BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 576 /1 4 vom 19. Mai 201 5 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2015 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge unter Ziff. I.: Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, der Beschwerdef ührer hätte unter den hier gegebenen Umständen auch zu der Frage vortragen müssen, ob die Ablehnung verspätet war. Wie der Generalbundesanwalt im Weiteren aber zutreffend dargelegt hat, ist die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der B e- schwerd eführer die Seite 16 des Zurückweisungsbeschlusses vom 13. Juni 2014 nicht vorgelegt hat; die Verfahrensbeschwerde wäre darüber hinaus auch unbegrü n- det, weil der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO nicht gegeben ist. Sost - Scheible Roggenbuck Ciern iak Mutzbauer Bender
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