ECLI:DE:BGH:2019:160119B4STR580.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 580 / 1 5 vom 16. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 16. Januar 2019 beschlo s- sen : Der Adhäsionsklägerin B . wird im Adhäsionsver - fahren für die Revisionsinstanz mit Wirkung vom 17. Dezem - ber 2015 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Recht s- anwalt M . aus Me . b eigeordnet. Gründe: Der Adhäsionsklägerin war auf ihren A ntrag ratenfreie Prozesskostenhi l- fe für die Revisionsinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt M . zu bewilligen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 121 Abs. 2 Z PO). Zwar ist das Verfahren aufgrund der Senatsbeschlüsse vom 2. März 2016 bereits rechtskräftig abgeschlossen. Eine auf den Zeitpunkt der Antra g- stellung rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedoch auch nach recht skräftigem Verfahrensabsch luss zu bewilligen , wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2010 5 StR 179/10, BGHR S tPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1; vom 25. Juli 2017 3 StR 132/17, StV 2 0 18, 138 [Ls]; vom 19. Dezember 20 1 8 4 StR 129/18, Rn. 1). 1 2 - 3 - Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Adhäsionsklägerin hatte bereits mit ihrem rechtzeitig (vgl. Meyer - Goßner/Sc hmitt, StPO, 61. Aufl., § 347 Rn. 7 mwN) gestellten Antrag vom 17. Dezember 2015, der in Verstoß geraten war, glaubhaft gemacht, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse n nicht in der Lage zu sein, die Prozesskosten selbst aufzubringen. So st - Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel 3
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