BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 576/07 vom 11. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 11. Dezember 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 10. Juli 2007 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte der schweren r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl schuldig ist, b) im Rechtsfolgenausspruch, auch soweit eine Ent-scheidung nach 247 64 StGB unterblieben ist, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel er- 1 - 3 - sichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch bedarf der 304nderung, weil die Strafkammer das Konkurrenzverh344ltnis zwischen der schweren r344uberischen Erpressung und dem Diebstahl unrichtig beurteilt und insoweit Tatmehrheit angenommen hat. 2 Zwar sind mehrere nat374rliche Handlungen grunds344tzlich auch mehrere Taten im Rechtssinne. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn mehrere an sich selbst344ndige Bet344tigungen zeitlich, r344umlich und situativ derart miteinander ver-bunden sind, dass sie bei nat374rlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Hand-lung bilden. Unter diesen Umst344nden ist von einer Tat im Rechtssinne auszu-gehen (BGHR StGB vor 247 1/nat374rliche Handlungseinheit, Entschluss einheitli-cher 13). So verh344lt es sich hier. Die Wegnahme des Mobiltelefons erfolgte bei Gelegenheit der zwar vollendeten, aber noch nicht beendeten schweren r344ube-rischen Erpressung zum Nachteil desselben Tatopfers. 3 Der Senat kann den Schuldspruch umstellen, da auszuschlie337en ist, dass sich der Angeklagte gegen das ge344nderte Konkurrenzverh344ltnis anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 4 2. Mit der Schuldspruch344nderung entfallen die von der Strafkammer fest-gesetzten Einzelstrafen (vier Jahre sowie sechs Monate Freiheitsstrafe). Die Festsetzung der vom Landgericht als angemessen erachteten Gesamtstrafe oder der h366heren Einzelstrafe als Strafe f374r das einheitliche Delikt in entspre-chender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO kommt hier nicht in Betracht, da die vom Landgericht vorgenommene Strafzumessung nicht frei von Rechtsfeh-lern ist (vgl. nachstehend a). Dar374ber hinaus h344tte sich das Landgericht ange- 5 - 4 - sichts der getroffenen Feststellungen zur Pr374fung der Frage, ob eine Ma337regel nach 247 64 StGB anzuordnen ist, veranlasst sehen m374ssen (vgl. nachstehend b). Der Rechtsfolgenausspruch unterliegt deshalb insgesamt der Aufhebung. a) Soweit das Landgericht bei Bemessung der Einzelstrafen ma337geblich zu Lasten des Angeklagten ber374cksichtigt hat, dass er "zur Tatzeit wegen nicht weniger als vier Verurteilungen ... unter laufender Bew344hrung ... stand", hat es, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, 374bersehen, dass die Ver-urteilung durch das Amtsgericht St. Ingbert vom 19. September 2006 nach der verfahrensgegenst344ndlichen Tat vom 28. August 2006 ergangen ist. Der Senat kann in Anbetracht der H366he der verh344ngten Strafen nicht ausschlie337en, dass sich dieser Rechtsfehler bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamt-strafe ausgewirkt hat. Die Strafe ist deshalb f374r das einheitliche Delikt neu zu-zumessen. Der neue Tatrichter wird auch zu ber374cksichtigen haben, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 19. September 2006 gesamtstrafenf344hig (247 55 StGB) ist. 6 b) Nach den Feststellungen konsumiert der vielfach wegen Gewalt- und Eigentumsdelikten vorbestrafte Angeklagte seit vielen Jahren regelm344337ig He-roin. Die verfahrensgegenst344ndliche Tat spielte im Drogenmilieu. Der Angeklag-te hatte sich vor Tatbeginn nicht ausschlie337bar Heroin gespritzt und wies im Tatzeitpunkt 374berdies eine Blutalkoholkonzentration von 2,48 211 auf. Er hatte bei seiner kurz nach der Tat erfolgten Festnahme deutliche Ausfallerschei-nungen. Deshalb hat das Landgericht nicht auszuschlie337en vermocht, dass er die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB begangen hat. 7 - 5 - In Anbetracht dieser Umst344nde h344tte der Tatrichter - gem344337 247 246 a StPO unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen - 374ber die Frage einer Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB (n.F.) befinden m374ssen. Zwar muss nach der Neuregelung des 247 64 StGB die Ma337re-gel nicht mehr zwingend angeordnet werden. Gleichwohl soll auch weiterhin, wenn die Voraussetzungen des 247 64 StGB vorliegen, nur in besonderen Aus-nahmef344llen von der Unterbringung abgesehen werden (BTDrucks. 16/5137, S. 10, 16/1344, S. 12). Ein solcher liegt hier nach den bisherigen Feststellungen nicht vor. Die Urteilsgr374nde lassen trotz einer im Rahmen eines fr374heren Ma337-regelvollzugs gescheiterten Therapie auch nicht erkennen, dass bei dem Ange-klagten die erforderliche hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungs-erfolg (247 64 Satz 2 StGB n.F.) nicht besteht. Vielmehr hat sich der Angeklagte im September 2006 aus eigenem Antrieb um die Aufnahme in einer Therapie-einrichtung bem374ht, was auf eine bei ihm vorhandene Therapiebereitschaft hin-weist. 8 - 6 - Der Anordnung einer Unterbringung nach 247 64 StGB (n.F.) steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, 247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Nichtanordnung der Ma337regel hat der Beschwerdef374hrer auch nicht von seinem Revisionsangriff ausgenommen. 9 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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