BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 580/11 vom 20. Dezember 2 012 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ____________________________ StGB § 263a Zur Schadensfeststellung beim Sportwettenbetrug durch Wetten im Internet und an Wettautomat en. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 580/11 - LG Bochum in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2 0 12 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bochum vom 14. April 2011 mit den Feststellungen aufgehoben a) h insichtlich des Angeklagten G . im Fall C II. 4 der Urteilsgründe, b) hi nsicht lich des Angeklagten A. in den Fällen C II. 1, 4 und 18 der Urteilsgründe, c) hi nsichtlich des Angeklagten R. in den Fällen C II. 5, 9 und 17 der Urteilsgründe d) sowie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen. 2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sa che zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkam mer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten G . des Be truges und des Computerbetruges in jeweils zwei Fällen und des Betruges in Tateinheit mit Computerbetrug in drei Fällen, den Angeklagten A. der Beihilfe zum ba n- den - und gewerbsmäßigen Betrug in zwei Fällen, des banden - und gewerb s- mäßigen Betruges in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Comp u- terbetrug, des banden - und gewerbsmäßigen Computerbetruges in zwei Fällen, des Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Computerb e- trug, und des Computerbetruges und den Angeklag ten R. des banden - und gewerbsmäßigen Betruges in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug, des banden - und gewerbsmäßigen Computerbetruges in drei Fällen und des Betruges schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten G . zu einer G esamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten A. zu einer solchen von drei Jahren und acht Monaten und den Angeklagten R. zu einer solchen von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Ferner hat es festg e- stellt, dass gegen den Ang eklagten G. wegen eines Geldbetrages in Höhe von 50.000 A . wegen eines G eldbetrages in Höhe von 148.198,04 r- kannt wird , weil Ansprüche Verletzter im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten jeweils die Verletzung mat e- riell en Rechts. Die Angeklagten G. und R . beanstanden darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersicht - lichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 4 - A. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: 1. Die Angeklagten unterhielten schon einige Jahre vor den hier abge - urteilten Taten enge Kontakte zur Glücks - und Wettspielszene. In diesem Z u- sammenhang lernten sie unabhängig voneinander zu unterschiedlichen Zei t- punkten den gesondert verfolgten C. kennen, der ebenfalls in großem U m- fang auf den Ausgang von Fußballspielen wet tete und sich auch mit der Man i- pulation von Spielen durch Geldzuwendungen an Spieler und Schieds richter befasste . Spätestens seit einer zwischen den Angeklagten A . und R . sowie dem geso ndert verfolgten C. abgesprochenen Begegnung zwischen Verei nen aus V. und K. am 6. Juni 2009 waren sic h diese Beteiligten z u- mindest stillschweigend darüber einig, in Zukunft eine unbestimmte Anzahl von Wettbetrugstaten zu begehen. 2. a) Insgesamt kam es in der Zeit von April bis November 2009 unter wechselnder Beteiligung der Angeklagten G . , A . und R . sowie der gesond ert verfolgten C. und S. und weiterer Personen in mindestens achtzehn Fällen zu manipulierten Wettvertragsabschlüssen. N amentlich die A n- ge klagten G. und R. trafen persönlich oder über Mittelsmänner die erfo r- derlichen Absprachen mit Spielern oder Schiedsrichtern zur Manipulation des jeweiligen Spielergebnisses. Dabei gingen sie von der Ernsthaftigkeit der gegen Zahlung teilweise hoher Geldbeträge erhaltenen Zusagen aus. Die tatsächliche Bereitschaft der Gelde mpfänger zur Manipulation konnte indes ebenso wenig sicher festge stellt werden wie deren Einflussnahme auf den Spielver lauf. 3 4 5 - 5 - b) In e iner Vielzahl von Fällen platzierten von den Angeklagten beau f- tragte, nicht eingeweihte Dritte die Wetten. Zumeist wurde z eitgleich eine Vie l- zahl solcher Personen (sog. Läufer) bei Wettanbietern an verschiedenen Orten mit zeitnahen Wetteinsätzen beauftragt, um bei den Wettanbietern kein Mis s- trauen zu erregen, die Höchstgrenzen für Einsätze zu umgehen und eine Qu o- tenanpassung vor Wettannahme zu ihren Ungunsten zu verhindern. Dabei wu r- den die Wetten zumeist in Wettbüros platziert, und zwar entweder durch pe r- sönliche Annahme des für einen kommerziellen Wettanbieter handelnden Wet t- bürobetreibers oder an dort aufgestellten Wettauto maten verschiedener Wet t- halter. In anderen Fällen erfolgte die Platzierung bei den Wettanbietern telef o- nisch oder über das Internet. Nach den Feststellungen waren die Wettautom a- ten von den Wettspielern selbst zu bedienende, elektronische Wettannahme - geräte , die mit den Hauptcomputern der im europäischen Ausland ansässigen Wettan bieter ver bunden waren. Diese ga b en ihrerseits die Wettquoten sowie die zulässigen Höchsteinsätze elektronisch vor. Innerhalb der zulässigen Gre n- zen erfolgte Platzie rungen wu rden sog leich durch Ausdruck eines Wettbelegs ohne persönliche Gegenprüfung angenommen. Bei Wetten über das Internet wu rden die Platzierungen über die Anbieterseiten der Wettanbieter eingegeben und die Einsätze per Kreditkarte übermittelt oder von einem elektronis ch aufg e- ladenen Kundenkonto abgebucht. Bei einzelnen oder kum ulierten Einsät zen ab 5.000 rden die Wetten vor ihrer Annahme von Mit arbeitern der Wettanbi e- ter zum Z weck der Abwehr von Manipulationen überprüft, in allen anderen Fä l- len erfolgt e die Annahme ohne persönliche Gegenprüfung auf rein elektron i- schem Wege. c) Bei Wetten mit verbindl ichen Quoten lobt der Wettanbieter für das j e- weilige Spiel eine bestimmte Wettquote aus, die das Verhältnis von Ein satz und mög lichem Gewinn widerspiegelt. Dabei geht der Wettanbieter davon aus, dass 6 7 - 6 - sich die Wetteinsätze weitgehend nach den Wahrscheinlich keiten verteilen werden, mit denen ein bestimmter Spielausgang zu erwarten ist. Die Wettqu o- ten werden nach der zu erwartenden Verteilung der Wetteinsätze kalkuliert und e- we i ligen Spiels ein Gewinn verbleibt. Wird auf das Spielergebnis manipulativ eingewirkt, kann der Wettanbieter das betroffene Spiel nicht mehr zuverlässig kalkulieren. Wetten auf bekannt manipulierte Spiele werden daher nicht ang e- nommen. 3. In zeitlicher Reihenfolge kam es im Tatzeitraum zu folgenden Manip u- lationshandlungen und Wettplatzierungen , wobei keiner der Wettanbieter von der Beeinflussung der jeweiligen Spiele Kenntnis hatte : (1 ) Nach von ihm veranlasster Manipulationsabspra che empfahl der g e- sondert verfolgte C . den Angeklagten G . und A . das Spiel des Go . gegen den T . vom 17. April 200 9 als sicheren Wettgege n- stand. G. , der dies in diesem und auch in anderen Fällen als Hinweis auf eine abgesprochene Manipulation ver stand, platzierte insgesamt dreizehn Vi e- rer - Kombinationswetten mit einem Gesamteinsatz von 1.250 a- ten verschiedener Anbieter, die sämtlich erfolgreich waren und zu einem Wet t- ge winn von insgesamt 31.587,28 . , gleichermaßen über die Manipulation informiert, schloss bei einem privaten Wetthalter mehrere Komb i- nationswette n unter Einschluss des genannten Spiels ab, die er verlor, da ein i- ge der übrigen Partien entgegen der Vorhersage ausgingen (Fall C II. 1) . (2 ) Nach vorangegangener Manipulation des Angeklagten G . durch Gewährung eines finanziellen Vorteils an einen Spieler des O . ging das Spie l dieser Mannschaft gegen den A. vom 17. April 2009 a b- 8 9 10 - 7 - sprachegemäß verloren. Der Angeklagte, der über im Internet geführte Wet t- konten des gesondert verfolgten C. fünf Einzelwetten auf dem asi atischen Wettmarkt platziert hatte, erzielte damit einen Gewinn von 124.100 der Höhe der Einsätze waren die Wetten vor der Bestätigung von Mitarbeitern der Wettunternehmen persönlich kontrolliert worden (Fall C II. 2) . ( 3) Das Spiel des Ver eins Y . gegen den T . vom 26. April 2009 gewann nach einer Manipulation durch den gesondert verfolgten C . absprachegemäß die Mannschaft aus Y . . Die Angeklagten G . und A . , die nach einer entsprechenden Wette mpfehlung durch C . j e- weils mehrere Wetten teils bei ausländischen Wettanbietern, teils bei privaten Wetthaltern, aber auch an Wettautomaten platziert hatten, die alle erfolgreich waren, erzielten We ttgewinne in Höhe von 47.800 und 23.200 für A. (Fall C II. 3) . (4 ) Weitere Wetten tätigten die Angeklagten G . und A . , nac h- dem ihnen der gesondert verfolgte C . die Partie Se . gegen Go . vom 30. Mai 2009 empfohlen h atte. Zwei Spieler des Go . hatten sich gegen das Versprechen von Geldzuwendungen bereit erklärt, auf eine Niederlage ihrer Mannschaft hinzuwirken, die auch eintrat. Die Vierer - Kombinationswetten gingen indes sämtlich verloren, da jeweils minde stens eine der übrigen Ergebnisvorhersagen nicht eintraf (Fall C II. 4) . (5 ) Nachdem der Angeklag te R. Spieler des Vereins V . durch Geldzuwendungen dazu veranlasst hatte, auf eine Niederlage ihrer Mannschaft hinzuwirken, unterrichtete er darü ber den gesondert verfolgten C . , der über unter Einschluss der manipulierten Partie von M . 11 12 13 - 8 - ge gen den V. vom 30. Mai 2009 p latzierte. Zumindest stillschweigend w a- ren sich R . und C . dahin einig, dass R . im Erfolgsfall eine Beteiligung sollte. Entgegen der Absprache endete d ie Partie mit e inem Sieg des V . ; die Wetten gingen insgesamt verloren (Fall C II. 5) . (6 ) Nachdem die Angeklagten A. und R. im Auftrag des C. den manipulationswilligen Spielern des V . verdeutlicht hatten, dass sie den Verlust aus d er vorherigen Partie gegen M . durch eine weitere, nunmehr er f olgreiche Manipulation auszugleichen hätten , sahen sich di ese Spieler verpflichtet, in der bevorst ehenden Begegnung mit dem K. am 6. Juni 2 009 auf ihre eigene Niederlage hinzuwirken. Die Part ie endete mit 1:0 für die Mannschaft des K . . Neben dem gesondert ver folgten C. platzierte auch der Angeklagte G. bei Wettbürobetreibern persönlich und an Wettautomaten in Kenntnis der manipulativen Hintergründe Kombinationswetten unter Einschluss der genannten Partie, wodurch er einen Wettgewinn in H öhe von 15.100 . und R . wetteten selbst nicht, wussten indes von den Wettverträgen des C. ; R. hoffte im Erfolgsfall auf eine Gewinnbeteiligung (Fall C II. 6) . (7 ) Um den gesondert verfolgten C. bei seiner ins Auge gefassten Manipulation des Sp iels des Sp. gegen Ob . vom 2. August 2009 zu unterstütz en, nannte d er Angeklagte A. dem C. auf entsprechende Nachfrage den Namen eines Wettbürobesitzers, der für C . den Kont akt zu einem manipu lat ionswilligen Spieler des Sp. herstellte. Die erfolgreiche M anipulation erbrachte für C. einen Wettgewinn von insg e- samt 87.681,81 wettete selbst nicht, rechnete aber mit Wett einsätzen des C. auf ein manipuliertes Spiel (Fall C II. 7) . 14 15 - 9 - (8 ) Das Spiel Al . gegen F . vom 19. September 2009 wurde von dem A ngeklagten R . durch eine Absprache mit dem Torwart von Al . zu Lasten seiner eigenen Mannschaft manipuliert. Absprachegemäß unterlag Al . mit 1:0. Der Angeklagte A . platzierte vier Systemwetten an Wettautomaten in Wettbüros und erzie l- te einen Wettgewinn von ins gesamt 13.998,04 . selbst wettete nicht; ob er am Wettgewinn des A. beteiligt wurde, konnte nicht festgestellt werden (Fall C II. 8) . (9 ) Entgegen einer zwischen dem Angeklagten R . und Spielern des Vereins V . getroffenen Absprac he, eine Niederlage in dem Spiel gegen M . am 19. September 2009 herbeizuführen, gewann der V . diese Partie mit 1:0. Eine auf dieses Spiel abgeschlossene Dreier - Kombinationswette des Angeklagten A . an einem Wettau tomaten ging verloren. R . , der in der Hoffnung auf eine Gewinnbeteiligung auch C . von der Manipulation unterrichtet hatte, wettete selbst nicht und erhielt auch keinen Gewinnanteil (Fall C II. 9) . (10 ) Das Spiel d es L . gegen Go . am 26. September 2009 wurde erneut von C . manipuliert; Spieler des Go . hatten g e- gen Geldzuwendungen zugesagt, auf eine Niederlage der eigenen Mannschaft hinzuwirken. Vor d iesem Hintergrund empfahl C. das Spiel den Ang ekla g- ten G . und A . als sicheren Wettgegenstand. G . platzierte mindes - tens elf Vierer - Kombinationswetten unter Einschluss des genannten Spiels über Mittelsmänner bei Wettbetreibern, telefonisch bei den Wetthaltern und auch an Automaten. E r erzielte einen Wettgewinn in Höhe von 102.400 (Fall C II. 10) . 16 17 18 - 10 - (11 ) In der Erwartung einer Beteiligung an etwaigen Wettgewinnen des C. sowie des Angeklagten A . bewog der Angeklagte R . erneut den Torhüter der Mannschaft Al . , auf eine Ni ederlage im Spiel gegen den V. A . am 17. Oktober 2009 hinzuwirken. Der V . A . gewann die Partie. Die Angeklagten G . und A . platzierten mehrere Wetten, wobei beide Angeklagten Wettbüros einschalteten und der Ang eklagte A . sich darüber hinaus des Einsatzes von Wettautomaten b ediente. G. erzielte einen Gewinn in Höhe von 8.400 einen solchen in Höhe von 14.000 (Fall C II. 11) . (12 ) Für das Spiel des Sa . gegen V . am 31. Oktober 2009 traf der Angeklagte R. mi t dem Mannschaftskapitän des V . eine Absprache dahin, dieser s olle gege n Zahlung von mindestens 10.000 Niederlage seiner Mannschaft hinwirken. Absprachegemäß siegt e die Man n- schaft aus Sa. mit 3:1, weshalb die Wetten des gesondert verfolgten , von R . in die Manipulation eingeweihten C . e rfolgreich waren und einen Wettgewinn in Höhe von 52.400 R . erhielt von C . 14.000 als Anteil (Fall C II. 12). (13 ) In ähnlicher Weise manipulierte der A ngeklagte R. das Spiel der U 19 - Mannschaft en der Vereine Bo . und Bi . am 31. Oktober 2009 dahin, dass Spieler von Bi . auf die Niederlage ihrer Mannschaft hinwirken sollten. Die Mannschaft des Bo . siegte mit 4:0, so dass die Wetten des gesondert verfolgten C. e rfolgreich waren. R . wurde u.a. aus dessen Wettgewinn in Höhe von 10.800 (Fall C II. 13) . 19 20 21 - 11 - (14 ) Geg en Zahlung von mindestens 3.000 von Al . gegenüber dem Angeklagten R . bereit, wiederum auf eine Niederlage der eigenen Mannschaft im Spiel ge gen St . vom 31. Oktober 2009 hinzuwirken, die auch eintrat . Die von C . über das I n- ternet platzierte Siegwette, die wegen der Höhe des Einsatzes von Mitarbeitern des We ttanbieters überprüft wurde, war erfolgreich und erbrachte einen Gewinn in Höhe von 38.500 . einen Anteil erhielt (Fall C II. 14) . (15 ) Anläs slich der Begegnung zwischen Go . und Va . am 1. November 2009 erreicht e der gesondert verfolgte C. durch das Ver spr e- chen von Geldzuwendungen die Zusage mehrerer Spieler beider Mannscha f- ten, dass diese sich bereit erklärten, auf einen Sieg von Va . hinzuwirken, wobei in der zweiten Halbzeit drei Tore für Va. fallen sollten. Die Absprache wurde erfüllt. Die für den Angeklagten A. durch Dritte an We ttautomaten platzierten mindestens sechs Vierer - Kombinat ionswetten waren sämtlich erfol g- reich und brachten einen Wettge winn von 77.800 C II. 15) . (16 ) Nach einer Absprache des gesondert verfolgten S . , der seine r- seits mit C . zusammenwirkte, mit dem Schiedsrichter der Partie Ba . gegen So . am 5. November 2009 über eine Zahlung von 50.000 d iese Partie 3:1 für den Ba . aus. Der in die Manipulation eingeweihte A n- geklag te A. ließ mindestens sechs Einzelwetten bei Wettbürobetreibern platzieren , die ihm einen Wettgewinn von 19.200 (Fall C II. 16) . (17 ) In dem Bestr eben, an möglichen Wett gewinnen des Angeklagten A. und des gesondert verfolgten C . zu partizipieren, erreichte der A n- geklag te R . gegen das Versprechen von Geldzuwendungen die Zusage mehrerer Spieler der U 19 - Mannschaft des Vereins Bi . , eine 22 23 24 25 - 12 - Niederlage (mit zwei Toren) in dem Spiel ge gen die U 1 9 - Mannschaft des Sc . am 8. November 2009 herbeizuführen. Da R . nicht im erhof f- ten Umfang wetten konnte und einer der manipulationswilligen Spieler nic ht z um Einsatz kam, sagte der Angeklagte die Manipulation in der Halbzeitpause ab. Die Mannschaft von Bi. gewann die Partie mit 2:1. Die vor dieser Ab sage durch R. über das Internet platzierte Wette in Höhe von 300 darauf, dass die Mannschaft des Sc . das nächste Tor erzielen we r- de, ging verloren (Fall C II. 17) . (18 ) Der für den Einsatz in der Begegnung der U 21 - Mannschaften der S. und G. am 18. November 2009 vorgesehene Schiedsrichter nahm d as Angebot des C . an, gegen Zahlung von 20.000 der Mann schaft aus der S . mit einer Differenz von drei Toren hinzuwi r- ken. Die von dem eingeweihten Angeklagten A . bei verschiedenen Wet t- bürobetreibern platzierten Wetten gingen jedoch verloren, weil die Partie entg e- ge n d er Absprache mit einem 1:0 - Sieg der S. endete (Fall C II. 18) . B. I. Den von den Angeklagten G. und R. erhobenen Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschriften d es Generalbundesanwalts vom 20. Dezember 2011 der Erfolg vers agt. 26 27 - 13 - II. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges hält nicht in allen Fä l- len der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Das Landgericht ist, soweit es die Angeklagten wegen Betruges veru r- teilt hat, zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass diese selbst, im mit - täterschaftlichen Zusammenwirken oder durch ihre nicht eingeweihten Vermit t- ler (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB) bei der Abgabe der Wetten gegenüber den Wett - anbietern konkludent der Wahrheit zuwider erklärt haben, dass der Verlauf oder der Ausgan g der gewetteten Spiele von ihnen nicht beeinflusst worden ist. a) Die Manipulationsfreiheit des Wettgegenstandes gehört zur G e- schäftsgrundlage der Wette. Beide Parteien sichern sich daher stillschweigend zu, auf das gewettete Spiel keinen Einfluss geno mmen zu haben. Dadurch wurde bei den Wettanbietern jedenfalls in der Form des sachgedanklichen Mitbewusstseins ein entsprechender Irrtum erregt. Dies entspricht der Rech t- sprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15. Dezem ber 2006 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165 Tz . 16 ff.; Urteil vom 1 9. Dezember 1979 3 StR 313/79, BGHSt 29, 165, 167 f.; RG, Urteil vom 17. Dezember 1928 III 1006/28, RGSt 62, 415, 416), die in der Literatur wei t- gehend Zustimmung gefunden hat (Cramer/Perro n in Schönke/Schröder, 28. A ufl., § 263 Tz . 16e; Fischer, 60 . Aufl., § 263 Tz . 32; SSW - StGB/Satzger, § 263 Tz . 38; Fasten/Oppermann, JA 2006, 69, 71; Feinendegen, NJW 2007, 787, 788; Gaede, HRRS 2007, 16; Krack, ZIS 2007, 103, 105; Ku bi ciel, HRRS 2007, 68, 69 f.; Petropoulos/Morozinis, wistra 2009, 254, 255; Reinhart, SpuR t 2007, 52, 53 f.; Saliger/Rönnau/Kirch - Heim, NStZ 2007, 361, 362 ff.; vgl. auch 28 29 30 - 14 - Maaß, GA 1984, 264, 280 ff.; aus zivilrechtlicher Sicht Henssler, Risiko als Ve r- tragsgegenstand, S. 471). b) Wie der Senat in seinen Urteilen vom heutigen Tage in den Verfahren 4 StR 55/12 und 4 StR 125/12 bereits ausgeführt hat, hält er an dieser Rech t- sprechung fest. Die Erfassung konkludenter Täuschungen ist vom Wort laut der Vorschrift des § 263 Abs. 1 StG B gedeckt und führt nicht zu einer Entgrenzung des Tatbestandes, sodass im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfG, NStZ 2012, 496 Tz . 168). Der Einwand, es liege keine Feststellung von Tatsachen mehr vor, wenn das Vorliegen ei ner konkludenten Täuschung über die Manipulationsfreiheit des gewetteten Spieles ohne Ermit t- lung des tatsächlichen Verständnisses der Beteiligten allein aus dem Wesen des Wettvertrages hergeleitet werde, verfän gt nicht (Jahn/Ma ier , JuS 2007, 215, 217; a.A. Saliger/Rönnau/Kirch - Heim, NStZ 2007, 361, 362 f.; vgl. noch Kraatz, JR 2012, 329, 331). Ob in einer bestimmten Kommunikationssituation neben einer ausdrücklichen auch eine konkludente Erklärung abgegeben wo r- den ist und welchen Inhalt sie hat, bestimmt si ch nach dem objektiven Empfängerhorizont, der unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der Verkehrsanschauung festzulege n ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 4 StR 439/00, NStZ 2001, 430; Urteil vom 10. November 1994 4 StR 331/94 , BGHR § 263 Abs. 1 Irrtum 10 ; SSW - StGB/Satzger, § 263 Tz . 37 f.). Wenn der Tatrichter da bei wie hier seine Bewertung maßgeblich auf die sich aus dem Wesen des abgeschlossenen Vertrages ergebende Ris i- ko - und Pflichtenverteilung stützt, ist dies revisionsrechtli ch bedenkenfrei (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Tz . 150; M ünchKomm - StGB/Hefendehl, § 263 Tz . 86, 93; Ku bi ciel, HRRS 2007, 68, 69). Auch wird durch die Annahme einer konkludenten Täuschung die für die Stra f- barkeit eines Un terlassens erforder liche Feststellung einer Garantenpflicht nicht 3 1 - 15 - umgangen (so aber Schild, ZfWG 2006, 213, 216 f.; Schlösser, NStZ 2005, 423, 426). Die Abgabe einer auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts gerichteten Erklärung ist positives Tun, auch wen n sie zugleich als (stillschweigende) Neg a- tiverklärung in Bezug auf zu dem Geschäftszweck in Widerspruch stehende Umstände verstanden wird (vgl. NK - StGB/Kindhäuser, § 263 Tz . 110; LK - StGB/Tiedemann, 12. Aufl ., § 263 Tz . 29; SSW - StGB/Satzger, § 263 Tz. 41). Die Manipulationsfreiheit ist eine notwen dige Bedingung für die Durchführba r- keit eines auf ein ungewisses Ereignis ausgerichteten Wettvertrages; sie gehört deshalb zum Inhalt eines in sich schlüssigen (konkludenten) Antrags auf de s- sen Abschluss (vgl. BGH , Urteil vom 15. Dezember 2006 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165 Tz . 27). 2. Da nach den Feststellungen die Wettanbieter die Wettverträge nicht abgeschlossen und dementsprechend auch keine Gewinne ausbezahlt hätten, wenn ihnen die Manipulationen der gewette ten Spiele bekannt geworden w ä- ren, ist der für die Annahme eines Betruges erforderliche Ursachenzusamme n- hang zwischen dem bei ihnen eingetretenen täuschungsbedingten Irrtum und der in der Gewinnausschüttung liegenden Vermögensverfügung gegeben (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165, Tz. 34). Der Umstand, dass das Landgericht keine näheren Feststellungen dazu getroffen hat, wer bei den Wettanbietern im konkreten Fall die Wetten ang e- nommen hat und wie die Gewinnauszahlungen veranl asst wurden, steht dem nicht entgegen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es im G e- schäftsbetrieb der Wettanbieter an irgendeiner Stelle ein Wissen um die Man i- pulationen gegeben hat und der durch die Täuschung ausgelöste Irrtum über die Manipulat ionsfreiheit deshalb nicht verfügungsursächlich geworden sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 3 StR 161/02, NStZ 2003, 32 33 - 16 - 313 Tz. 8 f.; Beckemper/Wegner, NStZ 2003, 315, 316). Auch hat das irrtum s- bedingte Verhalten auf Seiten der Wettanbieter ohne weitere deliktische Zw i- schenschritte der Angeklagten zu der Vermögensverfügung geführt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1991 2 StR 421/90, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Verm ö- gensschaden 29). 3. Die Wertung des Landgericht s, die Angeklagten A . un d R . hä t- ten in den Fällen C II. 6, 7, 11, 12, 13, 14, 16 und 18 jeweils als Mitglieder einer Bande gewerbsmäßig gehandelt (§ 263 Abs. 5 StGB) und der Angeklagte A . nur in de n Fällen C II. 6 und 7 als Gehilfe, ist aus Rechtsgründen ebe n- falls ni cht zu beanstanden. a) Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Ge ist nicht erforderlich. Es steht der Annahme einer Bande deshalb nicht ent - gegen, wenn deren Mitglieder bei der Tatbegehung ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung sowie Beute - und Gewinnerzi e- lung verfolgen (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 335; Urteil vom 16. November 2006 3 StR 204/06, NStZ 2007, 269). b) Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil, ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen, eine zumindest konkludente Bandenabrede zwischen den Angeklagten A . und R . mit dem gesondert verfolgten C . mit zutreffenden Erwägungen dargelegt. Di ese bei einem gemeinsamen Treffen im Zusammenhang mit der im Fall C II. 5 misslungenen Manipulation getroffene 34 35 36 - 17 - Abrede war nach den Feststellungen ersichtlich auf eine unbestimmte Vielzahl zukünftiger Betrugsta ten zum Nachteil einer Reihe unterschiedlicher Wettanbi e- ter gerichtet. Dass die Angeklagten und der geson dert verfolgte C. in der Absicht dauerhafter Erzielung erheblicher Gewinne handelten, hat die Stra f- kammer vor dem Hintergrund der großen Zahl manipulierter Wettverträge mit erheblichen Wettein sätzen in einem Tatzeitraum von lediglich acht Monaten ebenfalls hinreichend belegt. 4. Zu Unrech t wendet sich der Angeklagte R. in den Fällen C II. 5, 6, 11, 13 und 14 gegen die Annahme von Mittäterschaft. a) Ob ein Beteiligter ein so enges Ver hältnis zur Tat hat, dass sein Be i- trag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergä n- zung seines eigenen Tatanteils erscheint, er also nicht nur fremdes Tun fördert, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Ta trichter auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles fes tzustellen (BGH, Urteil vom 20. Januar 1998 5 StR 501/97, NStZ - RR 1998, 136 mwN). Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tat richter die genannten Maßstäbe erkennt und den Sac h- verhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revi - sionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (BGH aaO). b) Danach wird die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte R . habe als Mittäter gehandelt, von den Feststellungen getragen. Die Strafkammer konnte insoweit rechtsfehlerfrei darauf abstellen, dass der Angeklagte mit dem gesondert v erfolgten C . zumindest stillschweigend übereingekommen war, 37 38 39 - 18 - in den genannten Fällen die erforderlichen Spielmanipulationen du rchzuführen, wofür er von C. jeweils einen Anteil an den Wettgewinnen erhalten sollte. 5. Jedoch ist das Landgeric ht bei der Bestimmung des eingetretenen Vermögensschadens nicht in allen Fällen von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. a) In denjenigen Fällen, in denen die Wettanbieter den entsprechend der vereinbarten Quote berechneten Gewinn ausbeza hlt und dadurch für sich einen Vermögensverlust in Höhe der Differenz zwischen Wetteinsatz und Wettgewinn herbeigeführt haben, ist das Landgericht ohne Rechtsfehler von einem volle n- deten Betrug und einem Schaden in dieser Höhe ausgegangen. (1) Die Tatsa che, dass die Wettanbieter schon mit der auf derselben Täuschung beruhenden Eingehung der Wettverträge einen Vermögensnachteil erlitten haben (dazu unten II. 5 b ), steht , wie die Strafkammer zutreffend ausg e- führt hat, einer Schadensbestimmung nach Maßgabe der in der Erfüllungs - phase geleisteten Zahlungen nicht entgegen. Die Erfüllung einer täuschung s- bedingt eingegangenen, vermögensnachteiligen Verpflichtung vertieft den bereits eingetretenen Schaden. Beide Verfügungen und die durch sie ausgelö s- ten Nachteil e bilden zusammen eine Betrugstat (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 3 S tR 552/08, BGHSt 54, 69 Tz. 162 f.; Urteil vom 15. Dezember 2006 5 S tR 181/06, BGHSt 51, 165 Tz. 35 f.; Urteil vom 29. Januar 1997 2 StR 633/96, NStZ 1997, 54 2, 543; RG, Urtei l vom 17. März 1932 III 841/31, RGSt 66, 175, 180; LK - StGB/Lackner, 10. Aufl., § 263 Tz . 292 f.; LK - StGB/Tiedemann, 12 . Aufl., § 263 Tz. 274; Tenckhoff in FS Lackner, S. 677, 680). Dabei ist für die Schadensfeststellung jedenfalls dann allein auf die Erf üllungsphase abzus tellen, wenn wie hier die Getäuschte n 40 41 42 - 19 - ihre Verpflichtung en aus dem jeweiligen Vertrag restlos erfüllt haben und der mit dem Vertragsschluss ausgelöste Nachteil deshalb vollständig in dem durch die Vertragserfüllung herbeigeführten Sch aden enthalten ist (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 2 StR 616/10, NStZ 2011, 638 Tz. 12 a.E.; vgl. Klein, Das Verhältnis von Eingehungs - und Erfüllungsbetrug, 2003, S. 178 ff.). (2) Auf die Frage, ob die Manipulationen tatsächlich den Ausgang der b e- troffenen Spiele beeinflusst haben, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 15. De - zember 2006 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165 Tz. 35 f.; a.A. Saliger/Rönnau/ Kirch - H eim , NStZ 2007, 361, 368; Saliger in FS Samson , S. 455, 460). En t- scheidend ist vielmehr, dass die Wettanbieter Wetten auf manipulierte Spiele nicht angenommen hätten. Dass es den Angeklagten in den Fällen, in denen das gewettete Spielergebnis unabhängig von einer Einflussnahme auf den Spielverlauf eintrat, möglich gewesen wäre, den Wettgewinn auch ohn e Man i- pulation und damit auch ohne eine hierauf bezogene Täuschung zu erzielen, ist schon deshalb ohne Belang, weil für die innere Verknüpfung von Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung allein der tatsächliche Verlauf der Willensbi l- dung maßgebend ist (BG H, Urteil vom 24. Februar 1959 5 StR 618/58, BGHSt 13, 13, 14 f.; im Ergebnis ebenso Pawlik, Das unerlaubte Verhalten beim Betrug, 1999, S. 250 f.). (3) Soweit Wetten bei Wetthaltern im Ausland platziert wurden, ist es fe r- ner unerheblich, ob das von d ort betriebene Wettgeschäft erlaubt war. Jede n- falls aus wirtschaftlicher Sicht ist auf Seiten der betreffenden ausländischen Wettanbieter eine Schädigung eingetreten (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. De - zember 2006 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165 Tz. 49). 43 44 - 20 - b ) In den Fällen C II. 1, 5 und 18 hat das angefochtene Urteil jedoch ke i- nen Bestand. Die Strafkammer hat das Vorliegen eines Vermögensschadens und damit die Voraussetzungen eines vollendeten Betruges nicht hinreichend festgestellt. (1) Das Landgericht i st bei der Beurteilung des Vermögensschadens in den Fällen, in denen es nicht zur Auszahlung von Wettgewinnen kam, weil die Wetten verloren wurden, von den Grundsätzen ausgegangen, die vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zum sog. Quotenschaden entwick elt wo r- den sind . In seinem Urteil vom 15. Dezember 2006 (5 StR 181/06) hat d er 5. Strafsenat entschieden, dass bei Wetten mit festen Quoten auf manipulierte Fußballspiele bereits mit Abschluss des Wettvertrages ein vollendeter Betrug zum Nachteil der getäu schten Wettanbieter gegeben ist. Die aufgrund eines Wettchance dar. Durch die Manipulationen sei das Wettrisiko erheblich zugun s- ten der täuschenden Wettkunden verschoben worden. D ie bei Vertragsschluss von den Wettanbietern vorgegebene Quote entspreche deshalb nicht mehr dem Risiko, das ihrer Kalkulation zugrunde gelegen habe. Die von dem Wettkunden erkaufte Chance auf den Wettgewinn sei wesentlich mehr wert, als er dafür in Ausnut zung seiner Täuschung bezahlt habe. Für seine jeweiligen Einsätze hä t- te der Wettkunde bei realistischer Einschätzung des tatsächlichen Wettrisikos stelle bei jedem Vertragsschluss e inen nicht unerheblichen Vermögensschaden dar. Dieser Quotenschaden müsse nicht beziffert werden. Es reiche aus, wenn die insoweit relevanten Risikofaktoren gesehen und bewertet werden (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165 Tz . 32 f.; SSW - StGB/Satzger, § 263 Tz . 212; Engländer, JR 2007, 477, 479; Gaede, 45 46 - 21 - HRRS 2007, 16, 18; Krack, ZIS 2007, 103, 109; Ostermeier, ZfWG 2007, 253, 260). (2) Auch im vorliegenden Fall bejaht der Senat grundsätzlich einen Ve r- mögensschaden bereits mit A bschluss des Wettvertrags. Allerdings ist die ei n- getretene Vermögensminderung abweichend zu bestimmen. (aa) Wurde der Getäuschte zum Abschluss eines gegenseitigen Vertr a- ges verleitet (Eingehungsbetrug), sind bei der für die Schadensfeststellung e r- forder lichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Täuschenden und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung mit - einander zu vergleichen. Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich dabei ein Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 2 StR 616/10, NStZ 2011, 638 Tz . 12; Urteil vom 14. August 2009 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Tz . 156; Beschluss vom 18. Februar 1999 5 StR 193/98, BGHSt 45, 1, 4; Beschluss vom 18. Juli 1961 1 StR 606/60 , BGHSt 16, 220, 221; LK - StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 263 Tz . 160, 173). Ist der Getäuschte ein Risikogeschäft eingegangen, kommt es für die Bestimmung des Schadens maßgeblich auf die täuschungs - und irrtumsbedingte Verlustg e- fahr an, die über die vertragli ch zu Grunde gelegte hinausgeht (vgl. BGH, Be schluss vom 14. April 2011 2 StR 616/10, NStZ 2011, 638 Tz . 12; Beschluss vom 18. Februar 2009 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199 Tz. 12 f.; Beschluss vom 23. Februar 1982 5 StR 685/81, BGHSt 30, 388, 389 f.; Jaath in FS Dünnebier , S. 583, 591 f.). Auch ein nur drohender, ungewisser Vermögensabfluss kann einen Schaden darstellen, wenn der wirtschaftliche Wert des gefährdeten Vermögens bereits gesunken ist (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl. , § 263 Tz. 40 ff. ; 47 48 49 - 22 - Schuhr, ZStW 123 [2011], 517, 529 f.; Riemann, Vermögensgefährdung und Vermö gensschaden, 1989, S. 7). Die bloße Möglichkeit eines Wertverlustes genügt dabei allerdings noch nicht. Auch dürfen die Verlustwahrscheinlichkeiten nicht so diffus sein oder sic h in so niedrigen Bereichen bewegen, dass der Ei n- tritt eines realen Schadens ungewiss bleibt. Zur Verhinderung einer tatbestan d- lichen Überdehnung und zur Wahrung des Charakters des Betrugstatbestandes als Erfol gsdelikt ist der Schaden daher der Höhe nach z u beziffern und nac h- vollziehbar darzulegen. Bestehen Unsicherheiten, kann ein Mindestschaden unter Beachtung des Zweifelssatzes im Wege einer tragfähigen Schätzung e r- mittelt werden (BVerfG, NStZ 2012, 496 Tz . 176; NStZ 2010, 626 Tz . 28; BGH, Urteil vom 14. August 2009 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Tz . 163; Beschluss vom 18. Februar 2009 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199 Tz . 13; LK - StGB/ Tiedemann, 12. Aufl. , § 263 Tz . 165 mwN; Kra a tz , JR 2012, 329 , 332 ff. ). No r- mative Gesichtspunkte können bei der Bewertung des Schadens eine Rolle spielen; sie dürfen die wirtschaftliche Betrachtung allerdings nicht überlagern oder verdrängen (BVerfG, NStZ 2012, 496 Tz . 176). (bb) Bei Wettverträgen auf Sportereignisse mit verbindlichen Quoten g e- stehen sich der Wettende und der Wetthalter gegenseitig je einen Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag zu und übernehmen das entsprechende Ha f- tungsrisiko. Beide Ansprüche stehen zueinander im Verhältnis der Alternativität, weil sie mit unterschiedlichen Vorzeichen von dem Eintritt des gewetteten Spiel - ergebnisses oder Spielverlaufs und damit von entgegengesetzten Bedingungen abhängen (vgl. Staudinger/Engel, BGB, Neubearb. 2008, § 762 Tz . 4 f.; M ünchKomm BGB/Habersack, 5. Aufl., § 762 Tz . 7; Henssler, Risiko als Ve r- tragsgegenstand, S. 440 ff.). Der Anspruch des Wettenden ist auf den seinen Einsatz entsprechend der vereinbarten Quote übersteigenden Wettgewinn und der Anspruch des Wettanbieters auf ein Behaltendürfen des vorgeleisteten 50 - 23 - Wetteinsatzes gerichtet. Ihr Geldwert bestimmt sich nach der vereinbarten H ö- he (Einsatz x Quote Einsatz bzw. Einsatz) sowie der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes des zur Bedingung gemachten Spielausganges. Wird durch eine nicht offen gelegte Manipulation des Wettenden die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass es zu dem von ihm gewetteten Spielausgang kommt, erhöht sich damit auch der Geldwert seines Anspruchs gegen den getäuschten Wettanbieter und das korrespondierende Haftungsrisiko. Zugleich vermindert sich der Geldwert des alternativen Anspruchs des Wettanbieters auf ein Behaltendürfen des Einsa t- zes. Die getäuschten Wettanbieter haben mithin einen Vermögensschaden erli t- ten, wenn bei objektiver Betrachtung die von ihnen gegenüber den Angeklagten eingegangene infolge der Manipulationen mit einem erhöhten Realisier ungs - risiko behaftete Verpflichtung zur Auszahlung des vereinbarten Wettgewinns nicht mehr durch den Anspruch auf den Wetteinsatz aufgewogen wird. (cc) Die Tatsache, dass die beeinträchtigten Ansprüche der Wettanbieter auf ein Behaltendürfen des Wette insatzes von dem Nichteintritt des gewetteten Spielergebnisses abhingen, lässt den strafrechtlichen Vermögensschutz nicht entfallen. Auch bedingte Forderungen gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen, wenn mit ihrer Realisierung ernsthaft zu rechnen ist und sie deshalb im Geschäftsverkehr als werthaltig angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 4 StR 58/08, NStZ 2008, 627). Dies war hier ersichtlich der Fall. (dd) Soweit die getäuschten Wettanbieter in der Gesamtschau keinen Verlust erlitten haben, weil das auf die betroffenen Spiele entfallene Wettau f- kommen die an die Angeklagten auszuschüttenden Gewinne gedeckt hat, steht dies der Annahme eines Vermögen sschadens nicht entgegen (a. A. Saliger/ Rönnau/Kirch - Heim, NStZ 2007, 361, 366; Reinhart, SpuR t 2007, 52, 54 f.; 51 52 - 24 - Rönnau in FS Rissing - van Saan, S. 517, 528; Saliger in FS Samson, S. 455, 459 f.). Die dem Wettanbieter verbleibenden Wetteinsätze der Wettverlierer ste l len im Verhältnis zu den manipulativ agierenden Wettgewinnern keinen u n- ter dem Gesichtspunkt der Schadenskompensation zu berücksichtigenden Ausgleich dar. Kommt es im Zusammenhang mit einer nachteiligen Verm ö- gensverfügung an anderer Stelle zu einem Vermögenszuwachs, scheidet die Annahme eines Vermögensschadens nur dann aus, wenn dieser Vorteil von der Verfügung selbst zeitgleich mit dem Nachteil hervorgebracht worden ist und nicht wie hier auf rechtlich selbstständigen Handlungen beruht (vgl. BGH, Beschluss vo m 10. November 2009 4 StR 194/09, NStZ 2010, 330 Tz . 2; B e- sch luss vom 27. August 2003 5 StR 254/03, NStZ 2004, 205 Tz . 2; Urteil vom 23. Mai 2002 1 StR 372/01, BGHSt 47, 295, 301 f.; Urteil vom 4. März 1999 5 StR 355/98, NStZ 1999, 353, 354; SSW - StGB/Satzger, § 263 Tz . 144). (ee ) Die Sache bedarf daher in den genannten Fällen neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird dabei gegebenenfalls mit sac h- verständiger Hilfe die Wahrscheinlichkeit eines Wetterfolges und dessen B e- einflussung durch die Manipulationen zu beurteilen und danach den w irtschaft - lichen Wert sowohl der bedingten Verbindlichkeit (Zahlung des Wettgewinns), als auch des gegenüberstehenden Anspruchs (Behaltendürfen des Wetteinsa t- zes) des getäuschten Wettanbieters zu bestimmen haben. Dabei können die auf dem Wettmarkt für die jeweiligen Spiele anfänglich angebotenen Quoten einen Anhalt für die Bewertung des Wettrisikos vor der Manipulation bieten. Für die Bewertung der Beeinflussung des Wettrisikos durch die Manipulation geben die Zahl und die Bedeutung der beeinflussten Spiele r oder sonstigen Teilne h- mer e inen wesentlichen Anhaltspunkt. 53 - 25 - Soweit für eine Schadensbestimmung eine Anknüpfung an die Grundsä t- ze zu Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verlust e aus schwebenden Geschäften (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HG B) in Betracht kommt (vgl. Kozikowski/Schubert in Beck´scher Bilanzkommentar, 8. Aufl ., § 249 T z. 60; Kraatz , JR 2012, 329, 334), wird besonders zu beachten sein, dass es hier um die Ermittlung eines Mindestschadens geht. Betriebswirtschaftliche s o- wie hand els - und gesellschaftsrechtliche Bewertungsverfahren sind in erheb - lichem Maß von Grundsätzen geprägt (Vorsichtsprinzip), die im Zweifel zur A n- nahme niedriger Werte und zu einer Überbewertung von Verlustrisiken führen, was ihrer Anwendung auf einen strafre chtlichen Sachverhalt Grenzen setzt (Schuhr, Z StW 123 [201 1 ] , 517, 530; Becker , HRRS 2009, 334, 338 f.; Kempf in FS Volk, S. 231, 240 f.; Tiedemann in FS Klug, Bd. II. , S. 405, 415). Lassen sich keine belastbaren Aussagen treffen und kann deshalb auch e in Mindestschaden nicht mehr geschätzt werden, scheidet ein Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs aus. ( ff) Eine Divergenzvorlage nach § 132 Abs. 2 GVG ist nicht erforderlich, weil der 5. Strafsenat die in seinem Urteil vom 15. Dezember 2006 (5 StR 181 /06, BGHSt 51, 165 Tz . 32 f.) vertretene Auffassung, dass der eing e- tretene Vermögensschaden nicht beziffert werden müsse, mit Beschluss vom 13. April 2012 (5 StR 442/11, NJW 2012, 2370 Tz . 7) aufgegeben und mit Rücksicht auf den Beschluss des Bundesverfass ungsgerichts vom 7. Dezember 2011 (2 BvR 2500/09 u.a., NStZ 2012, 496 Tz . 176) entschieden hat, dass es im Fall der Annahme eines Eingehungsbetrugs einer ausreichenden Beschre i- bung und Bezifferung der täuschungsbedingten Vermögensschäden bedarf. 54 55 56 - 26 - III. Die Verurteilung d er Angekl agten wegen Computerbetruges (§ 263 a StGB) begegnet nur in den Fälle n C II. 4, 9 und 17 durchgreifenden rechtlic hen Bedenken; im Übrigen weist sie , auch soweit sie tatein heitlich erfolgt ist, keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. 1. Im Grundsatz zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Angeklagten die Tatmodalität des unbefugten Verw endens von Daten im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB verwirklicht haben, indem sie selbst oder über dritte Personen an elek tronischen Wettautomaten der verschiedenen Wettanbieter oder bei von den Wettanbietern nicht überprüften Internetwetten mit einem Ei n- satz von unter 5.000 auf Fußballspiele setzten, deren Manipulation ihnen auf der Grundlage von den Wetthaltern nicht zugä ngl ichem Sonderwissen bekannt war. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anwe n- dungsbereich dieser Tatmodalität unter Berücksichtigung des gesetzgeber i- schen Zwecks der Vorschrift durch die Strukt ur - und Wertgleichheit mit dem B etrugst atbestand bestimmt. Mit § 263a StGB sollte (lediglich) die Strafbarkeit s- lücke geschlossen werden, die dadurch entstanden war, dass der Tatbestand des Betruges menschliche Entscheidungsprozesse voraussetzt, die beim Ei n- satz von EDV - Anlagen fehlen ( BGH, Besc hluss vom 21. November 2001 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 162 mN zu den Gesetzesmaterialien). Das e- gung (BGH, Urteil vom 22. November 1991 2 StR 376/91, BGHSt 38, 120, 124; Besch luss vom 21. November 2011 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 163 ). Unbefugt ist die Verwendung der Daten dann, wenn sie gegenüber einer natü r- 57 58 59 - 27 - lichen Person Täuschungscharakter hätte (BGH aaO; vgl. auch LK - StGB/ Tiedemann/Valerius, 12. Aufl. , § 263a Tz . 44; Fis cher, StGB, 60 . Aufl. , § 263a Tz. 11, jeweils mwN; krit. NK - StGB/ Kindhäuser, 3. Aufl. , § 263a Tz . 25 f.). Diese Voraussetzung ist insbeson dere dann gegeben, wenn entsprechend den Grundsätzen der konkludenten Täuschung beim Betrug die Befugnis des Täte rs typischerweise zur Grundla ge des betreffenden (Rechts - )G eschäfts g e- hört und nach der Verkehrsanschauung als selbstverständlich vorhanden vorausgesetzt wird (Tiedemann/Valerius und Fischer, jeweils aaO ; Lackner/ Kühl, StGB, 27. Aufl. , § 263a Tz . 13 ). b) Gemessen daran ist die Wertung des Landgerichts, das Verhalten der Angeklagten bei Abschluss von Wettverträgen über Wettautomaten oder im Int ernet mit Einsätzen unter 5.000 stelle eine unbefugte Verwendung von D a- ten im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB da r, aus Rechtsgründen nicht zu bea n- standen. aa) Die für das Tatbestandsmerkmal der unbefugten Verwendung von Daten erforderliche Täuschungsäquivalenz ergibt sich aus den Ausführun gen unter B. II. 1 zur konkludenten Täuschung im Rahmen des Betrugstatbesta n- des. Wie dort näher ausgeführt, haben die Angeklagten, soweit der Abschluss der Wettverträge gegenüber den Wettanbietern persönlich erfolgte, konkludent der Wahrheit zuwider erklärt, dass der Verlauf und das Resultat der jeweils g e- wetteten Spiele von ihne n nicht beeinflusst worden ist. Die Manipulationsfreiheit gehört als notwendige Bedingung zum Inhalt des Antrags auf den jeweiligen Vertragsabschluss. Dementsprechend ist die Benutzung eines Datenverarbe i- tungssystems, hier in Gestalt der von den Wettanbiet ern zur Verfügung gestel l- ten und von den Wettern allein zu bedienenden Wettautomaten oder die nicht 60 61 - 28 - überprüfte Wette über das Internet , unter Verheimlichung manipulationsbez o- genen Sonderwissens täuschungsäquivalent. bb) Dass in der Rechtsprechung des Bu ndesgerichtshofs die für die Anwendbarkeit des Tatbestandes des Computerbetruges erforderliche Tä u- schungsäquivalenz nur hinsichtlich solcher Tatsachen bejaht worden ist, die von dem jeweiligen elektronischen Datenverarbeitungssystem auch geprüft werden un d der Tatbestand nur bezüglich gefälschter, manipulierter oder durch verbotene Eigenmacht erlangter Daten erfüllt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2001 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 163), steht, wie die Stra f- kammer zutreffend ausgeführt hat, der Anwendbarkeit dieser Strafvorschrift hier nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob diese für den Fall des Missbrauchs von Scheckkarten entwickelten Grundsätze uneingeschränkt auf die vorliege n- de Fallkonstellation zu übertragen sind. Dagegen spricht insbe sondere, dass es nicht um mögliches strafbares Verhalten im Rahmen einer bereits bestehenden Vertragsbeziehung geht, sondern um die Erschleichung eines Vertragsa b- schlusses (zu dieser Unterscheidung Fischer, StGB, 60 . Aufl. , § 263a Tz . 11). Das Landgericht hat indes festgestellt, dass der Wille der Wettanbieter, Wetten auf manipulierte Spiele gar nicht oder jedenfalls nicht zu den gegebenen Wet t- quoten zuzulassen, in den Datenverarbeitungsprogrammen durch die Festl e- gung von Höchstgrenzen für Wetteinsätze oder durch eine persönliche Kontro l- le bei Überschreitung bestimmter Einsatzhöhen seinen Ausdruck gefunden hat. Jedenfalls damit ist die Täuschungsäquivalenz hinreichend dargetan. 2. Auf dieser Grundlage ist die Verurteilung der Angeklagten A . und R . in den Fällen, in denen es zur Auszahlung von Wettgewinnen kam, wegen banden - und gewerbsmäßigen Computerbetrugs a us den unter B . II. 3 und 4 dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Verurteilung 62 63 - 29 - des Angeklagten R . als Mittäte r. Hingegen hat die Verurteilung der Angekla g- ten G. und A . im Fall C II. 4 sowie die Verurteilung des Angeklagten R . in den Fällen C II. 9 und 17 keinen Bestand, da die Strafkammer auch in diesen Fällen nicht erfolgreicher Wetten bei der Prüfung, ob und in welcher Höhe ein Vermögensschaden eingetreten ist, einen unzutreffenden rechtlichen Ansatzpunkt gewählt hat. Insoweit gelten die Ausfüh rungen unter B. II. 5 auch hier, da der Schadensbegriff des § 263a StGB dem des § 263 StGB entsprich t (SSW - StGB / Hilgendorf, § 263a Tz . 30). IV. Die Teilaufhebung der Schuldsprüche zieht die Aufhebung der Ausspr ü- che über die Gesamtstrafe nach sich. 64 - 30 - Die hinsichtlich der Ange klagten G . und A . ergangenen, jeweils für sich genommen rechtsfehlerfreien Anordnungen über die Rückgewin nung s- hilfe gemäß § 111i Abs. 2 StPO bleiben von der Teilaufhebung der Schuldspr ü- che unberührt. Das Landgericht hat seiner Berechnung insoweit lediglich die den Angeklag ten effektiv zugeflossene n Wettgewinne zu Grunde gelegt. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 65
Full & Egal Universal Law Academy