ECLI:DE:BGH:2017:140217B4STR578.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 578 / 16 vom 14. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anw alts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2017 g e- mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Dortmund vom 12. Mai 2016, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. D ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in ni cht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlau b- ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Fre i- heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es einen Mercedes Sprinter eingezogen. Die hiergegen g erichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) neben seinem mitangeklagten Vater A . K . han - 1 2 - 3 - delnd der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG schuldig gemacht, hält sachlich - recht licher Nachprüfung nicht stand. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragssc hrift vom 19. Deze mber 2016 Folgendes ausgeführt: u- bungsmitteln keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel über die Grenze, so dass Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB grundsätzlich auch ei n Beteiligter sein kann, der das Rauschgift nicht selbst in das Inland verbringt. Voraussetzung dafür ist nach den auch hier geltenden Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung o b- jektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der T ätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tat - anteils erscheinen lässt. Hierzu ist eine wertende Gesamtbetrachtung e r- forderlich (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 1 StR 232/16; vom 31. März 2015 3 StR 630 /14; vom 2. Juni 2015 4 StR 144/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 3; vom 27. Mai 2014 3 StR 137/14, und vom 1. September 2004 2 StR 353/04). Von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat ma ß- geblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entschei de n- der Bezugspunkt ist der Einfuhrvorgang selbst. Das bloße Interesse an dessen Gelingen genügt nicht, wenn der Betreffende keine Tatherrschaft oder zumindest Tatherrschaftswillen hat (BGH, Beschlüsse vom 8. Sep - tember 2016 1 St R 232/16; und vom 2. Juni 2016 1 StR 161/16). Nach diesen Grundsätzen kann die Verurteilung wegen der mittäte r- schaftlichen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wie die Revision zu Recht einwendet (RB [RAe] Si . /Prof. Dr. S . S. 7 - 8) kein en Bestand haben. Die rechtsfehlerfrei ge - troffenen Feststellungen des Landgerichts beschränken sich darauf, dass der Angeklagte K . K . wusste, wo die Betäubungsmittel im Fahr - zeug eingebaut waren und seinen Vater als Beifahrer auf der Kurier fahrt 3 - 4 - begleitete, weil die Fahrt von zwei Personen in einem Fahrzeug eher den Eindruck erweckte, dass die Fahrt einen beruflichen Hintergrund hätte (UA S. 22). Weitere Umstände, aus denen sich ein gewisser Einfluss des Angeklagten K . K . auf de n Einfuhrvorgang als solchen ergeben würde etwa die Festlegung der einzuhaltenden Fahrroute, ein eige n- händiges Fahren des Angeklagten oder ähnliches hat das Landgericht ebenso wenig festgestellt wie sonstige Umstände, die nach den maßge b- lich den Täter willen ausfüllenden Kriterien diesen hinsichtlich der Einfuhr tragfähig begründen. Der vom Landgericht als wesentlich angesehene Tatbeitrag des Ausbaus der Betäubungsmittel durch den Angeklagten K . K . vor dem Anwesen des Mitangeklagten M . (UA S. 49) weist nicht den hier erforderlichen Bezug zum Einfuhrvorgang selbst auf. Auch die Ausführungen des Landgerichts, der Betäubungsmi t- teltransport sei in seinem wirtschaftlichen Interesse gewesen, da darüber sowohl der Fortbestand des Betriebs als auch der Fortbestand seines Arbeitsplatzes sichergestellt war und die Erlöse in den gemeinsamen Haushalt flossen (UA S. 48 - 49), rechtfertigt vorliegend nach den oben dargestellten Grundsätzen keine andere Beurteilung. Ein maßgebliches Abhängen der Durc hführung und des Ausgangs der Einfuhr der Betä u- bungsmittel auch vom Willen des Angeklagten K . K . lässt sich aus den Feststellungen damit nicht ableiten. Diese rechtfertigen lediglich eine Verurteilung des Angeklagten K . K . wegen Beihilfe zur Ein - fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (BGH, Beschlüsse vom 24. April 1997 4 StR 151/97; vom 22. April 1997 4 StR 133/97 und vom 22. März 1991 3 StR 34/91, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 21; Handeltreiben 25). Es er scheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass der neue Tatrichter im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung die vermissten Feststellungen noch treffen kann, sodass auch eine Auf - hebung der Feststellungen des Landgerichts geboten erscheint. Angesichts der tateinhe itlichen Verwirklichung führt dies zum Wegfall des Schuldspruchs insgesamt, also auch der für sich genommen rechtsfe h- lerfreien Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- - 5 - Dem schließt sich der Senat an. 2. Danach kann auch der Maßnahmeausspruch nicht bestehen bleiben. VRinBGH Sost - Scheible ist urlaubsbedingt an der Unte r- schriftsleistung gehindert. Cierniak Cierniak Franke Bender Quentin 4 5
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