ECLI:DE:BGH:2019:220519B4STR579.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 579 / 1 8 vom 22. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anw alts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 201 9 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil de s Land- gerichts Freiburg vom 18. Juli 2018 dahin geändert, dass der Angeklagt e wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 tateinheitlich zu- sammentreffenden Fällen in Tatein heit mit unerlaubtem Er- werb von Betäubungsmitteln in s ieben Fällen und mit uner- laubtem Besitz von Betä ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu ein er Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mo- naten verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Besc hwerdeführer hat die Kosten d es Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagt en wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, in vier Fäl- len in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und i n einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht gerin- 1 - 3 - ger Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, von der es zwei Monate wegen überlanger Verfahrensdauer für voll- stre ckt erklärt hat. Weiter hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer des Wertes von Taterträgen) in Höhe von 72.695 Euro angeordnet. Gegen die- ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuld - und Strafausspruchs; im Übrigen is t es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 . Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklag te in zwanzig Einzelfällen mit Betäubungsmittel n , überwiegend mit Marihuana, das er zumindest in der Mehrzahl der Fälle von dem rechtskräftig Verurteilten M . und nicht ausschließbar in e inzelnen Fällen von einem unbekannten Dritten er- warb . M . verkaufte dem Angeklagten die Betäubungsmittel auf Kommission ; d er Angeklagte zahlte den Kaufpreis für eine Lieferung jeweils erst bei Abho- lung der folgenden Lieferung. In einigen Fällen behiel t der Angeklagte einen Teil des erworbenen Marihuanas zum Eigenverbrauch. Teilweise tauschte er das erworbene Marihuana bei Dritten gegen Kokain ein, behielt einen Teil hier- von zum Eigenkonsum und veräußerte das restliche Kokain an Abnehmer. 2. Der Schul dspruch des angefochtenen Urteils hält sachlich - rechtlicher Nachprü fung nicht uneingeschränkt stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Die Bewertung der vorgenannten Taten als zwanzig im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehende Taten wird von den zu- grunde liegenden Feststellungen nicht getragen. Rechtsfehlerhaft hat 2 3 - 4 - das Landgericht bei seiner konkurrenzrechtlichen Bewertung nicht be- dacht, dass mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zue inander in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB stehen, wenn ihre tatbestandlichen Ausführun gshandlungen sich teilweise über - schneiden (vgl. BGH , Beschluss vom 10. Juli 2017 GSSt 4/17, NJW 2018, 2905, 2906 f.; Beschluss vom 28. Mai 2018 3 StR 95/18 , juris). So liegt bei aufeinanderfolgenden, sich auf unterschiedliche Betäu- bungsmittelmengen beziehenden Umsatzgeschäften eine jedenfalls teil- weise Tateinheit begründende Überschneidung der objektiven Ausfüh- rungshandlungen darin, dass sich der Täter zu seinem Lieferanten be- gibt, um einerseits die vorangegangene Lieferung zu bezahlen und dabei zugleich eine neue, zuvor bestellte Lieferung abzuholen. Das Aufsuchen des Lieferanten als verbind endes Element, das gleichermaßen beiden Umsatzgeschäften dient, erfüllt bereits als solches die Voraussetzungen für das Vorliegen einer teilidentischen Ausführungshandlung und damit für die Annahme von Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 G SSt 4/17 aaO; BGH, Beschluss vo m 2 4. Juli 2018 3 StR 236/15 , juris). Nach Maßgabe dessen hätte die Strafkammer die Taten des Angeklag- ten als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwanzig tateinheitlich zusammentreffenden Fällen bewerten müssen. Zugunsten des Ange klagten muss dabei davon ausgegangen werden, dass er die jeweiligen Betäubungsmittelmengen allesamt bei dem Nicht- revidenten M . erworben hat (siehe hierzu die Fälle II. 13, 15 und 16, UA S. 18, 19). Soweit der Angeklagte einen Teil der Betäubungsmitte l (nicht in nicht ge- ringer Menge) zum Eigenverbrauch für sich behalten hat, erfüllt dies wie in den Fällen II. 2 bis 4 auch in den Fällen II. 6, 13, 19 und 21 entgegen der nicht begründeten Wertung des Landgerichts (UA S. 31) die Tatbestandsalternativ e des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmit- teln im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, nicht die Tatbestandsalter - native des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG. Der Tatbestand des Erwerbs ist dann gegeben, wenn der Täter, wie es vorliegend der Fall war, die Verfügungsgewalt über das Be- täubungsmittel entgeltlich oder unentgeltlich im einverständlichen Zu- sammenwirken mit dem Vorbesitzer erlangt hat (vgl. S enat, Urteil vom 8. Juli 2010 4 StR 210/10 , juris Rn. 8 mwN). Nur wen n ein solches Zu- sammenwirken nicht vorliegt oder nicht nachweisbar ist, liegen die Auf- fangtatbestände des Sichverschaffens oder des Besitzes vor (vgl. auch - 5 - Senat, aaO mwN.; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 10, Rn. 73). Im Fall II. 18 der Ur teilsgründe tragen die Feststellungen dage- gen die Annahme des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. dazu BGH, Bes chluss vom 29. Sep tember 2016 2 StR 62/16 , juris). " Dem tritt der Senat bei und ändert den Schuldspruch entsprechend ab . Die Vorschrift des § 265 StPO steht de r Schuldspruchänderung nicht entgegen , da auszuschließen ist, dass sich der geständige Angeklagte wirksamer als ge- schehen hätte verteidigen können. 3. Die Änderung des Schuldspruches führt zum Wegfall der von der Strafkammer ausgesprochenen Gesamtstrafe sowie der zugrunde liegenden Einzelstrafen. Einer Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter zur neuer - lichen Strafbemessung bedurfte es gleichwohl nicht , da die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben kann. Der Senat sch ließt aus, dass d ie Straf- kammer bei zutreffender Annahme einer einheitlichen Tat auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, selbst wenn si e wie bei Bemessung der Einzelstrafen auch bei tateinheitlicher Zusammenfassung der Taten den Strafrahmen eines minder schweren Falls des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG zur Anwen- dung gebracht hätte, was mit Blick auf die zahlreichen, auch einschlägigen Vor- strafen des Angeklagten, sein Bewährungsversagen und die von ihr bei der Ge- samtstrafenbildung zusätzlich in den Blick genommene sehr hohe Gesamtmen- ge der umgesetzten Betäub ungsmittel ohne hin fern liegt . 4. Der Maßregelausspruch und die Einziehungsentscheidung werden von der Schuldspruchänderung nicht berührt. 4 5 6 - 6 - 5 . Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den An- ge klagten von den durch sein Rechtsmitte l entstandenen Kosten und Auslagen teilweise zu entlasten ( § 473 Abs. 4 StPO ). Sost - Scheible Roggenbuck Bender Quentin Feilcke 7
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