BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 575/05 vom 28. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. August 2005 im Strafaus-spruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf den Strafausspruch beschr344nkten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfah-ren und r374gt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Aufkl344rungsr374ge Erfolg. 1 Nach den Feststellungen war es in der seit 1982 bestehenden Ehe des Angeklagten mit dem sp344teren Tatopfer schon bald zu ernsten Schwierigkeiten gekommen, weil die dominante Ehefrau den Angeklagten von seinen Familien-angeh366rigen und Bekannten isolierte, 374berzogene finanzielle Anspr374che - auch bez374glich der Versorgung ihrer Familie in Bulgarien - stellte und ihn betrog. Mit-te der 90iger Jahre ging die Ehefrau - insbesondere unter Alkoholeinfluss - dazu 374ber, den Angeklagten t344tlich anzugreifen, ihn einzusperren und verschiedene 2 - 3 - entw374rdigende sexuelle Praktiken von ihm zu verlangen. Zu einer Trennung war der Angeklagte auf Grund seiner asthenischen Pers366nlichkeit nicht in der Lage, zumal er seine Frau nach wie vor liebte. Auch am Tattag kam es aus nichtigem Anlass zu mehrst374ndigen verbalen und t344tlichen Angriffen seitens der Ehefrau, denen der Angeklagte nicht ausweichen konnte, weil die Wohnungst374r ver-schlossen war und er keinen eigenen Schl374ssel besa337. Er wehrte sich noch nicht einmal, als sie vor ihm auf den Boden urinierte und von ihm verlangte, den Urin aufzulecken. Erst als sie ihm nach weiteren Beschimpfungen Sekt 374ber den Kopf goss, wurde der Angeklagte "von der Gesamtsituation, von der per-manenten bereits stundenlang anhaltenden Beschimpfung und der Erkenntnis, dass Valentina N. nicht nachlie337, so 374berflutet, dass er an seiner aus-weichenden und duldenden Verhaltensweise nicht mehr fest hielt" [UA 16] und seine Ehefrau erw374rgte. Das Landgericht hat die Tat wegen der einem "Affekt angen344herten Fas-sung des Angeklagten" [UA 28] als minder schweren Fall des Totschlags nach 247 213 StGB gewertet; das Vorliegen eines Affekts, der eine erhebliche Vermin-derung der Steuerungsf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB bedingt h344tte, hat es dagegen - abweichend von dem Gutachten des psychiatrischen Sachverst344ndi-gen - verneint. Der Sachverst344ndige, dessen Sachkunde vom Gericht nicht in Zweifel gezogen wurde, hat sich sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei seiner m374ndlichen Gutachtenerstattung eindeutig darauf festgelegt, dass sich die Tat des Angeklagten als Affekttat im klassischen Sinne [UA 24] darstelle. Dem ist das Landgericht auf Grund eigener W374rdigung nicht gefolgt, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen. Dies beanstandet die Revision zu Recht. 3 - 4 - Zwar muss der Tatrichter nicht in jedem Fall, in dem er von dem Gutach-ten des in der Hauptverhandlung geh366rten Sachverst344ndigen abweichen will, einen weiteren Sachverst344ndigen hinzuziehen. Voraussetzung ist aber, dass er die f374r die abweichende Beurteilung erforderliche Sachkunde besitzt, selbst wenn er erst durch das Gutachten gen374gend sachkundig geworden ist, um die Beweisfrage beurteilen zu k366nnen (vgl. BGH NStZ 2000, 437; vgl. auch Meyer-Go337ner StPO 48. Aufl. 247 244 Rdn. 75 m.w.N.). Au337erdem muss er die Ausf374h-rungen des Sachverst344ndigen in nachpr374fbarer Weise im Urteil wiedergeben, sich mit ihnen auseinandersetzen und seine abweichende Meinung begr374nden (vgl. BGH NStZ 1983, 377; 1994, 503; 2000, 550 f.). Die Ausf374hrungen im an-gefochtenen Urteil, auf deren Grundlage eine tiefgreifende Bewusstseinsst366-rung des Angeklagten bei der Tat verneint und lediglich eine einer solchen an-gen344herte Verfassung angenommen wird, belegen die erforderliche eigene Sachkunde des Tatrichters nicht, denn sie begegnen - worauf auch der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - in wesent-lichen Teilen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 4 Dies gilt insbesondere f374r die Auffassung des Landgerichts, es fehle an einer spezifischen Tatvorgeschichte und Tatanlaufzeit, weil sich bei dem Ange-klagten nicht 374ber eine l344ngere Zeit eine Affektverfassung aufgebaut habe, die sich letztlich in der Tat ein Ventil gesucht habe. Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe in den Phasen friedlichen Zusammenlebens den Affekt immer wieder abgebaut, indem er die durch die hysterischen und aggressiven Attacken seiner Ehefrau gepr344gten "schlechten Zeiten verga337 und verdr344ngte" [UA 25]. Ein solcher Affektabbau ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Angeklagte auf Grund des unberechenbaren Verhaltens seiner Ehefrau st344ndig mit neuen aggressiven Entgleisungen rechnen musste. Dar374ber hinaus hat das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht ber374cksichtigt, dass sich 5 - 5 - die Haltung des Angeklagten in der letzten Zeit vor der Tat ver344ndert hatte, in-dem dieser versuchte, sich auf unterschiedliche Weise den Attacken zu entzie-hen, und sogar polizeiliche Hilfe in Anspruch nahm [UA 12]; auch dies weist auf eine sich versch344rfende Entwicklung in der T344ter-Opfer-Beziehung hin. Durchgreifende Bedenken bestehen vor allem gegen die Annahme des Landgerichts, es k366nne nicht von einem affekttypischen Missverh344ltnis zwi-schen Tat und Anlass ausgegangen werden. Tatausl366send war nach den Ur-teilsfeststellungen das Sch374tten von Sekt auf den Kopf des Angeklagten [UA 16], mithin eine Handlung, die im Verh344ltnis zu den Ereignissen, die sich am Tattag bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Eheleuten abgespielt hatten, eher als eine weniger gravierende Dem374tigung anzusehen ist. 6 Schlie337lich hat die Strafkammer bei ihrer Erw344gung, es fehle an einer "relevanten Erinnerungsl374cke" [UA 26], nicht bedacht, dass auch eine nur auf das unmittelbare T366tungsgeschehen begrenzte L374cke Ausdruck eines affektty-pischen Erinnerungsverlusts sein kann (vgl. BGH NStZ 1987, 503, 504). 7 Aus alledem ergibt sich, dass die Urteilsausf374hrungen eine eigene Sach-kunde des Landgerichts zur Beurteilung der grunds344tzlich von einem Sachver-st344ndigen zu beantwortenden Frage, ob beim Angeklagten zur Tatzeit ein Affekt vorgelegen hat, nicht belegen. Die Aufkl344rungspflicht h344tte es daher geboten, einen weiteren Sachverst344ndigen hinzuzuziehen, wenn die Strafkammer von der eindeutigen Festlegung des geh366rten Sachverst344ndigen abweichen wollte. 8 - 6 - Der Senat kann nicht sicher ausschlie337en, dass sich dieser Rechtsfehler bei der Bemessung der an sich ma337vollen Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. 9 Tepperwien Maatz RiBGH Prof.Dr.Kuckein und Ri'inBGH Sost-Scheible sind urlaubsbedingt ortsabwesend und daher an der Beif374gung der Unterschrift gehindert Tepperwien Solin-Stojanovi
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