BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 574 /1 3 vom 27. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 201 4 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Detmold vom 6. September 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Festste l- lungen mit der Maßgabe aufg ehoben, dass ein e nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemä ß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbezi e- hung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hagenow vom 8. April 2013 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheit sstrafe zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung 1 - 3 - des Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im S inne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe aus der Freiheitsstrafe für die verfahrensgegenständliche Tat und den noch nicht erledigten Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hagenow vom 8. April 2013 hält rechtlicher N achprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen wurden die den einbezogenen Strafen zu Grunde liegenden Taten am 2. Januar 2012, 6. Februar 2012 und 10 . Mai 2012 begangen. Bis zu ihrer Aburteilung durch das Amtsgericht Hagenow wurde der Angeklagte noch a m 8. Mai 2012 durch das Amtsgericht Berlin - Tiergarten , am 19. Oktober 2012 durch das Amtsgericht Peine , am 6. Dezember 2012 durch das Amtsgericht Wolfs burg und am 20. Februar 2013 durch das Amtsgericht Bre men jeweils wegen Diebstahls zu Geldstrafen verurte ilt. Den Voll - streckungsstand der vom Amtsgericht Bremen verhängten Geldstrafe hat das Landgericht nicht aufzuklären vermocht und die Gesamtstrafenbildung insoweit dem Verfahren nach § 460 StPO überlassen. Zu den Geldstrafen aus den Urte i- len der Amtsgerich te Berlin - Tiergarten, Peine und Wolfsburg lässt sich den U r- u- Wann diese Vollstreckungen abg e- schlossen werden, teilt das Urteil ebenso wenig mit, wie die Tatzeiten hinsich t- lich der Urteile vom 19. Oktober und 6. Dez ember 2012. Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von den Amtsgerichten Berlin - Tiergarten und Peine verhän g- ten Geldstrafen im Zeitpunk t der Entscheidung des Amtsgerichts Hagenow am 8. April 2013 noch nicht erledigt waren und deshalb zwischen den vom Amtsg e- 2 3 4 - 4 - richt Hagenow für die Taten vom 2. Januar und vom 6. Februar 2012 verhän g- ten Einzelstrafen und der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsg erichts Berlin - Tiergarten vom 8. Mai 2012 sowie zwischen der vom Amtsgericht Hagenow für die Tat vom 10. Mai 2012 festgesetzten Einzelstrafe und der vom Amtsgericht Peine am 19. Oktober 2012 verhängten Geldstrafe jeweils eine Gesamtstrafe n- lage im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB bestand. Da eine Gesamt strafenbi l- dung im N achtragsverfahren nach § 460 StPO erst dann ausgeschlossen ist, wenn sämtliche dafür in Betracht zu ziehenden Strafen vollständig erledigt sind (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 4 StR 266 /07, NStZ - RR 2007, 369, 370 ; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rn. 346; Nestler , JA 2011, 248, 253), stünde eine zwischenzeitlich eingetretene Vollstreckung der Geldstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte Berlin - Tiergarten und Peine der Nach holung einer unterbliebenen Gesamtstrafenbildung mit den vom Amtsgericht Hagenow verhängten und noch nicht erledigten Einzelstrafen nicht entgegen. In diesem Fall wären die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hagenow infolge der Zäsurwirkung der zu diesem Zeitpunkt noch unerledigten Verurteilungen durch die Amtsgerichte Berlin - Tiergarten (bezogen auf die Einzelstrafen für die Taten vom 2. Januar und vom 6. Februar 2012) und Peine (bezogen auf die Einzelstrafe für die Tat vom 10. Mai 2012) gesamtst (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 4 StR 249/11, NStZ - RR 2011, 307; Beschluss vom 2 8. Juli 20 06 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29) und stünden für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der für die verfahrensgege n- ständ lichen Tat vom 23. Januar 2013 verhängten Strafe nicht mehr zur Verf ü- gung. - 5 - Das nach §§ 460, 462 StPO zuständige Gericht wird den Vollstreckung s- stand der für die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe bedeutsamen Veru r- teilungen klären müssen. Es hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entschei den . Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 5
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