BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 577/06 vom 6. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des General-bundesanwalts und des Beschwerdef374hrers am 6. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. September 2006 aufgeho-ben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Die Ma337regel entf344llt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Revisionsver-fahrens zu tragen; jedoch wird die Geb374hr um 1/5 erm344-337igt. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung und K366rperverletzung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die erkannte Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. 1 Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzte Revision des Ange-klagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Die Urteilsfeststellungen belegen nicht die f374r die Anordnung einer Un-terbringung nach 247 64 StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht (vgl. BVerfGE 91, 1). Der nunmehr 53j344hrige Angeklagte leidet an chronischem Alkoholismus. Er hat bisher noch keine Therapie abgeschlossen. Eine im Jahr 2001 nach 247 64 StGB angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt musste bereits nach einer Dauer von weniger als sechs Monaten abgebrochen werden, da der Angeklagte nachdr374cklich jegliche weitere Mitarbeit im Rahmen einer Therapie abgelehnt hatte. Er ist weiterhin therapieunwillig. Gegen374ber dem vom Landgericht bestellten Sachverst344ndigen hat er erkl344rt, dass er weder auf freiwilliger Basis noch gem344337 247 64 StGB suchttherapeutisch behandelt wer-den wolle und nur eine Haftstrafe akzeptiere. In Anbetracht dessen ist die An-nahme des Landgerichts, es bestehe eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs, nicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte daf374r, dass 226 wie die Strafkammer meint 226 durch den Vorwegvollzug der verh344ngten Frei-heitsstrafe bei dem sich seit dem 9. M344rz 2006 in Untersuchungshaft befindli-chen Angeklagten eine Bereitschaft zur Therapie noch erweckt werden k366nnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. 3 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 473 Abs. 4 StPO. Trotz des Teiler-folges ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit seinen notwendigen Auslagen voll zu belasten. 4 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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