BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 577/03 vom14. April 2004in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2004 gemäß§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Saarbrücken vom 16. Juni 2003 mit denFeststellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer desLandgerichts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mitversuchtem Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen ge-richtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen undmateriellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf dieVerfahrensrügen bedarf es daher nicht.1. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei demAngeklagten um eine auffällige Persönlichkeit, die durch "emotionale Unreife"und eine "egozentrische subjektivistische Verabsolutierung des eigenenStandpunkts" geprägt ist (UA 15). Gegenüber seiner früheren LebensgefährtinMaria K. , mit der er von 1991 bis zum Jahre 1996 zusammenlebte, zeigte ereine "sich steigernde Aggressivität", die schließlich dazu führte, daß er zweimalgerichtlich in der Psychiatrie untergebracht und u.a. wegen Freiheitsberau- - 3 -bung, Bedrohung und Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteiltwurde.Im Jahre 1998 lernte der Angeklagte die aus Rußland stammende AlfiaT. kennen; beide heirateten im Juni 1999. Der Angeklagte war "extremeifersüchtig". Er wurde seiner Ehefrau gegenüber gewalttätig, verfolgte undüberwachte sie und sperrte sie schließlich in der gemeinsamen Wohnung ein.Als ihr die Flucht gelang, ging sie in ein Frauenhaus. Der Angeklagte akzep-tierte die Trennung jedoch nicht, fand ihren Aufenthaltsort heraus und stellte ihrnach. Er drohte ihr wiederholt, er werde sich eine Waffe besorgen und sie tö-ten. Ab Juni 2001 ging Alfia T. eine Beziehung zu dem Koch Chris Ke. ein; beide zogen Ende September 2001 zusammen. Ende des Jahres2001/Anfang 2002 wurde die Ehe des Angeklagten geschieden.Wegen der von ihr angezeigten Mißhandlungen durch den Angeklagtensollte Frau T. am 11. April 2002 richterlich vernommen werden. AmAbend des 10. April 2002 entschloß sich der Angeklagte, zu ihr zu fahren. Erwollte versuchen, sie von einer Aussage gegen ihn abzubringen, da er - nebeneiner erneuten Verurteilung - den Widerruf seiner Bewährungsstrafe befürch-tete. Als er Chris Ke. vor der mit Alfia T. gemeinsam bewohnten Woh-nung traf, forderte er diesen auf, ihn mit in die Wohnung kommen zu lassen,schlug ihn an den Kopf und sagte: "Wegen euch beiden gehe ich nicht in denKnast." In der Wohnung kam es zu einem heftigen Streit, bei dem der Ange-klagte äußerte: "Wenn ich ins Gefängnis gehe, will ich nicht, daß ihr glücklichseid." Am Ende des ca. zwei- bis dreiminütigen Streitgesprächs (spätestensjetzt") faßte der Angeklagte endgültig den Entschluß, Frau T. und an-schließend ihren Lebensgefährten Ke. zu töten. Er zog ein Klappmesser aus - 4 -der rechten Hosentasche, öffnete es und stach mehr als 20mal mit äußersterWucht auf Alfia T. ein. Als sie schließlich blutüberströmt zu Bodensank, wandte sich der Angeklagte mit dem Messer in der Hand (UA 7 f., 11)dem in das Bad geflüchteten Chris Ke. mit den Worten zu: "Jetzt bist Du ander Reihe." Er versuchte die Tür zu öffnen und rüttelte zehn bis zwanzig Se-kunden lang daran. Da Ke. die Badezimmertür von innen zuhielt, gelang ihmdas nicht. Als ein Nachbar - alarmiert durch die Hilferufe - herbeieilte, flüchteteder Angeklagte. Frau T. verstarb am 11. April 2002 an den Folgen derStichverletzungen.2. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte sowohl hin-sichtlich der Tötung der Alfia T. als auch hinsichtlich der versuchtenTötung des Chris Ke. aus niedrigen Beweggründen gehandelt: Er habe vordem Hintergrund der gescheiterten Beziehung durch eine Art "Bestrafung" derbeiden Opfer seine frustrationsbedingten Aggressionen an den Tatopferndurch deren Tötung abreagieren wollen. Spätestens als er im Verlauf desStreitgesprächs endgültig realisiert habe, daß Frau T. sich erneut sei-nem Willen und seinen Vorstellungen nicht beugen, gegen ihn aussagen undihn damit gegebenenfalls ins Gefängnis bringen würde, habe er sich ent-schlossen, sie für ihr nicht willfähriges Verhalten zu bestrafen. Er habe FrauT. als ein Objekt betrachtet, dem er keinen eigenen Personalwert zuer-kannt habe. Die bei ihm im Laufe der Monate aufgebaute Frustration, seineWut und Enttäuschung habe er in der Gewalttat abreagiert. Seine heftige Ge-mütsbewegung, die aufgeladene Tatsituation, die Verbitterung, Wut und Eifer-sucht, aus der er gehandelt habe, habe er selbst verschuldet. Seine Gefühleseien als niedrig einzustufen, weil sie ihrerseits auf niedriger Gesinnung be-ruhten. Er habe das eigene Ich in egozentrischer subjektivistischer Verabsolu- - 5 -tierung des eigenen Standpunkts als das einzig Wirkliche gelten lassen und seiallein verantwortlich für die eskalierende Konfliktentwicklung gewesen. Der An-geklagte sei sich auch der Umstände, die den Antrieb zu seinem Handeln alsbesonders verwerflich erscheinen ließen, bewußt gewesen. Er habe die Opferbestrafen wollen und dies gewußt. Anzeichen für eine Einschränkung seines"Motivationsbeherrschungspotentials" lägen nicht vor. Vielmehr ergebe sichaus seinen wiederholten Todesdrohungen, daß er gedanklich in der Lage ge-wesen sei, seine gefühlsmäßigen Regungen zu beherrschen und willensmäßigzu steuern.3. Die rechtliche Bewertung des Tatgeschehens durch das Schwurge-richt als Mord und Mordversuch aus (sonst) niedrigen Beweggründen hat kei-nen Bestand, weil wesentliche Gesichtspunkte, die der Annahme der erforderli-chen subjektiven Komponente dieses Mordmerkmals entgegenstehen könnten,im Urteil nicht erörtert werden.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Annahmedes Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe unerläßlich, daß dem Täter beider Tat die Einsicht in die Niedrigkeit seiner Beweggründe aufgrund seiner gei-stig-seelischen Verfassung nicht versperrt ist (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2niedrige Beweggründe 15, 26; BGH StV 2004, 205 m.w.N.). Das hat das Land-gericht an sich nicht verkannt. Es erörtert jedoch bei der gebotenen Gesamt-betrachtung nicht, ob die festgestellten Persönlichkeitsmängel, die der psych-iatrische Sachverständige als andere schwere seelische Abartigkeit qualifi-ziert hat (UA 15) - auch wenn sie den Grad erheblich verminderter Schuldfä-higkeit nicht erreichten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR346/03) - gegen das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des Mord- - 6 -merkmals sprechen (vgl. BGH StV 2004, 205; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedri-ge Beweggründe 24). Dies rügt die Revision zu Recht. Da das Landgericht zu-dem davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte Frau T. deshalb aufge-sucht hat, um sie von einer Aussage gegen ihn abzubringen, und er sich erst("spätestens") am Ende des Streitgesprächs im Zustand "heftiger Gemütsbe-wegung" (UA 13, 15, 17) dazu entschloß, sie und ihren Lebensgefährten zutöten - das Schwurgericht seinen Feststellungen somit eine affektiv geprägte, sich aus der Situation entwickelnde Tat zugrundelegt - hätte es diese Prüfung besonders sorgfältig vornehmen müssen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedri-ge Beweggründe 11, 16, 39; BGH NStZ 2001, 87).Der Schuldspruch kann daher nicht bestehen bleiben; die Sache bedarfinsgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:Die nunmehr entscheidende Strafkammer wird die von der Revision unddem Generalbundesanwalt in seinem Aufhebungsantrag vom 17. Februar 2004beanstandete fehlende Erörterung der unterschiedlichen Aussagen des Zeu-gen Ke. im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nachzuholenhaben. - 7 -In der Urteilsformel wird der Anrechnungsmaßstab für die vom Ange-klagten in Österreich erlittene Auslieferungshaft anzugeben sein (§ 51 Abs. 4Satz 2 StGB; vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 51 Rdn. 5, 10, 18).Maatz Kuckein Athingnrn "!#
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