ECLI:DE:BGH:2017:140217B4STR578.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 578 / 16 vom 14. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 14. Februar 2017 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. e- gen unerlaubten Handeltreibens mit einer halbautomatischen Schusswaffe in Tateinhei t mit unerlaubtem Handeltreiben mit IV. 9) verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entsta n- denen notwendigen Auslagen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dortmund vom 12. Mai 2016, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (A n- klagevorwürfe Ziffer IV. 11 und 12) verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen des Anklag e- vorwurfs Ziffer V. u nd im Gesamtstrafenausspruch sowie c) im Ausspruch über die Einziehung. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten - 3 - des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land - gerichts zurückv erwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Hand eltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit einer halbautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltre i- ren ve r- urteilt. Ferner hat es einen Mercedes Sprinter eingezogen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtl i- chen Teilerfolg; im Übrigen erweist sic h das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Strafverfolgung wegen de s Waffendelikts ist verjährt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). Insoweit beruht die Verurteilung des Angeklagten auf dem Vo r- istole nebst Patronenmunition an einen früheren Mitangeklagten verkauft zu haben. Der vom Landgericht angewandte (schwerste) Straftatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 2c WaffG sieht Freiheitsstrafe 1 2 3 - 4 - im Höchstmaß von fünf Jahren vor, so dass die Verjährungsfrist g emäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre beträgt. Als erste überhaupt zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Strafverfolgungsmaßnahme kommt die richterliche Anordnung der Durchsuchung vom 19./27. August 2015 in Betracht (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB). Da jedo e damit zugunsten des Angeklagten nicht ausschließbar auch früher bega n- gen worden sein kann, ist diese Straftat verjähr t. Demgemäß hat der Senat das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, sowei t es diesen Vorwurf betrifft. 2. Die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Anklagevorwü r- fe IV. 11 und 12; Tatzeiten 19. Juni 2015 und 17. August 2015) hält der mate - riell - recht lichen Nachprüfung nicht stand. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Dezember 2016 Folgendes ausgeführt: g grundsätzlich dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Ei n- druck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfe h- ler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung wide r- sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Den kgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte A n- forderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. September 2016 4 StR 329/16; vom 13. Juli 2016 4 5 6 - 5 - 1 StR 94/16; vom 5. Dezember 2013 4 StR 371/13). Die Überze u- gung des Tatgerichts muss in den Feststellungen und der sie tragenden Beweiswürdigung allerdings eine ausreichende objektive Grundlage fi n- den. Die Strafkammer hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der A n- geklagte K . spätestens seit dem Jahr 2010 als Be - täubungsmittelkurier des Mitangeklagten M . tätig war (UA S. 16, 35 - 36) und sich das von diesem genutzte Fahrzeug der Marke Mercedes Sprinter am 19. Juni 2015 und 17. August 2015 für jeweils e twa eine ha l- be Stunde vor der von dem gesondert verfolgten A . an - gemieteten Lagerhalle im Anwesen A l. - Straße in D . befunden hat (UA S. 20, 35 - 36). Soweit das Landgericht hinsicht - lich der bei diesen Fahrten tran sportierten Mengen von Betäubungsmi t- teln von einer Mindestmenge von fünf Kilogramm Cannabis (Haschisch und/oder Marihuana) ausgegangen ist und diesbezüglich wohl auf die bei der Durchsuchung des fraglichen Lagerraums vom 4. September 2015 noch vorhandenen erheblichen Mengen an Cannabis abgestellt hat (UA S. 20, 35), ist der Revision jedoch zuzugeben (RB P . /Kr . S. 2), dass das Landgericht nicht festgestellt hat, ob es sich bei dem A n- geklagten K . um den einzigen Betäubungsmi ttelkurier des gesondert verfolgten A . im fraglichen Zeitraum handelte und die sichergestellten Betäubungsmittel in diesem Umfang letztlich auch von diesem angeliefert wurden. Soweit sich die Strafkammer nach deren Auffassung aufgrun d der festgestellten Umstände nicht davon überzeugen konnte, dass der Ang e- klagte K . an den fraglichen Tagen jeweils selbst Fahrer des Fahrzeugs war oder bei den jeweiligen Transporten überhaupt mi t- g e fahren ist, jedoch davon ausgeht, das s mit dem Fahrzeug nicht ohne dessen Wissen und Willen dort Betäubungsmittel angeliefert worden w ä- ren (UA S. 35), trägt dies allein noch nicht den Schuldspruch wegen (mi t- täterschaftlicher) unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge ( UA S. 48). Der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln erfordert zwar keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel über die Grenze, so dass Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB grundsätzlich auch ein Beteiligter sein kann, der das Rauschg ift nicht selbst in das Inland verbringt. Voraussetzung dafür ist nach den auch hier geltenden Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Ha ndlungen der anderen als Ergä n- zung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Hierzu ist eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 8. September - 6 - 2016 1 StR 232/16; vom 31. März 2015 3 StR 630/14; vom 2. Juni 2015 4 StR 144/15, BG HR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 3; vom 27. Mai 2014 3 StR 137/14, und vom 1. September 2004 2 StR 353/04). Von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen I n- teresses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Ta t- herrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt ist der Einfuhrvorgan g selbst (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 1 StR 232/16, und vom 2. Juni 2016 1 StR 161/16). Das vom Landgericht festgestellte Wissen und Wollen des Angeklagten K . bezüglich der Nutzung seines Fahrzeugs zum Betäubungsmitteltr ansport nach Deutschland allein reicht nach diesen Grundsätzen für die Annahme einer Tather r- schaft des Angeklagten bezüglich des Einfuhrvorgangs jedoch nicht aus. Weitere Umstände, aus denen sich ein gewisser Einfluss des Angekla g- ten K . auf die gegenständlichen Einfuhrvorgänge als sol - che ergeben würden etwa die Festlegung der einzuhaltenden Fahrro u- te oder ähnliches hat das Landgericht ebenso wenig festgestellt wie sonstige Umstände, die nach den maßgeblich den Täterwillen ausfülle n- den Kriterien diesen hinsichtlich der Einfuhren trag fähig begründen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der neue Tatrichter die vermis s- ten Feststellungen etwa durch eine Vernehmung des gesondert ve r- folgten A . noch treffen kann. A ngesichts der tateinheitlichen Verwirklichung führt dies zum Wegfall des Schuldspruchs insgesamt, also auch der für sich genommen rechtsfe h- lerfreien Verurteilung wegen (Beihilfe zum) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Dies bedingt auch den Wegfall sowohl des Einzelstrafausspruchs zu den Anklagevorwürfen Zif fer IV. 11. und 12. (jeweils Freiheitsstrafe von drei Diesen zutreffenden Ausführun gen schließt sich der Senat an. 3. Auch die Einziehungsentscheidu ng kann nicht bestehen bleiben. 7 8 - 7 - Das Landgericht hat die Einziehung des Mercedes Sprinter auf § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB gestützt. Die Feststellungen tragen indes die Voraussetzu n- gen der Sicherungseinziehung ni cht. Zwar genügt es, wenn der betroffene G e- Aufl., § 74 Rn. dem als Werkzeuglager eingerichteten Stauraum des Merce des Sprinter in Ve r- 74 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 StGB erforderliche individuelle Gefährlichkeit des eingez o- genen Gegenstandes indes nicht hinreichend belegt. Welcher Art die Verstecke sind und ob sie einen spezifischen Bezug zu den von der Strafkammer befürc h- teten weiteren Betäubungsmittelstraftaten aufweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1990 4 StR 440/90 , StV 1991, 262 [Ls]; und vom 14. Februar 1995 1 StR 845/94; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 33 Rn. 343, 345; Münc h- Komm/Joecks, StGB, 3. Aufl., § 74 Rn. 44, 45), kann der Senat dem angefoc h- tenen Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen . 4. Danach kann auch die Einzelstrafe wegen der Tat vom 4. September 2015 (Anklagevo rwurf Ziffer V.) nicht bestehen bleiben. Die Einziehung als N e- benstrafe gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann bei der Strafzumessung zugun s- ten des Angeklagten zu berücksichtigen sein; über das Eigentum an dem ei n- gezogenen Mercedes Sprinter und dessen Wert verh ält sich das Landgericht nicht. Der Senat kann nicht ausschließen, dass in der neuen Verhandlung der Tatrichter die Einziehung (auch) auf § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB stützt oder jede n- falls Nachteile für den Betroffenen auszuschließen haben wird, wenn er sich mi t 9 10 - 8 - einer Anwendung des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB begnügen sollte (vgl. Fischer, aaO § 74 Rn. 18; LK - Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 74 Rn. 59 ). VRinBGH Sost - Scheible ist urlaubsbedingt an der Unte r- schriftsleistung gehindert. Cierniak Cierniak Franke Bender Quen tin
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