ECLI:DE:BGH:2016:020316B4STR580.15. 2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 580 /1 5 vom 2. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 2. März 201 6 einsti m- mig beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 26. August 2015 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahingehend klargestellt, dass w e- gen eines Geldbetrags in Höhe von 2.750 Euro lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Ve r- letzter entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen B . , N . , Bo . , S . , A . und Sch . hierdurch entstandenen notwend igen Aus - lagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung in sechs Fällen und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren Höhe von 2.750 o- i- on des Angeklagten. 1 - 3 - Die Urteilsformel war w ie aus dem Beschlusstenor ersichtlich zu b e- richtigen. Wie die Bezugnahme auf entgegenstehende Ansprüche Geschädigter zeigt, wollte das Landgericht eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO tre f- fen. Der Senat stellt dies entsprechend klar. Die weitere Ü berprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfert i- gung hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 2 3
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