ECLI:DE:BGH:2016:310316U4STR574.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 574 / 1 5 vom 31. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 201 6 , an der teilgenommen hab en: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Dr. Quentin als beisitzende Richter , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Ver treter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Waldshut - Tiengen vom 24. J uli 2015, soweit es den Angeklagten M. betrifft, mit den Fest - stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land - gericht s zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit T o- desfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die sich vor allem gegen die Ablehnung eines (bedin g- ten) Tötungsvorsatzes wendet, hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen fol gende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte M . , der an ein er intellektuellen Minderbegabung, einer dissozial - narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung und einem Zustand nach Aufmerksamkeits - Defizit - Syndrom leidet, der rechtskräftig wegen Körpe r- 1 2 3 - 4 - verletzung mit Todesfolge verurteilte Mitangeklagte W. und da s Tatopfer K . F . M . lebten in einem ambulant betreuten Wohnobjekt der Caritas. I n der Nacht vom 14. auf den 15. Februar 2015 war K . F . M . im Zimmer der Hausbewohnerin Ma . erschienen, entfernte sich auf die entspr echende Aufforderung aber sofort wieder, ohne zudringlich geworden zu sein. Frau Ma . erzählte dies dem Mitangeklagten W . , mit dem sie liiert war, und dem Angeklagten, mit dem sie früher eine Beziehung gehabt hatte, als man am Mittag bei einem Ka sten Bier in der Küche zusammensaß. Der Ang e- . - ä- ten Nachmittag trat er vor Wut die Zimmertür des K . F . M . ein, riss Schranktüren und Bettlaken heraus, kippte Sprudel und Limonade auf die Ma - tratze und nahm Werkzeuge und Lebensmittel mit. Als der 163 cm große und 52 kg schwere K . F . M . gegen 19.00 Uhr nach Hause kam, packte ihn der 180 cm große und 72 kg schwere Angeklagte im Flur, drückte ihn an die Wand und stellte ihn zur Rede. Er brac h- te ihn zu Boden, schleifte ihn hin und her und zog ihm die Kleidung bis auf U n- terhose und Socken aus. Der Angeklagte schlug mehrmals mit der Ha nd gegen das Gesicht und die beiden Kopfseiten von K . F . M . und trat ihm mehrfach mit dem möglicherweise unbeschuhten Fuß gegen Oberkörper, Bauch und Beine. Dabei äußerte er, dass K . F . M . den Morgen nicht mehr erleben werde. Der Angeklagte zog K . F . M . an den Haaren in die Küche, wo sich dieser bei Frau Ma . und dem Mitangeklagten W . entschuldigte. Im weiteren Verlauf kroch K . F . M . in sein Zimmer oder wurde vom Angeklagten dorthin verbr acht. Sodann schlug der Angeklagte im Zimmer von K . F . M . weiter auf ihn ein. Er zerbrach einen Stuhl und schlug mit einem Stuhlbein oder einer Holzlatte mindestens viermal gegen 4 - 5 - den Oberkörper und einmal gegen den linken Oberschenkel. Zeitw eise hielt der Mitangeklagte W . das Opfer dabei fest, auch er schlug und trat K . F . M . . Zwischendurch versuchten der Mitangeklagte W . und andere Hausbewohner, den Angeklagten von weiteren Tätlichkeiten abzuhalten. Der Angeklagte machte mehrere Trinkpausen in der Küche, wobei er auf die Mitb e- wohner einredete, keine Hilfe zu holen. Auch zog er das Telefonkabel aus der Wand. Als der Angeklagte gegen 22.25 Uhr mitbekam, dass die Mitbewohner über den Notruf Rettungskräfte anforderten, ließ er von K . F . M . ab. K . F . M . erlag während der Reanimationsmaßnahmen um 23.18 Uhr seinen Verletzungen. Er erlitt insbesondere Rippenserienfrakturen auf beiden Seiten mit Durchspießungen des Rippenfells, eine Spiralfraktu r des linken Oberarmknochens sowie eine Fraktur des linken Oberschenkelhalses. Das Bruchfragment einer Rippe durchstieß den linken Lungenunterlappen und führte zu einem Hämatopneumothorax. Zudem kam es zu einer Lungenfettembolie, wahrscheinlich verursacht durch ausgetretenes Knochenmark. Mit todesursäc h- lich war auch der durch die multiplen Verletzungen bewirkte erhebliche (innere) Blutverlust. Das Landgericht konnte keine Überzeugung davon gewinnen, dass der Angeklagte, dessen Schuldfähigkeit nicht erhebl ich vermindert war, den Tod von K . F . M . als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen hat. II. Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes sowohl hinsichtlich des Wis sens - 5 6 - 6 - elementes als auch hinsichtlich des Willenselementes mit unzureichender B e- gründung abgelehnt hat. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei oder sieht er von einer we i- ter reichenden Verurteilung ab, weil er Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die revision s- rechtliche Prüfung der Beweiswürdigung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht insbesondere der Fal l, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2014 1 StR 327/14 , NStZ - RR 2015, 83 , 85 ; vom 11. Septem ber 2007 5 StR 213/07, wistra 2008, 22, 24 jeweils mwN ). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Beweiswürdigung sowohl zum Wissen s - als auch zum Willenselement des bedingten Tötungsvo r- satzes als rechtsfehlerhaft. 1. Die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu b e- stimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ist ein wesentlicher Indik a- tor für das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443 , 444 ). Das Landgericht hat das Wissenselem ent u.a. deshalb verneint, weil es sich bei den Verle t- zungshandlungen nicht um äußerst gefährliche Gewalthandlungen gehandelt ä- ge mit einem Stuhlbein oder einer Holzlatte sowie Tritte mit dem unbeschuhten Fuß ab, ohne zu erörtern, ob diese Tathandlungen überhaupt geeignet waren, Rippenserienbrüche beidseits sowie einen Spiralbruch im Arm und einen Obe r- schenkelhalsbruch herbeizuführen. Sollte es hingegen zur Herbeiführung der 7 8 9 - 7 - fest gestellten Verletzungen anderer, konkret lebensgefährlicher Gewalthan d- lungen bedurft haben, liegt es nahe, dass der Angeklagte deren Gefährlichkeit auch erkannt hat. 2. Das Landgericht hat die Verneinung des Wissenselementes zudem auf den Umstand gestüt zt, dass der Angeklagte von K . F . M . abge - lassen habe, als dieser noch Lebenszeichen von sich gab. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Ob sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt für den A n- geklagten erkennbar in einem lebensbedrohlichen Zustan d befand, ist für die Beurteilung des Wissenselementes des bedingten Vorsatzes ohne Bedeutung. Maßgebend ist vielmehr, ob der Angeklagte bei der Tatausführung die Möglic h- keit eines tödlichen Ausgangs erkannt hat. Dies gilt in ähnlicher Weise für das Argume nt, die schwerwiegenden Verletzungen, an denen K . F . M . verstorben sei, seien mit Ausnahme der Knochenbrüche äußerlich nicht e r- kennbar gewesen. Zum einen waren gerade die Knochenbrüche mit todes - ursächlich. Zum anderen besagt die äußerliche Erkennbarkeit eingetretener Verletzungen nichts über das Wissen des Täters um mögliche Folgen der Ve r- letzungshandlungen bei deren Zufügung. Deshalb kann auch der Zustand des u- ment g egen das Vorliegen bedingten Vorsatzes herangezogen werden. 3. Das Schwurgericht hat auch das Willenselement des bedingten Vo r- satzes nicht rechtsfehlerfrei verneint. Den Indizwert der Äußerungen des Ang e- klagten, dass K . F . M . sich keinen persönlichen Eindruck von den Zeugen Wa . und Fr . habe verschaffen und die näheren Einzelheiten nicht habe erfragen können. Im W i- der spruch dazu hat die Strafkammer an anderer Stelle der Beweiswürdigung 10 11 - 8 - die Aussage des Zeugen Wa . als besonders belastbar bezeichnet und ihren Feststellungen im Wesentlichen seine Schilderung zugrunde gelegt. Auch führt die Strafkammer an anderer Stell e aus, dass sie keine grundsätzlichen Zweifel an der Aussage des Zeugen Fr . habe, der die Geschehnisse in einer Video - 4 . Soweit das Schwurgericht das Tatmotiv, K . F . M . ledig lich Umstände gewertet hat, die gegen eine Billigung des Todeseintritts sprächen, setzt es sich nicht mit d er tatsächlichen Tatausführung über drei Stunden au s- einander. Bei der Würdigung von Indizien ist eher auf die konkrete Sachlage abzustellen, als dass ein Fehlen einschlägiger Vortaten entscheidend wäre. Gerade die Tatsache, dass dem Angeklagten nach seiner eigenen Einlassung dass ihm der Tod des K . F . M . in der konkreten Situation zumindest gleichgültig war, zumal er vom Opfer erst abließ, nachdem er bemerkt hatte, dass Mitbewohner den Rettungsdienst anriefen. Soweit die Strafkammer ins o- weit zugunsten des Angeklagten gewürdigt hat, dass er zugelassen habe, dass die Zeugen Ma . und Wa . den Rettungswagen riefen und lediglich ver - sucht habe, dem Zeugen Wa . beim Notruf zu soufflieren, wird diese An - nahme von den Feststellungen nicht getragen. Danach hat der Angeklagte auf die Mitbewohner eingewirkt, keine Hilfe zu holen und hat zu diesem Zweck das Telefonkabel aus der Wand gezogen. 12 - 9 - 5 . Über den Tatvorsatz wird deshalb erneut zu entscheiden sein. Der Senat hebt auch die Feststellungen des Urteils zum objektiven Tatgeschehen auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende neue Prüfung zu ermöglichen. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 13
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