BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 577/09 vom 11. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat beschlossen: Die Entscheidung 374ber die Revision des Betroffenen gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 17. Juli 2009, mit dem gem. 247 66b Abs. 3 StGB die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung gegen den Betrof-fenen angeordnet worden ist, wird zur374ckgestellt. Zwar hat das Landgericht die Voraussetzungen des 247 66b Abs. 3 StGB nach vorl344ufiger Einsch344tzung des Senats zu Recht als erf374llt angese-hen. Die Kammer des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte hat aber in der Rechtssache M. gegen Bundesrepublik Deutschland (In-dividualbeschwerde Nr. 19359/04) am 17. Dezember 2009 entschieden, die Sicherungsverwahrung sei - ungeachtet ihrer Bezeichnung im deut-schen Recht als 223Ma337regel der Besserung und Sicherung223 - als Strafe i.S.d. Art. 7 Abs. 1 MRK anzusehen. Dann aber verstie337e die nachtr344gli-che Anordnung der Sicherungsverwahrung im vorliegenden Fall gegen das R374ckwirkungsverbot der Menschenrechtskonvention. Denn die An-lasstat ist eine gef344hrliche K366rperverletzung, die der Betroffene am 23. Februar 1990 nicht ausschlie337bar im Zustand der Schuldunf344higkeit begangen hat und deretwegen er durch Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Februar 1991 nach 247 63 StGB im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden ist. Weder nach dem Tatzeitrecht noch nach dem Recht zum Zeitpunkt der Anlassunterbringung kam die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Betroffenen in Betracht. 247 66b Abs. 3 StGB wurde erst durch das Gesetz zur Einf374hrung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 1838), in Kraft getre-ten am 29. Juli 2004, in das Strafgesetzbuch eingef374gt. Angesichts des - 3 - Gebots der konventionskonformen Auslegung des nationalen Rechts - hier 247 2 Abs. 6 StGB - sieht sich der Senat daher zur Zeit gehalten, von einer Entscheidung 374ber die Bestandskraft der Anordnung nachtr344gli-cher Sicherungsverwahrung jedenfalls solange abzusehen, bis der Eu-rop344ische Gerichtshof f374r Menschenrechte die Frage des Strafcharak-ters von Sicherungsverwahrung in der genannten Rechtssache endg374ltig i.S.d. Art. 44 MRK entschieden hat. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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