BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 58/08 vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Betrugs u.a. zu 2.: Beihilfe zum Betrug u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 27. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 12. September 2007 1. in den Schuldspr374chen dahin abge344ndert, dass a) der Angeklagte B. des Betruges, der N366-tigung und des vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, b) der Angeklagte S. der Beihilfe zum Be-trug und der N366tigung schuldig sind, 2. in den Strafausspr374chen aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. III. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen schwerer r344uberi-scher Erpressung in Tateinheit mit Betrug und mit vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Einzelstrafe: drei Jahre Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung rechtskr344ftig verh344ngter Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, neben der eine weitere rechtskr344ftige Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und f374nf Monaten bestehen blieb; au337erdem hat es eine Sperre f374r die Erteilung einer Fahrerlaubnis von f374nf Jahren ange-ordnet. Den Angeklagten S. hat es wegen schwerer r344uberischer Erpres-sung in Tateinheit mit Betrug (Einzelstrafe: zwei Jahre und drei Monate Frei-heitsstrafe) unter Einbeziehung einer rechtskr344ftig verh344ngten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ge-gen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gen. Die Verfahrensr374gen sind nicht ausgef374hrt und daher unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); die Sachr374-gen f374hren zur 304nderung der Schuldspr374che und zur Aufhebung der erkannten Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafen. 1 1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bot der Zeuge Se. dem Angeklagten B. einen Mercedes-Vito-Transporter, den Freunde von ihm mittels eines gefundenen Fahrzeugschl374ssels gestohlen hat-ten, zum "Kauf" an. Der Angeklagte B. ging zum Schein auf das Angebot ein und bot f374r den Transporter, der einen Wert von etwa 20.000 200 hatte, 500 200 an. Tats344chlich hatte er vor, sich das Fahrzeug zu verschaffen, ohne etwas da-f374r zu bezahlen. In diesen Plan weihte er den Angeklagten S. und einen unbekannten Dritten ein. Gemeinsam holten die Drei den Zeugen Se. am sp344-ten Abend ab und fuhren mit ihm im Fahrzeug des Angeklagten S. zum 2 - 4 - Abstellort des Transporters. Der Angeklagte B. lie337 sich die Fahrzeug-schl374ssel aush344ndigen und erkl344rte dem Zeugen wahrheitswidrig, dieser werde das Geld erhalten, sobald der Transporter in L. , wohin sie nun alle fah-ren w374rden, an den Endabnehmer verkauft worden sei. Er fuhr mit dem Trans-porter voran, wobei er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war. Der Angeklagte S. folgte ihm zun344chst mit seinem Fahrzeug, auf dessen R374cksitz der Zeuge Se. und der unbekannte Dritte sa337en. Sodann bog er ab-sprachegem344337 in ein Waldst374ck und hielt dort an. Der unbekannte Dritte forder-te den Zeugen mehrfach auf auszusteigen. Dieser widersetzte sich zun344chst unter Hinweis auf die ausstehende Bezahlung. Erst als der Dritte ihm - entspre-chend dem gemeinsamen Tatplan - einen waffenartigen Gegenstand, den er zum Schein laut durchgeladen hatte, an den Kopf hielt, stieg der Zeuge Se. aus und "verzichtete endg374ltig auf die 500 200 und den Transporter" [UA 9]. 2. Diese Feststellungen tragen weder die Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Erpressung noch die des Angeklagten S. wegen t344terschaftlich begangenen Betruges. 3 a) Zutreffend hat das Landgericht allerdings den Angeklagten B. des Betruges schuldig befunden. Dieser Angeklagte t344uschte den Zeugen Se. 374ber seine Zahlungswilligkeit und erreichte damit, dass der Zeuge ihm den Be-sitz an dem Transporter 374berlie337. Damit hat er den Tatbestand des 247 263 Abs. 1 StGB erf374llt. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Freunde des Zeugen, f374r die dieser das Fahrzeug absetzen wollte, den Besitz daran durch Diebstahl erlangt hatten, denn auch der durch einen Diebstahl er-langte rechtswidrige Besitz geh366rt zu dem von 247 263 StGB gesch374tzten Verm366-gen (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. 247 263 Rdn. 64 m.w.N.). Der Angeklagte B. hat den rechtswidrigen Verm366gensvorteil, der in dem Besitz des Transporters 4 - 5 - bestand, in dem Moment erlangt, als er das Fahrzeug an dem Abstellort 374ber-nahm und der Zeuge Se. jede Einwirkungsm366glichkeit verlor. F374r eine Verurteilung des Angeklagten S. wegen mitt344terschaftlich begangenen Betruges reichen die getroffenen Feststellungen dagegen nicht aus. Der Angeklagte S. spielte bei dem Betrug nur eine untergeordnete Rolle. Er unterst374tzte den Angeklagten B. bei der Tatbegehung lediglich dadurch, dass er die Beteiligten in Kenntnis des Tatplans zum 334bergabeort fuhr. S344mtliche T344uschungshandlungen hat allein der Angeklagte B. ausge-f374hrt; nur er hatte ein Interesse an der Durchf374hrung der Tat, denn es ging ihm darum, "sich den Transporter kostenlos zu verschaffen" [UA 7]. Ein eigenes Tatinteresse des Angeklagten S. bestand nach den Feststellungen nicht. Er hat sich daher lediglich der Beihilfe zum Betrug, 247247 263 Abs. 1, 27 StGB, schul-dig gemacht. 5 b) Die Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung h344lt rechtlicher Pr374fung ebenfalls nicht stand. Zwar ist der Zeuge Se. durch die Bedrohung mit dem waffenartigen Gegenstand nicht nur dazu gen366tigt worden, das Fahrzeug des Angeklagten S. zu verlassen, son-dern auch endg374ltig auf das Fahrzeug und die vereinbarte Zahlung von 500 200 zu verzichten; ein Verm366gensschaden wurde ihm dadurch aber nicht zugef374gt. Der Verm366gensnachteil auf Seiten des Zeugen, der in dem Besitzverlust des Transporters ohne entsprechende Gegenleistung bestand, ist bereits durch den vorangegangenen Betrug eingetreten. Die nach Beendigung des Betruges er-folgte Bedrohung diente allenfalls der Sicherung des vom Angeklagten B. bereits erlangten Verm366gensvorteils (vgl. BGHR StGB 247 253 Abs. 1 Verm366-gensschaden 2; Eser in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 253 Rdn. 37; zu den Sonderf344llen unmittelbar anschlie337ender Gewaltanwendung nach fehlge- 6 - 6 - schlagener T344uschung bzw. vor Beendigung des Betruges vgl. BGHR StGB 247 263 Abs. 1 Versuch 1 m.w.N.; BGH NStZ 2002, 33). Der endg374ltige Verzicht auf die versprochene Gegenleistung, zu dem der Zeuge gen366tigt wurde, tr344gt die Verurteilung wegen schwerer r344uberischer Er-pressung ebenfalls nicht. Zwar kann eine Erpressung auch dadurch begangen werden, dass der T344ter das Tatopfer durch Drohung oder Gewalt dazu veran-lasst, auf die Geltendmachung einer Forderung zu verzichten. Der von dem Tatbestand vorausgesetzte Verm366gensschaden tritt in diesen F344llen aber nur ein, wenn eine Forderung besteht und auch werthaltig ist. Hier stand dem Zeu-gen Se. jedoch kein Anspruch auf Zahlung gegen den Angeklagten B. zu. 7 c) Die insoweit getroffenen Feststellungen ergeben allerdings, dass sich die Angeklagten der gemeinschaftlich begangenen N366tigung, 247247 240, 25 Abs. 2 StGB, schuldig gemacht haben. Entsprechend dem vom Angeklagten B. entwickelten Tatplan hat auch der Angeklagte S. daran mitgewirkt, den Zeugen Se. durch Drohung mit einem empfindlichen 334bel dazu zu veran-lassen, sich mit dem Besitzverlust endg374ltig abzufinden. Dieser Tatbestand steht in Tatmehrheit mit dem Betrug bzw. der Beihilfe zum Betrug (vgl. Eser aaO 247 253 Rdn. 37) sowie zu dem vom Angeklagten B. begangenen Fahren ohne Fahrerlaubnis. 8 3. Der Senat 344ndert die Schuldspr374che entsprechend ab. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschlie337en ist, dass sich die Angeklagten gegen die ge344nderten Schuldvorw374rfe anders als geschehen h344tten verteidigen k366nnen, zumal in der Verurteilung wegen schwerer r344uberischer Erpressung der N366tigungsvorwurf mit enthalten ist. Die 304nderung der Schuldspr374che zieht 9 - 7 - die Aufhebung der Einzelstrafen sowie der Ausspr374che 374ber die Gesamtstrafen nach sich. Der Ma337regelausspruch bez374glich des Angeklagten B. wird davon nicht betroffen und kann bestehen bleiben. 4. Der neu entscheidende Tatrichter wird zu pr374fen haben, ob zwischen Anklageerhebung und Urteil eine der Justiz anzulastende Verfahrensverz366ge-rung eingetreten ist, die einen Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK darstellt und eine Kompensation erfordert, welche im Wege des Vollstreckungsmodells (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 = NJW 2008, 860 f.) vorzunehmen w344re. 10 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy