BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 579 /1 3 vom 25. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. F ebruar 201 4 g e- mäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. Oktober 2013 wird al s unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete U r- teil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Ausl agen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten am 16. Oktober 2013 wegen Ve r- gewaltigung, wegen Körperverletzung in zwei Fällen, wegen versuchter Nöt i- gung in zwei Fällen und wegen Beleidigung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren un d acht Monaten verurteilt. Der Antrag des Angeklagten vom 8. November 2013 auf Wiedereinse t- zung in die Revisionseinlegungsfrist hat keinen Erfolg. Hierzu hat der Genera l- 1 2 - 3 - bundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Januar 2014 zutreffend ausg e- führt: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unz u- lässig, weil es an der erforderlichen genauen Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen Beginn und Ende der ve r- säumten Frist liegenden Umstände fehlt, die für die Frage b e- deutsam sind, wie und ge gebenenfalls durch wessen Verschu l- den es zu dem Versäumnis gekommen ist. Die Revisionsein - legungsfrist endete bereits mit Ablauf des 23. Oktober 2013, d a- mit dem Vortrag des Verteidigers zufolge vor der Erteilung des Auftrags zur Einlegung eines Rechtsmitte ls am 24. Oktober 2013. Damit ist ein vollständiger Sachverhalt, der ein Verschu l- den des Angeklagten an der Fristversäumnis ausschließt , nicht Die ebenfalls mit Schreiben vom 8. November 2013 eingelegte Revision des Angeklagten gegen das Urte il des Landgerichts Paderborn vom 16. Okto - ber 2013 ist verfristet (§ 341 Abs. 1 StPO) und daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 3
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