BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 575/13 vom 27. Februar 201 4 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbs - und bandenmäßiger Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und na ch Anhörung de r Beschwerdeführer am 27. Februar 201 4 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Dortmund vom 1. März 2012 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von den verhä ngten Strafen jeweils drei Monate als vollstreckt gelten. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Rechtsmittel waren als unbegründet zu verwerfen, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert igungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war die im Revisionsverfahren eingetretene Verfahrensverzögerung zu kompensi e- ren. Dabei hatte der Senat von Amts wegen nur die Verzögerung zu berüc k- sichtigen, die nach Eingang der Revisionsbegründungsschriften Ende Februar 2013 bis zum Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt am 18. Dezember 2013 entstanden ist. Zur Geltendmachung eines weiter gehenden Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot etwa zwischen Ein gang des schriftlichen U r- teils auf der Geschäftsstelle am 16. Mai 2012 bis zur Zustellung des Urteils an die Verteidiger im Januar 2013 hätte es einer Verfahrensrüge bedurft, die in der mit Zustellung des Urteils in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist zu erh e- 1 - 3 - ben gewesen wäre (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 StR 493/06, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensve r- zögerung 32). Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten W . vom 18. Februar 2014 lag dem Se nat bei der Beratung vor. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 2
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