ECLI:DE:BGH:2017:200617B4STR575.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 575 / 1 6 vom 20. Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juni 201 7 gemäß § 3 49 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Kaiserslautern vom 28. Juli 2016 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ve r- han d lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfa h- ren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unb egründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfert i- gung hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: 1 2 - 3 - Soweit der Angeklagte gelten d macht, das Landgericht habe sich bei der Ablehnung seines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht auf eigene Sachku nde berufen und dadurch gegen § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen, vermag er keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Der Antrag wurde zum Beweis der Tatsache gestellt, dass in der tatrelevanten Zeit vom Mobiltel e- fon des Angeklagten aktiv telefoniert und aktiv Internetverkehr betrieben worden sei. Das Landgericht hat sich die Überzeugung davon, dass im Tatzeitraum vom Mobilte lefon des Angeklagten weder eine WhatsApp - Nachricht versandt, noch ein herausgehender Anrufversuch unternommen wurde , anhand des in die Hauptverhandlung eingeführten schriftlichen Berichts über die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten (sog. Extract ion - Report) verschafft. Dass die darin enthaltenen Einträge ohne besondere Sachkunde verstanden werden konnten, stellt auch die Revision nicht in Frage. Bei dieser Sachlage wäre die Vernehmung eines Sachverständigen unter dem Gesichtspunkt der Aufkl ä- rungsp flicht (vgl. Becker in: Löwe - Rosenberg, StPO, 26. Aufl. , § 244 Rn. 322 und 68 ff.) nur dann veranlasst gewesen, wenn sie bei verständiger Würdigung möglicherweise zur Aufdeckung weiteren bisher unbekannten Tatsachenstoffs geführt hätte, durch den der Schul dvorwurf widerlegt, in Frage gestellt oder als begründet hätte erwiesen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 8. De zember 1993 3 StR 446/93, BGHR StPO § 244 Abs . 2 Umfang 1 [insoweit in BGHSt 40, 3 nicht abgedruckt]). Hieran fehlt es. Dafür, dass bei der E rstellung des - erfasst worden sein könnten, gibt es keinen Anhaltspunkt. Das Vorbringen der tion - pausch al in Frage zu stellen. 3 - 4 - 2. Der Strafausspruch hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das Landgericht dem zum Tatzeitpunkt im Polizeidienst tätigen Ang e- klagte n angelastet hat, dem Ruf der Polizei geschadet zu haben . a) Diese Erwägung ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Eintritt eines derartigen Rufschadens nicht ausreichend belegt ist . Strafzumessungserhebliche Tatsachen sind in der gleichen Weise b e- stimmt festzustellen und zu belegen wie die Tatsachen, di e für die Schuldfrage von Bedeutung sind ( st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 3 StR 251/09, NStZ - RR 2009, 306; Beschluss vom 29. April 1987 2 StR 500/86, NStZ 1987, 405; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1274). Dem werden die schriftlichen Urteilsgründe nicht gerecht. Soweit die Strafkammer darauf abhebt o- lizeibeamte gesetzestreu verhalten, wird eine tatsächlich eingetretene Rufsch ä- digung nicht aufgezeigt. Angesichts der Tatsache, dass sich der Angeklagte noch in der Probezeit befand, die verfahrensgegenständliche Tat außerhalb des Dienstes aus privaten Gründen beging und zum 30. September 2015 a us dem Polizeidienst entlassen wurde, hätte es dazu näherer Darlegungen bedurft. b) Die straferschwerende Heranziehung einer (möglichen) Rufschäd i- gung der Polizei begegnet aber auch mit Blick auf § 46 Abs. 2 StGB durchgre i- fenden rechtlichen Bedenken. a a) Mit dieser Erwägung knüpft die Strafkammer ersichtlich an die in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB aufgeführten verschuldeten Auswirkungen der Tat an. Zwar können als strafzumessungserheblich grundsätzlich auch solche für den Täter voraussehbare Tatfolgen Berücks ichtigung finden, die in keinem unmittelbaren 4 5 6 7 8 - 5 - Zusammenhang mit dem strafbaren Verhalten stehen und außerhalb des eigentlichen Tatbereichs liege n (vgl. BGH, B eschluss vom 4. Juli 2002 3 StR 190/02, NStZ 2002, 645 ; Beschluss vom 16. März 1993 4 StR 602/ 92 , NStZ 1993, 337, mwN ; siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 29. August 2006 1 StR 285/06, NStZ - RR 2006, 372) . Da aber die Schwere der Tat und der Grad der persönlichen Schuld des Täters die Grundlage der Strafzumessung bilden (vgl. BGH, Urteil vom 30. S eptember 1952 2 StR 675/ 51, BGHSt 3, 179; Urteil vom 4. August 1965 2 StR 282/65, BGHSt 20, 264, 266), muss in diesen Fällen als weitere Voraussetzung hinzutreten, dass diese Auswirkungen geeignet s ind , das Tatbild zu prägen und die Bewertung der Schul dschwe re zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1993 4 StR 602/92 , NStZ 1993, 337 mwN). Der Senat kann offen lassen, ob es sich zudem auch um Fo l- gen handeln muss , die in den Schutzbereich der strafrechtlichen Norm fallen, deren Verletzung dem Täter vorgeworfen wird ( vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1993 4 StR 602/92 , NStZ 1993, 337 mwN ; Fischer, StGB, 64. Aufl. , § 46 Rn. 34; Eschelbach in: SSW - StGB, 3. Aufl. , § 46 Rn. 105; Stree / Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. , § 46 Rn. 26a; hins ichtlich des Schut z- zweckzusammenhangs anders [nicht tragend] BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 3 StR 190/02, NStZ 2002, 645 [Voraussehbarkeit reicht aus] m. abl. Anm. Meier, StV 2003, 443; kritisch dazu auch Theune in: Le ipziger Kommentar zum StGB, 12. Auf l. , § 46 Rn. 156 ). Ein e derartige Prägung der Tat durch die Zugehörigkeit des Angeklagten zur Polizei ist hier nicht dargetan. Die dem Angeklagten zugeschriebenen neg a- tiven Folgen für den Ruf der Polizei berühren weder das Ge wicht seiner Tat in ihrer Bed eutung für die verletzte Rechtsordnung , noch lassen sie Rückschlüsse auf den Grad seiner persönlichen Schuld zu. 9 - 6 - b b ) Schließlich lässt diese Wendung auch besorgen, die Strafkammer habe den Umstand, dass der Angeklagte zur Tatzeit Polizeibeamter war, str a f- erschwerend berücksichtigt. Dies wäre ebenfalls rechtsfehlerhaft. Unter dem Gesichtspunkt des Maßes der Pflichtwidrigkeit (§ 46 Abs. 2 StGB) kann die b e- rufliche Stellung eines Angeklagten nur dann strafschärfend herangezogen werden, wenn sich aus ihr bes ondere Pflichten ergeben, deren Verletzung g e- rade im Hinblick auf die abzuurteilende Tat Bedeutung hat (vgl. BGH, B e- schluss vom 20. Juli 1999 1 StR 668/98; NJW 2000, 154, 157; Beschluss vom 29. April 1987 2 StR 500/86, NStZ 1987, 405, 406; siehe auch B GH, B e- schluss vom 25. Oktober 2016 2 StR 386/16, NJW 2017, 1491; Beschluss vom 6. Februar 2002 2 StR 489/01, BGHR StGB § 46 Abs . 2 Lebensumstä n- de 19; Urteil vom 28. Januar 1998 3 StR 575/96, NJW 1998, 1234, 1237 [i n- soweit in BGHSt 44, 4 nicht abgedru ckt]). Dies ist hier aber ersichtlich nicht der Fall. Der Senat vermag nicht gänzlich auszuschließen, dass das Landgericht ohne die beanstandete Erwägung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 10 11
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