ECLI:DE:BGH:2019:210519B4STR574.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 574 /1 8 vom 21. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen banden - und gewerbsmäßigen Betruges u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführer s am 21. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 5. September 2018 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Ta terträgen in Höhe von 80.000 EUR als Gesamtschuldner angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Verurteilung wegen vollen deten Betrugs hält auch im Fall II. 5 (Fallakte 2) der Urt eilsgründe rechtlicher Überprüfung stand. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass dem Geschädigten A . ein Vermögens - schaden in Höhe des als Kaufpreis für das Kraftfahrzeug hingegebenen Geldbetrags entstanden ist, weil er das E igentum an dem Kraftfahrzeug nicht gutgläubig erworben hat. Zwar hätte er unter den Voraussetzungen des § 932 BGB vom Nichtberechtigten Eigentum erwerben können, weil das Fahrzeug dem Eigentümer nicht im Sinne des § 935 BGB abhandengekommen ist (zum gutgl äubigen Erwerb von Kraftfahr- zeugen unter Vorlage gefälschter Zulassungsbescheinigungen vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 3 StR 115/11, NStZ 2013, 37 f.; Urteil vom 15. April 2015 1 StR 337/14, NStZ 2015, 514 f. ). Das Landgericht ist jedoch im Erge bnis rechtlich unbe- denklich davon ausgegangen, dass der Geschädigte A . grob fahrlässig im Sin - ne des § 932 Abs. 2 BGB handelte, weil er sich zwar das Original der Zulassungs - bescheinigung Teil I hat vorlegen lassen, sich jedoch ohne nähere Erkundig ung mit der Vorlage einer (gefälschten) Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II zufrieden gegeben hat (zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs beim Gebraucht- wagenkauf unter Privaten vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2013 V ZR 92/12, NJW 2013, 194 6 f. und vom 1 3. Mai 1996 II ZR 222/95, NJW 1996, 2226 ff. ; siehe auch OLG Braunschweig, Urteil vom 10. November 2016 9 U 50/16, DAR 2017, 521). Darüber hinaus hat d er Senat dem Antrag d es Generalbundesanwalts fol- gend den Ausspruch über die Einzieh ung des Wertes von Taterträgen um die An- ordnung gesamtschuldnerischer Haftung ergänzt. Sost - Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel
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