ECLI:DE:BGH:2017:300317B4STR574.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 574/16 vom 30 . März 201 7 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun de s- a nwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30 . März 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- ge richts Halle vom 27. Juli 2016 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben, soweit e ine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter blie ben ist . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des La ndgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall und im weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Umgang mit explosionsgefähr - lichen Stoffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mon a- ten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er d ie Verletzung sach - 1 - 3 - lichen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung hat zum Schuld - und Strafausspruch einen den Angeklagten b e- schwerenden Rechtsfehler nicht ergeben. Soweit das Landgericht den Angeklagten jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, entnimmt der S e- nat dem G esamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass auch unter Berüc k- sichtigung des im angefochtenen Urteil jeweils festgestellten Eigenkonsums die Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge, bezogen auf den zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimm ten Teil der Betäubungsmittel, nicht in Frage gestellt wird. Dass der Angeklagte hinsichtlich des zum Eige n- konsum vorgehaltenen Teils des Metamphetamins nicht auch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht. 2. Der Re chtsfolgenausspruch unterliegt jedoch insoweit der Aufhebung, als das Landgericht keine Entscheidung über die Unterbringung des Angekla g- ten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat. a) Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: Nach d en Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit dem Jahr 2010 Drogen, zunächst Ecstasy und Kokain, schließlich wechselte er au s- schließlich zu Crystal (Methamphetamin), von dem er bis zu seiner Inha f- tierung immer mehr einnahm. Im Herbst geriet die Ehe in e ine Krise, weil die Ehefrau eine starke Veränderung der Persönlichkeit ihres Mannes feststellte, die sie auf dessen Drogenkonsum zurückführte (UA S. 4). Die am 8. Oktober 2015 in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Drogen waren zum gewinnbringende n Weiterverkauf bestimmt, um seine eigene Drogenabhängigkeit zu finanzieren (Fall II. 1., UA S. 8). Vom 2 3 4 5 - 4 - 8. auf den 9. Februar 2016 nahm der Angeklagte Amphetamin und Met h - amphetamin zu sich, was die durc hgeführten Tests zeigten (UA S. 9). Was die im Fahrz eug bei dem Angeklagten aufgefundenen Drogen (Met h amphetamin) anbelangt (Fall II. 2.), h at die Strafkammer festg e- stellt, dass der Angeklagte durch den Verkauf der Drogen den eigenen Erwerb von Crystal finanzieren wollte (UA S. 11). Bei der Strafzume s- sung hat das Gericht den Eigenbedarf des Angeklagten (Konsum von Crystal) straf mildernd berücksichtigt (UA S. 15, 17). Im Rahmen der B e- fürwortung einer Zurückstellung der Strafvollstreckung im Sinne von § 35 BtMG hat die Strafkammer ausgeführt, dass der Angekla gte selbst Ko n- sument von Crystal ist und mit Hilfe des Drogenhandels seine Rausc h- mittelabhängigkeit finanzieren wollte, damit hat er die Taten aufgrund seiner Drogensucht begangen. Der Angeklagte hat versichert, er wolle eine Langzeittherapie zur Bekämpfun g seiner Abhängigkeit absolvieren (UA S. 18). Diese Ausführungen hätten die Strafkammer zu der Prüfung drängen müssen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der Unterbri n- gung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Dass sie von zune h- mendem Drogenkon sum seit 2010 bis zu seiner Inhaftierung ausgega n- gen ist, machte die Auseinandersetzung damit erforderlich, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne von § 64 StGB vorliegt. Es liegt zudem nahe, dass auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen einem gege benenfalls anzunehmenden Hang und der Begehung des Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln gegeben ist, zumal der Angeklagte die Straftaten zur Finanzierung seines Drogenkonsums beging. Deshalb ist auch die konkrete Gefahr, dass der Täter künftig suchtbedingt erhebliche Straftaten begehen wird, nicht fernliegend. Dass der Angeklagte, der bi s- lang keine Therapie absolviert hat, auch eine Langzeittherapie durchfü h- ren möchte, spricht für eine Erfolgsaussicht eine r Anordnung des Maß - regelvollzugs im Sinne des § 64 StGB. Die von der Strafkammer angekündigte Zustimmung zur Zurückstellung der Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 35 BtMG ist in diesem Zusammenhang unerheblich . Denn die Unterbringung nach § 64 StGB geht dieser dem Vollstreckungsverfa hren vorbehaltenen Maß - nahme vor; von der Anordnung der Unterbringung darf daher nicht abg e- sehen werden , weil eine Entscheidung nach § 35 BtMG ins Auge gefasst ist (st. Rs pr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2010 2 StR 34/10 - 5 - b) Dem tritt der Senat bei. Er hebt allerdings über den Antrag des Ge - neralbundesanwalts hinaus auch die zu gehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatrichter insoweit unter Hinzuzi ehung eines Sachverständigen (§ 246a S tPO) in sich wide r- spruchsfrei e Feststellungen zu ermöglichen. Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB nich t von seinem Rechtsmi t- telangriff ausgenommen (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 64 Rn. 29 mwN). In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass das Landgericht im Falle der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB eine milde re Strafe verhängt hätte. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Bender Feilcke 6 7 8
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