ECLI:DE:BGH:2016:020316B4STR580.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 580 /1 5 vom 2. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 201 6 ge mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 26. August 2015 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklä gerinnen B . , N . , Bo . und S . im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung in sechs Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren veru r- teilt. Gegen dieses Urteil haben die nach dessen Verkündung neu gewählten Verteidiger Be . (Schriftsatz vom 1. Sept ember 2015) und J. (Schrift - satz vom 2. September 2015) sowie der Angeklagte selbst (Schreiben vom 1. Sep tember 2015) Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Pflichtverteidiger des Angeklagten bereits am 26. August 2015 wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatte, wozu er von seinem Mandanten ausdrücklich e r- mächtigt war. 1 - 3 - 1. Dieser Rechts mittelverzicht wurde formgerecht erklärt. Der Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich an die gleiche Form wie die Einlegung des Rechtsmittels gebunden. Er muss also zu Protokoll der G e- schäftsstelle oder schriftlich erklärt werden (§ 341 Abs. 1 StPO). Der schriftliche Rechtsmittelverzicht erfordert daher eine durch den Urheber selbst oder eine dazu ermächtigte Person niedergeschriebene Erklärung und die eindeutige E r- kennbarkeit des Erklärenden (BGH, Beschluss vom 12. April 2011 4 StR 48/11, Rn. 4). Der über die Verzichtserklärung des Pflichtverteidigers des Angeklag - ten G . 26. August 2015 genügt diesen Anforderungen . Denn die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dort nicht nur die Erklärung des Pflichtverteidigers des A n- geklagten niedergeschrieben, sondern dieser hat die Erklärung selbst über der Justizbeschäftigten unterschrieben. Damit bestand weder über den Inhalt der Erklärung noch über die Person des Erklärenden irgendein Z weifel (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 4 StR 48/11, Rn. 5; Beschluss vom 23. Juni 1983 1 StR 351/83, NJW 1984, 1974 f.). 2. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten war zur Abgabe der Verzicht s- erklärung auch ermächtigt (§ 302 Abs. 2 StPO). Ei ne Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht kann mündlich erteilt we r- den; zu ihrem Nachweis kann eine anwaltliche Erklärung genügen (BGH, B e- schluss vom 14. Januar 2003 4 StR 516/02, NStZ 2004, 55). Hier hatte der Pflichtverteidiger des Angeklagten G . , Rechtsanwalt C . , bei Abgabe der Verzichtserklärung am 26. 2 3 4 5 6 - 4 - des Verurteilten G . Senat keinen Zweifel. Soweit Rechtsanwalt J . erklärt h at (Schriftsatz vom 7. September 2015), von einem Jo . erfahren zu haben, dass der Angeklagte G . . gekündigt habe und der Rechtsmittelverzicht offensichtlich ohne entsprechenden Auftrag erklärt worden sei, vermag dies die Richtigkeit der Erklärung von Rechtsanwalt C . nicht in Zweifel zu ziehen. Rechtsanwalt J . hatte zugleich mitge - und diesen um eine wei ter gehende Stellungnahme ersucht zu haben. Eine so l- che Stellungnahme ist nicht eingegangen. Stattdessen hat Rechtsanwalt J . unter dem 8. Oktober 2015 erklärt, dass er den Angeklagten nicht mehr vertr e- te. 3. Der somit wirksam erklärte Rechtsmittel verzicht kann als Prozes s- handlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückg e- nommen werden. Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts (mehrfach) eing e- legte Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen. Sost - Scheible Cierniak Franke B ender Quentin 7
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