ECL I:DE:BGH:2018:160118B4STR578.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 578 / 1 7 vom 16. Januar 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwer deführer am 16. Januar 2018 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagte n A . und M . wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 2. August 2017, soweit es diese Angeklagten betrifft, im gesamten Rechtsfo l- ge nausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Stra f- kammer des Landgerichts zurückver wiesen. 2. Die weiter gehenden Revision en werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten A . wegen Raubes in Tatein - heit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten gemeinschaft - lichen schweren Raubes in drei Fällen u nd Diebstahls und den Angeklagten M . wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen und Diebstahls schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagten zu Einheitsjugendstr a- 1 - 3 - fen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und deren Unterbri n- gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten, die jeweils auf die Verletzung materie l- len Rechts gestützt sind, haben den aus der Beschlussformel e rsichtlichen Tei l- erfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zu den Schuldsprüchen keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in sei n en Antragsschriften vom 14. Dezember 2017 Bezug. II. Jedoch können die Rechtsfolgenaussprüche nicht bestehen bleiben. 1. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass das Lan d- gericht geprüft hat, ob gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abzusehen war, weil deren Verhängung im Hinblick auf die für beide Angeklagten gleichze i- tig erfolgten Unterbringungsanordnungen entbehrlich ist. Bei schuldhaft bega n- genen Straftaten eröf fnet § 5 Abs. 3 JGG die Möglichkeit, von der an sich erfo r- derlichen Verhängung von Jugendstrafe abzusehen, wenn sie als zusätzliche erzieherische Maßnahme wegen der Maßregelanordnung nicht erforderlich ist. Die Vorschrift trägt damit dem Gedanken der Einsp urigkeit freiheitsentziehen der 2 3 4 5 - 4 - Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 3 StR 434/92, BGHSt 39, 92, 95). Dass eine Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG im vorliegenden Fall ausscheidet, versteht sich aus dem Gesamtzusa m- menhang der Urteilsgründe auch nicht ohne Weiteres von selbst. Zwar betrifft der Rechtsfehler unmittelbar nur die Verhängung der J u- gendstrafe. Wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Z u- sammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 4 StR 134/09, NJW 2009, 2694) hebt der Senat den Rechtsfo l- genausspruch insgesamt auf. 2. Zudem leidet der Maßregelausspruch auch für sich betrachtet an einem durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil beider Angeklagte n. Das Landgericht h at im angefochtenen Urteil keine Feststellungen zur voraussicht - lichen Dauer der Unterbringung der Angeklagten in eine r Entziehungsanstalt getroffen. Dem Senat ist daher die Prüfung der Frage verwehrt, ob die nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht gegeben ist. Diese bestünde nur, wenn die nach § 67d Abs. 1 StGB zulässige Höchs t- dauer der Unterbringung nicht überschritten wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, B e- schlüsse vom 17. April 2012 3 StR 65/12, NJW 2 012, 2292; vom 27. März 2013 4 StR 60/13, jeweils mwN). 3. Der Senat hebt entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts die zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen mit auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um de m neuen Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen zur Verhä n- gung einer Jugendstrafe unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 3 JGG einerseits 6 7 8 - 5 - und zur Therapiedauer im Rahmen der Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB andererseits zu ermöglichen. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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