BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 575/07 vom 7. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Sost-Scheible als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. Mai 2007 wird verwor-fen. 2. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, am Abend des 23. September 2005 seine damalige 204Intimpartnerin223 Kerstin R. unter Vorhalt eines Messers vergewaltigt zu haben, aus tats344chlichen Gr374nden freigespro-chen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 1. Das Landgericht hat festgestellt: 2 Ende August 2005 lernten sich der Angeklagte und Kerstin R. im Bo-chumer Drogenmilieu kennen. Beide waren seit Langem bet344ubungsmittelab-h344ngig. Kerstin R. lebte seinerzeit mit ihrem Freund zusammen. Sie reizte aber die Gelegenheit, sich bei ihm, der sie zuvor mit einer anderen Frau betrogen hatte, "durch einen eigenen Seitensprung zu revanchieren". Zudem sah sie die Chance, 374ber den Angeklagten leicht an Psychopharmaka zu gelangen. Sie zog 3 - 4 - deshalb noch am selben Tag in seine Wohnung, in der sie bis zum Tattag mit ihm zusammenlebte. Dabei kam es mehrmals, so auch am Morgen des Tatta-ges, zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Im weiteren Verlauf des Tat-tages kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und Kerstin R., der sich bis zum Abend hinzog. Schlie337lich packte der Angeklagte deren pers366nli-che Gegenst344nde in eine Tasche und setzte sie damit vor die T374r. Sie lief dar-aufhin zur n344chsten Bushaltestelle. Der Angeklagte folgte ihr und holte sie ein, worauf es wiederum zum Streit zwischen ihnen kam. Als sie weitergehen wollte, hielt der Angeklagte sie fest. Daraufhin riss sie sich unter Hilferufen los, lie337 sich auf die Fahrbahn fallen und machte sodann Anstalten, in einen vorbei-kommenden Pkw einzusteigen. Der Angeklagte fasste sie wiederum am Arm, um sie daran zu hindern, lie337 aber schlie337lich von ihr ab, als andere Personen, u.a. die Anwohnerin B. , hinzukamen. Diese Anwohnerin alarmierte ohne Wissen und Wollen der Kerstin R. die Polizei. Ihr gegen374ber gab Kerstin R. an, sie sei von dem Angeklagten mit einem Messer bedroht worden. Erst nach Ein-treffen der Polizei sprach sie nach anf344nglichem Leugnen davon, soeben ver-gewaltigt worden zu sein, und wiederholte diese Darstellung auch bei ihrer sp344-teren Vernehmung und bei ihrer gyn344kologischen Untersuchung im Kranken-haus durch den Arzt C. . Dessen Untersuchung ergab starke R366tungen des Genital- und des Analbereichs. Ferner fanden sich diskrete Prellungen an der linken Augenbraue und am linken Knie sowie ein leichter Bluterguss am linken Oberarm. 2. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Vergewaltigung bestritten. Die von dem Gyn344kologen festgestellten R366tungen im Genital- und Analbereich seien auf den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr am Morgen des Tattages zur374ckzuf374hren. 4 - 5 - Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil seine T344ter-schaft nicht mit der f374r eine Verurteilung ausreichenden Gewissheit habe fest-gestellt werden k366nnen. Zwar spr344che "viel daf374r", dass der Angeklagte Kerstin R. am Abend des 23. September 2005 in seiner Wohnung unter Vorhalt eines Messers vergewaltigt habe. Gleichwohl hat sich die Strafkammer eine hinrei-chend sichere 334berzeugung von der behaupteten Tatbegehung nicht zu ver-schaffen vermocht, weil Kerstin R. f374r eine Vernehmung in der Hauptverhand-lung nicht zur Verf374gung gestanden habe. Deshalb habe sich deren Glaubw374r-digkeit nicht umfassend beurteilen lassen. Zweifel erg344ben sich - so die Straf-kammer - n344mlich daraus, dass Kerstin R. bewusst der Wahrheit zuwider so-wohl bei ihrer polizeilichen Vernehmung als auch gegen374ber dem Gyn344kologen behauptet habe, mit dem Angeklagten lediglich "locker befreundet" gewesen zu sein und ihn am Tattage nur "zuf344llig" getroffen zu haben. Dieser - erlogene - Teil ihrer Angaben im Ermittlungsverfahren betreffe auch nicht etwa blo337 das Randgeschehen, sondern sei mit ihrer Darstellung des behaupteten Vergewalti-gungsgeschehens eng verkn374pft. Denn danach habe der Angeklagte sie ver-gewaltigt, nachdem sie unter Hinweis auf ihre Beziehung zu ihrem Freund seine Ann344herungsversuche zur374ckgewiesen habe. 5 3. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. 6 a) Die Verfahrensbeschwerden, mit denen die Staatsanwaltschaft die Verletzung der Aufkl344rungspflicht r374gt und geltend macht, das Landgericht habe die Zeugin Kerstin R. nicht f374r unerreichbar ansehen d374rfen und es habe ver-s344umt, zum Zeitpunkt der Entstehung der festgestellten Verletzungen und de-ren Ursache einen weiteren Sachverst344ndigen hinzuzuziehen, sind nicht zul344s-sig ausgef374hrt (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 7 - 6 - aa) Hinsichtlich der Aufkl344rungsr374ge, das Landgericht habe sich nur un-zureichend bem374ht, die Zeugin zur Vernehmung in der Hauptverhandlung her-beizuschaffen, ersch366pft sich die Revision letztlich in allgemeinen Hinweisen, in welche Richtung weitere Bem374hungen des Gerichts h344tten gehen k366nnen. Wel-che konkreten Ma337nahmen die Strafkammer h344tte unternehmen m374ssen und welcher Erfolg dem beschieden gewesen w344re, teilt die Revision jedoch nicht mit. Im 334brigen h344tte es der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Hauptverhand-lung offen gestanden, entweder dem Gericht etwaig vorhandene konkrete Hin-weise zum Aufenthalt der Zeugin zu geben und auf deren Beischaffung durch das Gericht hinzuwirken oder aber selbst Ma337nahmen zu ergreifen, die Zeugin zur Hauptverhandlung beizubringen (vgl. 247 214 Abs. 3 StPO). 8 bb) Soweit die Beschwerdef374hrerin beanstandet, das Landgericht habe keinen 204weiteren" Sachverst344ndigen hinzugezogen, r374gt sie im Ergebnis die blo337e Nichtaussch366pfung eines Beweismittels. Eine solche R374ge ist grunds344tz-lich unzul344ssig (vgl. Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 244 Rdn. 82 m.N.). Im 334b-rigen dr344ngte sich weder die erneute Vernehmung des in der Hauptverhandlung geh366rten Gyn344kologen noch die Einholung eines (weiteren) Sachverst344ndigen-gutachtens f374r das Gericht auf. 9 b) Auch die 226 von der Beschwerdef374hrerin nicht ausgef374hrte 226 Sachr374ge greift nicht durch. 10 Die Beweisw374rdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist weder l374ckenhaft noch stellt sie 374berspannte Anforderungen an die f374r eine Verurteilung erforderliche 334berzeugungsbildung. Das Landgericht hat alle f374r und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eingehend und wi-derspruchsfrei gegeneinander abgewogen. Wenn der Tatrichter unter solchen 11 - 7 - Umst344nden den Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an dessen T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so muss dies das Revisionsgericht grunds344tzlich hinnehmen (st. Rspr.; BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N.). Das gilt zumal dann, wenn 226 wie hier 226 Aussage gegen Aussage steht und sich der Tatrichter keinen pers366nlichen Eindruck von der Belastungszeugin verschaffen kann. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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