BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 579/08 vom 14. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 14. Januar 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 11. August 2008 im Straf-ausspruch dahin ge344ndert, dass gegen den Angeklagten wegen des Diebstahls eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verh344ngt und er zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, versuchten Be-truges, Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und Missbrauchs von Ausweispapieren zu einer verk374ndeten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Be-schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Strafausspruch hat zu der wegen Diebstahls verh344ngten Einzel-strafe und zur Gesamtstrafe keinen Bestand, weil das Urteil insoweit - wie die Revision zu Recht r374gt - unaufl366sliche Widerspr374che aufweist. Nach den Gr374n-den des schriftlichen Urteils hat das Landgericht gegen den Angeklagten wegen des Diebstahls eine Freiheitsstrafe von "3 Jahren" als tat- und schuldangemes-sen verh344ngt (UA 63). Demgegen374ber wird diese Einsatzstrafe im Rahmen der Ausf374hrungen zur Gesamtstrafenbildung mit "2 Jahren 6 Monaten" angegeben (UA 68). Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verk374ndeten Entscheidung entspricht, betr344gt die Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre und sechs Monate. Demgegen374ber weist das schriftliche Urteil lediglich eine Gesamtfrei-heitsstrafe von "3 Jahren" auf (UA 68). Worauf diese Widerspr374che beruhen, l344sst sich dem schriftlichen Urteil nicht eindeutig entnehmen. Um offensichtliche Schreibversehen, die eine Berichtigung zulassen k366nnten (vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 267 Rdn. 39 m.N.), handelt es sich nicht. Denn die Einzeler-w344gungen zur Bemessung der Strafe wegen Diebstahls tragen die Bemessung dieser Einsatzstrafe mit zwei Jahren und sechs Monaten nicht weniger als die auf UA 63 ausgewiesenen drei Jahre. Bleibt aber danach die M366glichkeit, dass diese Einsatzstrafe mit zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe zuge-messen worden ist, w344re auch die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, wie sie die schriftlichen Urteilsgr374nde abweichend von dem Urteilstenor ausweisen, zumindest rechtlich m366glich. Daran 344ndert auch die offensichtliche L374cke zwi-schen der Nennung der "Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren" und dem folgen-den "und schuldangemessen" nichts. Denn insoweit k366nnte ohne Weiteres an dieser Stelle auch lediglich die Silbe "tat-" fehlen. Angesichts dessen war der Berichtigungsbeschluss der Strafkammer unzul344ssig (vgl. BGHR StPO 247 267 Berichtigung 1 und 2). 2 - 4 - Auszuschlie337en ist jedoch, dass die Strafkammer wegen des Diebstahls eine niedrigere als die auf UA 68 genannte Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verh344ngen und auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre erkennen wollte. Der Senat hat deshalb sowohl die entsprechende Einzelstrafe als auch die Gesamtstrafe selbst festgesetzt (vgl. BGH, Beschl374sse vom 13. Oktober 2006 - 2 StR 293/06 - und vom 17. M344rz 2004 - 2 StR 516/03). 3 2. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. In-soweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Dezember 2008, denen gegen374ber die Ausf374h-rungen im Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Dezember 2008 nicht durch-dringen. Die 304nderung des Strafausspruchs hat auf die Anordnung der Siche-rungsverwahrung keine Auswirkung. 4 - 5 - Der geringf374gige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass, den Angeklag-ten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen. 5 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy