BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 578/09 vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u.a. zu 2. und 3.: schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, im 334brigen nach An-h366rung des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 9. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 16. Juni 2009, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin ge344ndert, dass die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bew344h-rung ausgesetzt wird. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten P. und die Revisionen der Angeklagten K. und A. werden verwor-fen. Jedoch werden die die Angeklagten A. und P. betreffenden Schuldspr374che zur Klarstellung wie folgt neu ge-fasst: (1) Der Angeklagte A. ist der versuchten schweren r344uberi-schen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, des schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperver-letzung, der versuchten schweren r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und der r344u-berischen Erpressung in drei tateinheitlich zusammentref-fenden F344llen, davon in einem Fall in Form des Versuchs, schuldig. (2) Der Angeklagte P. ist der versuchten schweren r344ube-rischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig. - 3 - 3. Der Angeklagte K. tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten A. und P. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuer-legen (247 109 Abs. 2 i.V.m. 247 74 JGG). Gr374nde: Die 334berpr374fung des Urteils der Jugendkammer des Landgerichts auf-grund der Revisionsrechtfertigungen hat zu den Schuld- und Strafausspr374chen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen in den Antrags-schriften des Generalbundesanwalts vom 19. Januar 2010, die, soweit es den Angeklagten A. anbelangt, auch nicht durch das weitere Vorbringen seines Verteidigers im Schriftsatz vom 8. Februar 2010 entkr344ftet werden. Jedoch ist wegen der zur Konkurrenzfrage missverst344ndlichen Fassung der die Angeklag-ten A. und P. betreffenden Schuldspr374che und eines von der Jugend-kammer selbst erkannten "Fassungsversehens" (UA 39) eine Klarstellung die-ser Schuldspr374che veranlasst. 1 Hinsichtlich des Angeklagten P. hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand, soweit das Landgericht hinsichtlich der gegen diesen Ange-klagten erkannten Jugendstrafe von zwei Jahren "die Entscheidung 374ber die Strafaussetzung zur Bew344hrung f374r ein Jahr zur Bew344hrung ausgesetzt" hat. Die Jugendkammer hat hiermit ersichtlich in Anlehnung an 247 57 JGG eine Art "Vorbew344hrung" festlegen wollen (vgl. dazu Eisenberg JGG 13. Aufl. 247 57 Rdn. 6; Brunner/D366lling JGG 11. Aufl. 247 57 Rdn. 4; jew. m.w.N.). Der Senat braucht auf die Zul344ssigkeit f374r ein solches im Gesetz nicht geregeltes Vorgehen nicht n344her einzugehen. Denn nach den schriftlichen Urteilsgr374nden hat das Landge- 2 - 4 - richt die gegen den Angeklagten P. verh344ngte Jugendstrafe "gem344337 247 21 Abs. 1 und 2 JGG zur Bew344hrung ausgesetzt" (UA 48). Die nach den Urteils-gr374nden hinsichtlich des Beschwerdef374hrers "endg374ltige" Aussetzung zur Be-w344hrung stellt sich gegen374ber der - verk374ndeten - "Vorbew344hrung" als die f374r diesen Angeklagten g374nstigere Ma337nahme dar. Der Senat bestimmt deshalb in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO, dass die erkannte Ju-gendstrafe zur Bew344hrung ausgesetzt wird. 334ber die die Bew344hrung betreffenden Folgeentscheidungen hat die Ju-gendkammer in eigener Zust344ndigkeit zu befinden. 3 Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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