BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 578 /1 3 vom 20. Mai 2014 in der Strafsache gegen 1. alias alias alias alias 2. 3. 4. 5. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2014 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten M . K . gegen das Urteil des Landgerichts B ielefeld vom 15. Juli 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen Einschleusens von Au s ländern verurteilt worden ist; im Umfang der Einste l- lung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwend i- gen Ausl agen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuld - und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte M . K . we - gen versuchter besonders schwerer räuberischer E r- pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperv erletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten veru r- teilt ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten M . K . sowie die Revisionen der Angeklagten K . K . , C . K . , H . K . und K . - E . gegen das vorbe - nannte Urteil werden verworfen. 3. Der Beschwerdeführer M . K . hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Beschwerdefü h- - 3 - rer K . - E . trägt die K osten seines Rechtsmittels. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern K . K . , C . K . und H . K . die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Die im Revisionsverfahren en t- standenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger tragen die Beschwerdeführer M . K . , K . - E . und K . K . . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M . K . wegen Einschleu - sens von Ausländern und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpre s- sung in Tate inheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei rechtlich zusamme n- treffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun M o- naten verurteilt. Die Angeklagten K . K . , C . K . , H . K . und K . - E . si nd wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei rechtlich z u- sammentreffenden Fällen zu Jugendstrafen von jeweils einem Jahr und acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung (K . und H . K . ) und zwei Jahren und drei Monaten (C . K . ) sowie zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (K . - E . ) verurteilt worden. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten K . K . , C . K . , H . K . und K . - E . sind offensichtlich unbegründet. Die Revision des Angeklagten M . K . hat nur den aus der Beschlussformel 1 - 4 - ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist auch sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte M . K . im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen Einschleusens von Au sländern verurteilt worden ist. Das Landgericht hat eine n Fall des § 96 Abs. 2 Nr. 5 3. Alt. AufenthG (erniedrigende Behandlung der Geschleusten) angenommen und der Bemessung der Einzelstrafe den Strafrahmen des § 96 Abs. 2 AufenthG zugrunde gelegt. Die bi sherigen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um eine erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Vorschrift zu b e- legen. Die Urteilsgründe teilen insbesondere nicht mit, wie lange der Transport unter den beengten Verhältnissen gedauert hat. Auch hat sich das Landgericht nicht mit der Frage befasst, inwieweit die Geschleusten in diese Umstände ei n- gewilligt haben und ob es ihnen noch möglich war, sich gegen einen Transport unter diesen Bedingungen zu entscheiden. 2 . Die Teileinstellung hat bei dem Angeklag ten M . K . die Ände - rung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat verhängten Ei n- zelstrafe und der Gesamtstrafe zur Folge, sodass es bei der gegen ihn wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit g e- fä hrlicher Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen 2 3 - 5 - (Fall II.2 der Urteilsgründe) festgesetzten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verbleibt. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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