BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 580/14 vom 15. Januar 201 5 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15 . Januar 2015 g e- mäß § 154a Abs. 1, 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Juni 2014 wird a) die St rafverfolgung in den Fällen II. 1 und 3 der Urteil s- gründe jeweils auf den Vorwu rf der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug beschränkt, b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geä n- dert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zwei weiteren Fällen i n Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug und Missbrauch von Kr e- ditkarten, in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurte ilt. 1 - 3 - 1. Der Senat beschränkt di e Strafverfolgung in den Fällen II. 1 und II. 3 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, da den Urteilsgründen nicht hinreichend zu entnehmen ist, dass die in diesen Fällen benutzten Scheck - bzw. Kreditkarten im Drei - Personen - Verhältnis eing e- setzt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2001 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 164 ff.; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 266b Rn . 10a). Vor dem Hi n- tergrund der Strafzumessungserwägungen kann der Senat mit der erforder - lichen Sicherheit ausschließen, das s das Landgericht in den Fällen II. 1 und II. 3 ohne die tate inheitliche Verurteilung nach § 266b StGB niedrigere Strafen ve r- hängt hätte. 2. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 2 3
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