BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 575/09 vom 25. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, der Richter am Bundesgerichtshof Maatz, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Dr. Franke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 18. August 2009 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmit-tel hat keinen Erfolg. 1 1. Die Verfahrensr374ge ist nicht ausgef374hrt und daher unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2 2. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Sachr374ge hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten aufgedeckt. 3 a) Entgegen der Ansicht der Revision belegen die vom Landgericht ge-troffenen Feststellungen die Annahme bedingten T366tungsvorsatzes. Danach hatte sich zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen M. , die zuvor eng befreundet gewesen waren, aus vielschichtigen Gr374nden eine hasserf374llte Ab-neigung entwickelt. Bevor der Angeklagte den Zeugen aufsuchte und sogleich zweimal mit einem Schraubendreher mit einer etwa sieben Zentimeter langen 4 - 4 - Spitze auf ihn in Richtung des Brustbereichs einstach, hatte sich der Angeklag-te seinen eigenen Angaben zufolge entschlossen, "den Streit zwischen ihm und dem Zeugen M. im Kampf einer abschlie337enden finalen L366sung zuzuf374h-ren". Hieraus und aus der Art des schnellen t344tlichen Angriffs, der erst durch das Eingreifen weiterer Personen beendet werden konnte, hat das Landgericht geschlossen, dass auch das neben dem Wissenselement selbst344ndig erforder-liche Wollenselement des T366tungsvorsatzes beim Angeklagten vorgelegen hat. Dies ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Soweit die Revision eine eigene, andere W374rdigung der Feststellungen vornimmt, kann sie damit im Re-visionsverfahren keinen Erfolg haben. b) Dass das Landgericht tateinheitlich mit dem versuchten Totschlag auch eine gef344hrliche K366rperverletzung in den Begehungsformen des 247 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB angenommen hat, begegnet - entgegen den Aus-f374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift - keinen rechtli-chen Bedenken. 5 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt voraus, dass die K366rperverletzung "mittels einer das Leben gef344hrdenden Behandlung" begangen wird. Erforderlich, aber auch gen374gend ist, dass die Art der Behandlung durch den T344ter nach den Um-st344nden des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gef344hr-den; einer konkreten Gef344hrdung bedarf es nicht (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. vom 29. April 2004 - 4 StR 43/04 = NStZ 2004, 618; Beschl. vom 23. Juli 2004 - 2 StR 101/04 = NStZ 2005, 156, 157; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. 247 224 Rdn. 12 mit zahlreichen Nachweisen). Die Stiche mit dem Schraubendreher, bei dem es sich nach den Urteilsfeststellungen um einen harten, spitzkantigen Ge-genstand handelte, waren, wie das Landgericht - den Ausf374hrungen des rechtsmedizinischen Sachverst344ndigen folgend - festgestellt hat, generell ge-eignet, lebensgef344hrdende Verletzungen hervorzurufen. Darauf, dass der Zeu- 6 - 5 - ge infolge seiner Abwehr letztlich nur leichtere Verletzungen erlitten hat, kommt es f374r die Tatbestandsverwirklichung nicht an. c) Eine erhebliche Verminderung der Schuldf344higkeit des Angeklagten im Sinne des 247 21 StGB hat das sachverst344ndig beratene Landgericht mit sorgf344l-tiger Begr374ndung rechtsfehlerfrei verneint. Es hat insbesondere dargelegt, wa-rum es sich nicht vom Vorliegen einer Affekttat 374berzeugen konnte. Soweit der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang eine weiter gehende Ber374ck-sichtigung der kulturellen Pr344gung des Angeklagten und des Stellenwerts, der einer M344nnerfreundschaft im arabischen Raum zukomme, vermisst, kann dem nicht gefolgt werden. 7 d) Soweit das Landgericht einen minder schweren Fall des versuchten Totschlags im Sinne des 247 213 1. Alt. StGB verneint hat, ist dies entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts revisionsrechtlich schon deswegen nicht zu beanstanden, weil der Angeklagte durch die vorangegangenen Beleidi-gungen jedenfalls nicht auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. 8 e) Letztlich begegnet es auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Landgericht, das einen sonstigen minder schweren Fall nach 247 213 2. Alt. StGB angenommen hat, den dadurch er366ffneten Strafrahmen nicht nach 247247 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Zwar hat sich der Angeklagte in einem Brief, den er aus der Untersuchungshaft an den Gesch344digten gesandt hat, f374r die Tat entschuldigt. F374r einen Ausgleich mit dem Verletzten im Sinne des 247 46 a Nr. 1 StGB ist es aber regelm344337ig erforderlich, dass der T344ter sich gegen374ber dem Opfer zu seiner Schuld bekennt und die Opfer-Position der ge-sch344digten Person respektiert (vgl. BGHSt 48, 134, 141; vgl. auch Fischer aaO 247 46 a Rdn. 10 a und b m.w.N.). 9 - 6 - Nach dem Inhalt des im Urteil w366rtlich wiedergegebenen Briefes des An-geklagten kann dieser jedoch nicht als Zeichen der 334bernahme von Verantwor-tung f374r das Tatgeschehen angesehen werden. Der Angeklagte weist darin die Alleinschuld an der Eskalation dem Opfer zu, das ihm durch sein Verhalten "keinen anderen Weg gelassen" habe. Darauf, dass der Gesch344digte in der Hauptverhandlung erkl344rt hat, dem Angeklagten zu verzeihen, da dieser auch Familie habe, kommt es daher nicht mehr ausschlaggebend an (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08 = StV 2008, 464). 10 Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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