BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 578/01 vom 21. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. Juni 2001, soweit es ihn b e - trifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine and e - re Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen schwerer räuber i - scher Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und g e - fährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es deshalb nicht. Nach den Feststellungen spiegelte die Mitangeklagte G. , die der Pr o - stitution nachging, dem Angeklagten im Februar 2001 wahrheitswidrig vor, der Kaufmann K. schulde ihr insgesamt einen Betrag in Höhe von ca. 2 0.000 DM als Gegenleistung für erbrachte sexuelle Handlungen, den sich dieser zu za h - len weigere. Auf Vorschlag der Mitangeklagten suchten beide den K. in de s - - 3 - sen Lagerhalle auf, um die angeblichen Schulden gewaltsam einzutreiben. Die Angeklagten versetzten ihm, u.a. mit einem Gummiknppel, mehrere Schlge, woraufhin er aus Angst vor weiteren Mißhandlungen diverse Schmuckstcke sowie 1.300 bis 1.500 DM Bargeld an die Angeklagten bergab. Um von ihm weiteres Bargeld zu erlangen, zwangen die Angeklagten den Geschdigten sodann, gemeinsam mit ihnen zur Hauptpost zu fahren. K. sollte dort von se i - nem Konto weiteres Geld abheben. In Begleitung des Angeklagten mußte sich der Geschdigte in die Schalterhalle der Poststelle begeben, wo er sich schließlich hinter einer Bedientheke in Sicherheit bringen konnte. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten W. wegen erpress e - rischen Menschenraubs kann keinen Bestand haben, da die Wrdigung der Strafkammer zur subjektiven Tatseite durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Das Landgericht hat dargelegt, der Angeklagte sei zwar vom Best e - hen eines tatschlichen Anspruchs der Mitangeklagten G. gegen K. "aus Prostitution" ausgegangen. Ihm sei aber "weil selbstverstndlich, auch ohne Zweifel bewußt" gewesen, daß dieser Anspruch rechtlich keinen Bestand h a - ben knne (UA 25). Dies vermag die Absicht rechtswidriger Bereicherung nicht zu belegen. Bei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermgen s - vorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der - zumindest b e - dingte - Vorsatz des Tters erstrecken muß (vgl. BGHSt 4, 105; BGH NStZ-RR 1999, 6; BGH StV 2000, 79). Stellt sich deshalb der Tter fr die erstrebte B e - reicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht oder von der Rechtsordnung nicht geschtzt ist, so handelt er in einem Tatbestan d - sirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGH StV 2000, 79). - 4 - Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es nicht "selbstverstn d - lich", daû der Angeklagte von der Sittenwidrigkeit des angeblichen Anspruchs der Mitangeklagten und damit von dessen rechtlicher Undurchsetzbarkeit au s - ging. Vielmehr ist es nicht fernliegend, daû der Beschwerdefhrer, der nach den Feststellungen nicht dem Zuhlter- und Prostitutiertenmilieu zugehrte, sich aufgrund des Wandels der Moralvorstellungen in weiten Teilen der Bev l - kerung fr die erstrebte Bereicherung einen rechtsgltigen Anspruch der Mi t - angeklagten G. vorstellte. Es htte deshalb der Errterung der Frage bedurft, ob er nicht nur an den Bestand, sondern irrtmlich auch an die Rechtswirksa m - keit der Forderung glaubte. Dafr knnte sprechen, daû seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhltnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (ProstG, BGBl I 3983) am 1. Januar 2002 Ansprche Pr o - stituierter auf Zahlung des vereinbarten Entgelts fr sexuelle Leistungen rechtsgltig sind. Dieser Rechtszustand bestand zwar noch nicht zur Tatzeit im Februar 2001. Jedoch begann sich bereits im Vorfeld des Inkrafttretens dieses Gesetzes die bisherige Rechtsprechung, u.a. des III. Zivilsenats des Bunde s - gerichtshofs, des Bundesfinanzhofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage der Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen oder Ttigkeiten wegen Verst o - ûes gegen die Standards der herrschenden Sexualmoral zu modifizieren (vgl. Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2001 in NJW 2002, 361 und Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Februar 2000 in NJW 2000, 2919; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2001 in DVBl 2002, 54). Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, daû sich der Angeklagte in einem Tatbestandsirrtum befand. Daû der Anspruch nach der Vorstellung des Angeklagten mit Ntigungsmitteln durchgesetzt werden sollte, macht den angestrebten Vermgensvorteil nicht rechtswidrig (vgl. BGH StV 2000, 79, 80). - 5 - Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen erpresserischen Mensche n - raubs hat die Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen schwerer r u - berischer Erpressung und gefhrlicher Krperverletzung zur Folge (BGHR StPO § 353, Aufhebung 1). Sollte der neue Tatrichter einen Tatbestandsirrtum in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Geldforderung nicht ausschlieûen k n - nen, bliebe der auch auf die erzwungene Herausgabe von Schmuck gesttzte Schuldspruch der schweren ruberischen Erpressung davon zwar unberhrt, der Schuldumfang wre jedoch deutlich herabgesetzt. Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
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