BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 581/11 vom 22. Dezember 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre zur Förderung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. S trafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 22 . Dezember 201 1 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten H . wird das Urteil des La nd gerichts Dessau - Roßlau vom 6. Juli 2011 , soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben , a) i m Ausspruch über die in den Fällen 11 bis 22 ve r- hängten Einzelstrafen , b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 1. Im Umfang der Aufhebung wir d die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Lan d- gerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wege n gewerbsmäßigen unerlau b- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen, unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Ha n- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Bestimmens ein er Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre zur Förderung des u n- 1 - 3 - e r laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Verfallsanordnung getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materie l- len Rechts. Sein Rechtsmittel h a t in dem tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die in den Fällen 11 bis 22 verhängten Einzelstrafen bege gnen durc h- greifenden rechtlichen Bedenken. a) Nach den Feststellungen veranlasste der zu diesem Zeitpunkt noch 20 Jahre alte Angeklagte den zunächst 16 und später 17 Jahre alten Zeugen B. in 10 Fällen dazu, für ihn in Aluminiumfolie verpackte Ampheta minzubereitu n- g en in die Innenstadt von Dessau zu verbringen und dort unbekannten Abne h- mern zu übergeben. Dabei nahm der Angeklagte jeweils kurzfristig zu dem Zeugen B. Kontakt auf und gab ihm entsprechende Anweisungen. Für seine Dienste erhielt der Zeuge B. von dem gewerbsmäßig Betäubungsmittel ve r- kaufenden Angeklagten jeweils einen Kurierlohn in Höhe von 20 Euro. Teilwe i- se nahm der Zeuge B. bei der Rauschgiftübergabe auch das für den Ang e- klagten bestimmte Kaufgeld entgegen und leitete es an diesen we iter (Fälle 1 bis 10 der Urteilsgründe). Nachdem der Angeklagte das 21 . Lebensjahr volle n- det hatte, war der Zeuge B. noch in 12 weiteren Fällen in gleicher Weise für den Angeklagten tätig (Fälle 11 bis 22 der Urteilsgründe). Die Amphetaminz u- bereitung en w ar en m- menhang der Urteilsgründe kann entnommen werden, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass bei jeder Gelegenheit wenigstens 20 Gramm A m- phetaminzubereitung mit einem Amphetaminbaseanteil von 8 bis 10 % umg e- setzt wurden. 2 3 - 4 - Auf G rund dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten in den Fällen 1 bis 10 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach Erwachsenenstrafrecht zu Einzelfreiheitsstrafen von jewe ils einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. In den Fällen 11 bis 22 der Urteilsgründe hat es ihn wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln für schuldig befunde n und für jede Tat eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten festgesetzt. Die Annahme eines minder schw e- ren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG hat das Landgericht mit der Erwägung ve r- nicht als gehandelt habe. Der Umstand, dass der Zeuge B. bereits 17 Jahre alt und aufgrund seiner Aktivität in der Betäubungsmittelszene grundsätzlich tatbereit gewesen sei, re iche für die Annahme eines minder schweren Falles nicht aus. b) Die Verneinung der Annahme eines minder sch weren Falles nach § 30 a Abs. 3 BtMG in den Fällen 11 bis 22 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgü l- tig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vo rausgehen oder nac h- folgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist (BGH , Urteil vom 19. März 1975 2 StR 53/75, BGHSt 26, 97 , 98 ; Beschluss vom 19. Juli 2002 2 StR 255/02, NStZ - RR 2002, 329). Die Ausführungen des Landgerichts zur 4 5 6 - 5 - Strafrahmenwahl lassen besorgen, dass das Gericht die erforderliche Gesam t- würdigung nicht in rechtsfehlerfreier Weise vor genommen hat, weil ein wesen t- licher die Tat prägender Gesichtspunkt erkennbar nicht berücksichtigt wurde (vgl. BGH , Beschluss vom 14.05.1993 - 2 StR 127/93, StV 1994, 17). D as Landgericht hat ersichtlich nicht in seine Bewertung eingestellt, dass die in den Fällen 11 bis 22 rechtsfe hlerfrei nach § 30a Abs. 2 Nr. 1 Bt M G abg e- urteilten Taten Bestandteil einer Tatserie waren, die von dem Angeklagten b e- reits vor dem Erreichen des 21. Lebensjahres und damit zu einem Zeitpunkt begonnen wurde, als er selbst no ch Heranwachsender war und noch nicht T ä- ter dieses Delikts sein konnte. Werden Taten gleichförmig in Serie begangen, kann sich daraus eine Verminderung des Schuldgehalts der Folgetaten erg e- ben, wenn auf Grund des inneren Zusammenhangs auf eine herabgesetzt e Hemmschwelle geschlossen werden kann (vgl. BGH , Urteil vom 15. Mai 1991 - 2 StR 130/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstän d e 8; MünchKomm - StGB/Franke § 46 Rn. 36 m.w.N.) . Der Senat kann angesichts der Höhe der betroffenen Einzels trafe n nicht ausschließ en, dass deren Bemessung auf diesem Rechtsfehler beruht. Der Strafausspruch bedarf deshalb in den Fällen 11 bis 22 der Urteilsgründe neuer 7 8 - 6 - Verhandlung und Entscheidung. Dadurch verliert auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe seine Grundlage. Erne mann Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin
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