BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 58 /12 vom 5. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dessau - Roßlau vom 18. Oktober 2011 im Au s- spruch über den Verfall eines Geldbetr ages in Höhe von 6.590,00 Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Anrechnungsmaßstab für die in der Schweiz erlittene Auslieferungs - und Abschi e- behaft 1 : 1 beträgt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Han deltre i- bens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen und wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und den Verfall eines Geldb e- trages in Höhe von 6 .590,00 g- 1 - 3 - te die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der B e- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts vom 19. März 2012 keinen Erfolg. II. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld - und Strafausspruch einen den Angeklagte n beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben. 2. Das Landgericht hat indes entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem die in der Schweiz aus Anlass der abgeurteilten Taten erlittene Freiheitsentziehung auf die erkan n- te Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Dabei kann dahinstehen, ob diese Freiheit s- entziehung in Form von Auslieferungs - oder zusätzlich auch noch in Form von Abschiebehaft erfolgt ist (vgl. einerseits Urteilsabdruck UA 3, andererseits UA 4). In b eiden Fällen hat die unterbliebene Anrechnung zu erfolgen, wenn, was hier der Fall ist, die Freiheitsentziehung "aus Anlass der Tat" erfolgte (BGH, Beschluss vom 10. April 1997 - 5 StR 674/96, NStZ 1997, 385; MünchKommStGB/Franke , § 51 R n. 21). In entspre chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO kann der Senat im vorliegenden Fall den Anrechnungsma ß- stab selbst bestimmen, da nur ein e Anrechnung im Verhältnis von 1 : 1 in B e- 2 3 4 - 4 - tracht kommt (BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 1 StR 166/08, Beschluss vom 5. August 2010 - 2 StR 254/10). 3. Die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 6.590,00 l- bundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. März 2012 Folgendes ausg e- führt: "Zwar ist den Urteilsgründen zu entnehme n, dass die Kammer die Ve r- fallsentscheidung zutref fend auf die Vorschriften der §§ 73, 73a StGB (Verfall von Wertersatz) gestützt hat (UA S. 27, 29). Allerdings wird die Höhe de s erkannten Betrages von den Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat insoweit - gestützt auf die Angaben des Zeugen S . zu den veräußerten Drogen, den Preisen und den verein - nahmten Geldbeträgen - das vom Angeklagten aus den Taten Erlangte gemäß § 73b StGB geschätzt (UA S. 27 ff.), was grundsätzlich zulässig is t, wenn die notwendigen Einzelheiten soweit geklärt sind, dass eine hinreichend sichere Schätzgrundlage gegeben ist (BGH NStZ - RR 2001, 327). Jedoch erweist sich das Urteil insoweit als widersprüchlich, als die Kammer von monatlichen Einnahmen des Angeklagt en in Höhe von 1.300 II. 2. bis 6. ausgegangen ist. Nach den Festste l- lungen hat der Zeuge S . zwar an den Angeklagten weitergege - bene Einnahmen in dieser Höhe bekundet (UA S. 11). Dies steht jedoch im Widerspruch zu seinen weiteren Angaben, er habe 5 Gramm Heroin für 50 Gramm für 8 r- äußert (UA S. 10). Diese Angaben zunächst zugrunde gel egt, konnte der Zeuge aus dem Verkauf des Heroins in den Fällen II. 2. bis 6. monatlich lediglich 800 von 1.300 n- zelmengen nicht und das Urte il verhält sich auch nicht zu dieser Diskr e- panz. Daran ändert sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Ei n- nahmen aus der Veräußerung des Haschischs und Teilen des Kokains im Fall II. 2. nichts. Hinzu kommt, dass die Kammer zwar die bei dem Zeugen S . erfolgte Sicherstellung am 15. Dezember 2009 berücksichtigt und für die Tat II. 7. keine Einnahmen in Ansatz gebracht hat. Allerdings hat sie im Rahmen der Wertersatzverfallsentscheidung außer Acht gelassen, dass bereits am 21. Oktober 2009 eben falls B e- täubungsmittel und am 15. Dezember 2009 über die letzte Lieferung 5 - 5 - hinausgehende Betäubungsmittel sichergestellt worden sind (UA S. 8), für die Einnahmen folglich nicht erzielt werden konnten. Der neue Tatrichter wird daher über den Verfall von Wer tersatz neu zu befinden haben." Dem schließt sich der Senat an. Mutzbauer Schmitt Franke Bender Quentin 6
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