ECLI:DE:BGH:2016:020316B4STR580.15.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 580 /1 5 vom 2. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 26. August 2015 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass im Ü br i- gen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Adh ä- sionsklägerinnen Bo . und S . abgesehen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die den Nebenklägerinnen N . , B . und Sch . dadurch entstan denen notwendigen Auslagen sowie die dadurch den N e- ben - und Adhäsionsklägerinnen Bo . und S . entstande - nen notwendigen Auslagen und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat de n Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung in sechs Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren veru r- teilt. Zugleich hat es den Angeklagten im Adhäsionsverfahren u.a. dazu veru r- teilt, an die Neben - und Adhäsionsklägerinnen S . und 1 - 3 - Bo . ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 9.000 Euro zu bezahlen. Hier - gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Adhäsionsausspruchs, denn die Nebenklägerinnen Bo . und S . hatten jeweils eine Schmerzensgeldforderung von nicht unter 20.000 Euro erhoben. Aufgrund der Zuerkennung des Schmerzensgelda n- spruchs von jeweils lediglich 9. 000 Euro handelt es sich bei der Entscheidun g im Adhäsionsverfahren insoweit um ein Teilendurteil, so dass im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO das teilweise Absehen von einer Entscheidung zur Verdeutlichung nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO ausdrücklich zu tenorieren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 3 StR 276/14, Rn. 6; Urteil vom 13. Mai 2002 1 StR 529/02, BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1). Der Senat ergänzt das Urteil entsprechend. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten b e- lastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte geltend macht, das Landgericht habe § 406 Abs. 2 StPO verletzt, weil es ihn zu Schmerzensgeldzahlungen in Höhe von jeweils 9.000 Euro an die Adhäsion s- klägerinnen Bo . und S . verurteilt habe, obgleich deren Ansprüche von ihm nur in Höhe von 500 Euro anerkannt worden seien, vermag er keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Das Landgericht war durch die Teilanerkenntnisse des Angeklagten nicht gehindert, den Adhäsionsklägerinnen durch ein (Teil - ) Endurteil Schm erzensgeld über den anerkannten Betrag hinaus zuzusprechen. Der Umstand, dass das Landgericht vorab kein (isoliertes) Teilanerkenntnis - urteil erlassen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 2 StR 434/13, Rn. 11 ff.), sondern allein durch (Teil - )En durteil entschieden hat, beschwert den Angeklagten nicht. 2 3 - 4 - Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu b e- la s ten (§ 473 Abs. 4 StPO; § 74 JGG). Die Kostenents cheidung im Adhäsion s- verfahren beruht auf § 472a Abs. 2 StPO. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 4
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