BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 576/14 vom 1 . Ju l i 201 5 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 . Ju l i 201 5 beschlossen : Die Anhörungsrüge des V erurteilten gegen den Beschluss des 4. Strafsenats vom 19. Mai 2015 wird auf seine Kosten zurüc k- gewiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Verurteilten wegen gefährlicher Körperverle t- zung und Trunkenheit im Verkehr zu d er Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ; ferner hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet . Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2015 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ve r- worfen. Hiergegen hat de r Verurteilte mit Schriftsatz vom 16. Rechtsmittel der Anhörungsrüge/Beschwerde eingelegt. De r als Anhörungsrüge nach § 356a StPO zu wertende Rechtsbehelf ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen und Beweisergebnisse verwe r- tet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er bei seiner Entsche i- dung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revis ion nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen 1 2 3 - 3 - Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang er g e- ben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 5. Mai 2015 4 StR 510/14 und vom 5. Mai 2014 1 StR 82/14 , NJW 2014, 2808 ). Eine weiter gehende Begründungspflicht des Senats für seine letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfecht - bare Entscheidung bestand hier nicht (vgl. BVerfG NJW 2014, 2 563 ; BGH, B e- schluss vom 22. Mai 2015 1 StR 121/15 ). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2015 4 StR 510/14). Der Schri ftsatz des Verurteilten vom 30. Juni 2015, m it dem er dem Senat die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde zur weiteren Begründung der Anhörungsrüge übersandt hat, lag bei der Beratung vor. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 4 5
Full & Egal Universal Law Academy