BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 577/01 vom 15. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2002 einstimmig b e - schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Konstanz vom 8. Juni 2001 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i - onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n - geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Vorbringen der Revision ergibt nicht, daß der Angeklagte nach den b e - haupteten Äußerungen des Vorsitzenden in der Hauptve r - handlung darauf vertrauen konnte, bei Gelingen des Täter- Opfer-Ausgleichs in den Fällen II 8 und 15 der Urteilsgründe (vgl. UA 14/15) zu einer zur Bewährung ausgesetzten G e - samtfreiheitsstrafe verurteilt zu werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanoviæ Ernemann
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