ECLI:DE:BGH:2019:160119B4STR580.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 580/18 vom 16. Januar 20 1 9 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 20 1 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Detmold vom 5 . September 2018 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlag s zu einer Fre i- heitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Angeklagte hatte ab Anfang 2017 ein Verhältnis mit seiner A r- beitskollegin A . . Nach kurzer Zeit kam es zu Streitigkeiten, 1 2 - 3 - insbesondere über finanzielle Dinge. Der Angeklagte ärgerte sich, dass Frau A . andere Personen, darunter ihren früheren Lebensgefährten P . , finanziell unterstützte. Anfang Januar 2018 trennten sich der Angeklagte und Frau A . ; der Angeklagte besuchte sie aber weiterhin. Am Freitag, de n 19. Januar 2018 bemerkte der Angeklagte, dass Frau A . ein längeres Tele - fongespräch in rumä nischer Sprache mit einem Mann führte, ohne den Inhalt zu verstehen. Der Angeklagte vermutete, dass sie mit P . telefonierte. Er rief diesen am darauffolgenden Sonntag zweimal an, P . bestritt jedoch, mit Frau A . telefoniert zu haben. Am spä ten Nachmittag begab sich der Angeklagte zur Wohnung von Frau A . . Es kam zu einem Streit, wobei es auch um die Frage ging, ob sie am Fre itag mit P . telefoniert hab e. Der Angeklagte rief in Gegenwart von Frau A . erneut den P . an, der wiederum verneinte, mit ihr telefoniert zu haben. Im Anschluss an das Telefonat eskalierte der Streit. Frau A . ergriff ein Küchenmesser mit ca. 14 cm langer Keramikklinge und verletzte damit den Angeklagten mit einer Stichbewegung leicht an der Be u- g eseite des rechten Unterarms. Der Angeklagte schlug ihr das Messer aus der Hand. Auch d urch den Messerangriff nunmehr r asend vor Wut entschloss er sich, sie zu töten. Er ergriff das Messer und stach es Frau A . in den Hals. Dann war f e r die Frau rüc klings aufs Bett und stach weitere 17 Mal auf sie ein. Der dadurch bewirkte Blutverlust war bereits tödlich. Der Angeklagte ergriff nun aber noch eine metallene Schnur, knotete sie um den Hals von Frau A . und würgte sie kräftig. Auch dieses Vorgehen war für sich ge nommen tödlich. 2. Das Landgericht hat die Tat rechtlich als Totschlag gewürdigt. Einen minder schweren Fall i m Sinne des § 213 1. Alternative StGB hat es verneint. Der Angeklagte sei nicht ohne eigene Schuld zum Zorn gereizt und hierdurc h zur Tat hingerissen worden. Die Streitpunkte vor der Tat, von Frau A . ver - liehenes Geld und das vermeintliche Telefonat mit P . am Freitag, seien vom 3 - 4 - Angeklagten ausgegangen. Anhaltspunkte dafür, weshalb es letztlich zu dem Messer an griff gekom men sei, habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Auch ein s onstiger minder schwerer Fall im Sinne des § 213 2. Alternative StGB sei nicht gegeben. II. Die Verneinung der Voraussetzungen des minder schweren Falls des Totschlags gemäß § 213 1. Alternative StGB begegnet durchgreifenden rech t- lichen Bedenken, weil die Urteilsgründe nicht hinreichend belegen, dass der Angeklagte den tatauslösenden Messerangriff des Tatopfers vorwerfbar vera n- lasst hat. 1. Eigene Schuld des Täters schließt die Annahme einer st rafmildernden Provokation nur aus, wenn sie sich gerade auf die ihm vom Opfer zugefügte tatauslösende Misshandlung oder schwere Beleid ig ung bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2017 1 StR 663/16, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Beleidung 8 mwN). Die Annahme ei gener Schuld am Entstehen der tatauslösenden Lage setzt voraus, dass der Täter dem Opfer genügende Veranlassung zur Provo - kation gegeben hat ( BGH, Urteil vom 26. Mai 1992 1 StR 212/92, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Verschulden 2 ). Das Vorverhalten muss dem Täte r vorwer f- bar und in qualitativer Hinsicht geeignet sein , die darauf fußende Provokation des Opfers als verständliche Reaktion erscheinen zu lassen ( BGH, Beschl üsse vom 21. Juli 1981 3 StR 254/81, NStZ 19 81, 479 [Ls] ; vom 26. April 1985 2 StR 181/85, S tV 19 85, 367; vom 9. August 1988 4 StR 221/88, BGHR § 213 Alt. 1 Verschulden 1). Zu prüfen ist daher , ob die dem Täter zugefügte Misshandlu ng ihrerseits Ausfluss einer angemessenen Reaktion des Opfers auf die ihm zuvor durch den Täter zuteil gewordene Be handlung war. Fehlt es an 4 5 - 5 - der Proportionalität zwischen vorangegangenem Fehlverhalten des Täters und der nachfolgenden Opferreaktion, ist die Schuld des Totschlägers an de r Provokation mangels genügender Veranlassung zu verneinen (MüKoStGB/ Schneider , 3. Aufl. , § 2 1 3 Rn. 39 ; LK/R issing van Saan/Zimmermann, StGB, 12. Aufl., § 213 Rn. 18 jeweils mwN). Die Prüfung der Angemessenheit des Opferverhaltens ist auf der Grundlage einer Würdigung aller für das Vorge hen des T atopfers maßgeblichen Umstände vorzunehme n. 2. Hiervon ausgehend ist die Begründung des Landgerichts, der Ang e- klagte habe nicht ohne eigene Schuld im Sinne des § 213 1. Alternative StGB gehandelt, lückenhaft . D as Landgericht hat sich mit der Frage , ob der Messe r- angriff des Tatopfers auf den An geklagten noch eine angemessene Reaktion auf den vorangegange nen Streit war, nicht auseinandergesetzt. Eine Erörterung hat sich hier indes aufgedrängt, da ein zu einer Schnittverletzung führender A n- griff mit einem Messer mit 14 cm langer Klinge jedenfalls nicht ohne weiteres als verständliche oder als angemessene Reaktion auf einen ve rbalen Streit a n- gesehen werden kann . Z war hat die Strafkammer n ähere Umstände, die das Tatopfer zu dieser Reaktion veranlasst haben, nicht fest zustellen vermocht. Wenn die Fr age des Vorliegen s der tatsächlichen Voraussetzungen einer Misshandlung ohne eigene Schuld aber nicht geklärt werden kann, wäre zu erwägen gewesen, ob unter eine Provokation durch das Opfer unterstellt werden ka nn (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1984 1 StR 696/84, StV 1985, 146; MüKo StGB /Schneider , aaO, § 213 Rn. 43; SSW - StGB/ Mo msen , 4. Aufl. , § 213 Rn. 8 jeweils mwN). Auch dies hat das Landgericht nicht in den Blick genommen. 6 7 - 6 - 3. Auf diesem Rechtsfehler beru ht der Strafausspruch, da die Annahme ei nes minder schweren Fall s nach § 213 1. Alternative StGB zu r Anwendung eines Strafrahmens , der Freiheitsstrafe bis lediglich zehn Jahre vorsieht, geführt hätte. Sost - Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel 8
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