BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESUrteil4 StR 576/03 vom8. April 2004in der Strafsachegegenwegen schweren räuberischen Diebstahls - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 2004,an der teilgenommen haben:Richter am BundesgerichtshofMaatz als Vorsitzender,Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Kuckein,Athing,Dr. Ernemann,Richterin am BundesgerichtshofSost-Scheible als beisitzende Richter,Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Saarbrücken vom 17. September 2003 imStrafausspruch mit den Feststellungen - ausgenommendiejenigen zur voll erhaltenen Schuldfähigkeit - aufgeho-ben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des schweren räuberischen Dieb-stahls für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen auseinem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahrenund acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinerRevision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichenRechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist esunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung des§ 59 StPO geltend macht, greift wie der Generalbundesanwalt bereits in sei- - 4 -ner Antragsschrift vom 8. Januar 2004 dargelegt hat, nicht durch. Ebenso er-weisen sich die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision zum Schuldspruchentsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet.Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.Das Landgericht hat die wegen schweren räuberischen Diebstahls verhängteStrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2StGB entnommen. Einen minder schweren Fall des § 252 i.V.m. § 250 Abs. 3StGB hat es verneint. Dabei hat es sowohl für die Strafrahmenwahl als auch fürdie Strafbemessung im engeren Sinne zu Gunsten des Angeklagten allein be-rücksichtigt, daß er "wegen eines Gewaltdeliktes noch nicht vorbestraft ist".Demgegenüber hat es zwar zu Recht als strafschärfend berücksichtigt, daß derAngeklagte in der Vergangenheit mehrfach wegen Vermögensdelikten verurteiltworden ist und er sich trotz seiner Inhaftierungen nicht von der Begehung wei-terer Straftaten hat abhalten lassen. Zur Aufhebung des Strafausspruchs führthingegen, daß die Strafkammer "zudem" zu seinen Lasten gewertet hat, daß erin der Hauptverhandlung den ihn belastenden Kaufhausdetektiv Thomas M." als einen dreisten Lügner bezeichnet (hat), ohne daß für diese Beschimpfungdie geringste Notwendigkeit bestand" (UA 7). Diese Erwägung begegnetdurchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn die Urteilsgründe stellen nichtklar, ob die Strafkammer hierbei bedacht hat, daß das Prozeßverhalten einesAngeklagten, mit dem er den Angaben eines Belastungszeugen entgegentritt,bei der Strafzumessung nicht ohne weiteres zu seinen Lasten berücksichtigtwerden darf (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4).Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Angeklagter im Rahmen seinerVerteidigung einen Belastungszeugen als unglaubwürdig hinstellen, ohne für - 5 -den Fall des Mißerfolgs schon deshalb eine schärfere Bestrafung befürchtenzu müssen (BGHR aaO Verteidigungsverhalten 1). Jedoch kann im Einzelfallein Angriff des Angeklagten auf die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugenstrafschärfendes Gewicht erlangen, wenn er die Grenze angemessener Vertei-digung eindeutig überschreitet und sein Vorbringen eine selbständige Rechts-gutsverletzung enthält (BGHR aaO Verteidigungsverhalten 19). Hinweise aufeine besondere Rechtsfeindschaft oder Gefährlichkeit oder eine hiernach un-zulässige Herabwürdigung des Zeugen können allein dem Umstand, daß derAngeklagte den Zeugen der Lüge bezichtigt hat, nicht ohne weiteres entnom-men werden (vgl. BGH StV 1994, 424; BGH, Beschluß vom 2. Mai 2000 - 1 StR136/00). Inwieweit solche Angriffe, die die Ehre eines Zeugen berühren, erlaubtsind, beurteilt sich nach § 193 StGB (vgl. BGHSt 14, 48, 51; BGHR aaO Ver-teidigungsverhalten 14 m.w.N.; BGH StV 1985, 146, 147).Bei der Beurteilung der Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltenskönnen die Umstände des Einzelfalles nicht außer Betracht bleiben. Insoweitist hier zu berücksichtigen, daß der Angeklagte von vornherein den Vorwurf, indem Kaufhaus einen Kindercomputer entwendet und den dort tätigen Detektiv,den Zeugen Thomas M., anschließend mit seiner geladenen Schreckschußpi-stole bedroht zu haben, detailliert bestritten hat. Die ihm drohende Verurteilungwegen eines Verbrechens zu einer hohen Freiheitsstrafe hing nach der Be-weislage von der Aussage des ihn belastenden Detektivs ab. Angesichts derkonkreten Verfahrenssituation, auf die es bei der Beurteilung zulässigen Ver-teidigungsverhaltens ankommt (vgl. BVerfG NJW 1991, 29), konnte es aus derSicht des Angeklagten erforderlich erscheinen, seiner bestreitenden Einlas-sung dadurch besondere Überzeugungskraft zu verleihen, daß er den Bela-stungszeugen der Lüge bezichtigte. Daß er sich dazu einer scharfen Aus- - 6 -drucksweise bediente, rechtfertigt für sich regelmäßig noch keine andere Be-wertung, wenn sich der Vorwurf gegen einen Zeugen auf die Aussage zur ver-fahrensgegenständlichen Tat bezieht und nicht etwa einen vom maßgeblichen"Streitstoff" losgelösten allgemeinen Angriff auf die Ehre des Zeugen beinhaltet(vgl. BVerfG NJW 1991, 2074, 2076). Letzteres ist in der Rechtsprechung bei-spielsweise in der Bezeichnung eines als Zeuge vernommenen Polizeibeamtenals "bedenkenloser Berufslügner" gesehen worden (Hans. OLG HamburgNStZ-RR 1997, 103 f.). Daß es sich hier so verhält, kann den Urteilsgründenindes nicht entnommen werden. Selbst wenn das Prozeßverhalten des Ange-klagten zu beanstanden wäre, ergäbe sich daraus hier noch nicht ohne weite-res ein bestimmender Strafschärfungsgrund, der - wie es das Landgericht ge-tan hat - mit demselben Gewicht in die Strafzumessung einzustellen wäre wieetwa die strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten.Mit dieser Rechtsprechung wird der berechtigte Anspruch eines Zeugen,ehrverletzenden Äußerungen des Angeklagten im Strafverfahren nicht schutz-los ausgeliefert zu sein, nicht unangemessen eingeschränkt. Vielmehr ist esAufgabe des Vorsitzenden im Rahmen seiner Sachleitung, den Zeugen gegenunsachliche Angriffe zu schützen und den Angeklagten in einem solchen Fallzur Mäßigung anzuhalten. - 7 -Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch, da dasLandgericht sowohl die Strafrahmenwahl als auch die Strafbemessung imengeren Sinne ausdrücklich mit dem Verhalten des Angeklagten in der Haupt-verhandlung begründet hat. Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden.Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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