BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 580 /1 1 vom 5. Mai 201 5 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 2013 III - 2 Ws 80/13 Beschwerdeführer: Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter über das Ve r- mögen des Verurteilten, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 201 5 beschlossen : Die weitere Beschwerde des Insolvenzverwalt ers über das Vermögen des Verurteilten vom 24. März 2015 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 2013 (III - 2 Ws 80/13) wird zur weiteren Sachbehandlung an das Oberlandesgericht Hamm abgegeben. Gründe: 1. Der Angeklagte ist durch Urteil vom 14. April 2011, das der Senat durch Beschluss vom 20. Dezember 2012 unter Zurück ver weisung der Sache teilweise aufgehoben hat, wegen Betruges und anderer Straftaten zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das Landgerich t hat in seinem Urteil ferner gemäß § 111i Abs. 2 StPO festgestellt, dass gegen ihn w e- gen eines Geldbetrages in Höhe von 50.000 von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Mit gesondertem Bes chluss vom selben Tage hat das Landgericht gemäß § 111i Abs. 3 Satz 1 StPO einen vom Amtsgericht Bochum am 10. November 2009 angeordneten dinglichen Arrest gegen den Angeklagten bis zur Höhe des fes t- gestellten Betrages von 50.000 rhalten. Mit Beschluss vom 7. Juli 2011 ist über das Vermögen des Angeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzve r- walter bestellt worden. Die vom Beschwerdeführer unter dem 9. November 1 2 - 3 - 2012 gegen den Beschluss des Lan dgerichts vom 14. April 2011 über die Au f- rechterhaltung des dinglichen Arrests eingelegte Beschwerde hat das Oberla n- desgericht Hamm mit Beschluss vom 20. Juni 2013 als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die unter dem 24. März 2015 unmittelbar beim Bundesgerichtshof eingegangene weitere Beschwerde. 2. Der Senat gibt die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Hamm zur weiteren Sachbehandlung ab. Für die weitere Beschwerde gelten die allgemeinen Vorschriften, wonach diese bei dem Gericht einzulegen ist, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, und das zunächst über die Abhilfe entscheiden muss (§ 306 Abs. 1, 2 StPO; vgl. LR - StPO/Matt, 26. Aufl., § 310 Rn. 5; KK - StPO/Zabeck, 7. Aufl., § 310 Rn. 15). Zwar ist die weitere Beschwerde im vorliegenden Fall unzulässig. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 310 Abs. 1 StPO unterliegen nur solche Beschwerdeentscheidungen eines Oberlandesgerichts unter den in § 310 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 StPO genannten Voraussetzungen der Anfe chtbarkeit, die dieses in Wahrnehmung seiner Zuständigkeit nach § 120 Abs. 3 GVG erlassen hat. Erfasst werden damit nur solche Entscheidungen, die unter den Voraussetzungen von § 120 Abs. 1 bzw. 2 GVG auf Beschwerden gegen Maßnahmen der als Ermittlungs richter tätig gewordenen Richter beim Amtsgericht oder beim Oberlandesgericht hin ergangen sind (vgl. LR - StPO/ Franke, 26. Aufl., § 135 GVG Rn. 4; KK - StPO/Hannich, 7. Aufl., § 135 GVG Rn. 8). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Gleichwohl ist der Senat gehindert, die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Beschwerdegericht muss auch im Fall der Unzulässigkei t des Rechtsbehelfs in die Lage versetzt werden, diesen als Gegenvorstellung zu behandeln und zunächst in eigener 3 4 - 4 - Verantwortung zu prüfen, ob Anlass zur Abänderung seiner Entscheidung b e- steht (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58 . Aufl., § 306 Rn. 12). Sost - Sche ible Roggenbuck Franke Bender Quentin
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