BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 576/14 vom 13. August 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Gegenvorstellung - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 beschlo s- sen: Die Gegenvor stellung des Verurteilten vom 11. August 2015 wird als unstatthaft zurückgewiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Verurteilten wegen gefährlicher Körperverle t- zung und Trunkenheit im Verkehr zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2015 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ve r- worfen. D ie gegen diesen Beschluss gerichtete Anhö rungsrüge hat er mit B e- schluss vom 1. Juli 201 5 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schrifts atz seines Verteidigers vom 11. August 2015 Gegenvorstellung erhoben. 1 2 - 3 - Dieser Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 1. Juli 2015 kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidungen in dieser Sache weder aufheben noch abändern könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 5 StR 377/13 ); die Gegenvorstellung ist daher unstatthaft (vgl. BGH, Beschl uss vom 8. Juli 2013 - 1 StR 5 57/12 ). Inhaltlich hat der Senat zur Frage des vom Verurteilten behaupteten Gehörsverstoßes bereits Stellung g e- nommen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mut zbauer Bender 3
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