BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 577/05 vom 14. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. M344rz 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 28. Juli 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend bemerkt der Senat: Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde ergibt sich noch hinreichend, dass die Taten von Anfang Januar 2004 bis zum 17. April 2004 begangen wurden (vgl. UA 2, 4 [Zeugin T. ]; UA 6 [Hauptverhandlung vor dem AG Halle-Saalkreis stand an]). Durch die Annahme von Bewertungseinhei-ten ist der Angeklagte nicht beschwert. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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