BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 58 /13 vom 12. März 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 201 3 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Landau (Pfalz) vom 18. Oktober 2012 aufgehoben, soweit gegen den Beschwerdeführer der V erfall von Wertersatz in Höhe von mehr als 10.664,08 e- hende Verfallsanordnung entfällt. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die no t- wendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen. Gründe: Das Land gericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlau b- tem Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen unter Freisprechung im Übr i- gen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahr en und sechs Monaten veru r- teilt. Des Weiteren hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt , die Einziehung von Betäubungsmitteln und den Verfall von Wert - ersatz in Höhe von 21.600 i- ner Revision gegen die Anordnung des Wertersatzverfalls , soweit ein Betrag von mehr als 10.664,08 für verfallen erklärt worden ist . Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 3 - 1. Der Senat entn immt der Revisionsbegründung, dass der Angeklagte die nach § 73a StGB getroffene Verfallsanordnung nur insoweit angreifen will, als sie 10.664,08 9 der Revisionsbegründungsschrift). Die darin liegende Be schränk ung der Revision auf einen Te il betrag der Verfallsanor d- nung ist wirksam, weil weder die tatsächlichen Feststellungen, noch die vom Landgericht im Übrigen getroffenen Wertungen in Zweifel gezogen werden . Der Senat kann daher ü ber das Rechtsmittel in den vorgegebenen Grenzen en t- sch ei den , ohne da bei Urteilselemente prüfen zu müssen, die den Schuld - (vgl. RG, Urteil vom 2. Dezember 1932 I 1181/32, RGSt 67, 29, 30; LK/Gössel, StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 102) oder Rechtsfolgenausspruch einschließlich der von der Anfechtung ausgenommenen Tei l e der Verfallsanordnung tragen . 2. Die über den Betrag von 10.664,08 Wertersatzverfall hat keinen Bestand. Die Höhe des nach § 73a Satz 1 StGB für verfallen zu erklärenden Gel d- betrages bestimmt sich nach dem Wert des nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aus der Tat Erlangten, dessen Verfall aus den in § 73a Satz 1 StGB genannten Gründen nicht mehr angeordnet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2002 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; MüKo - StGB/Joecks, 2. Aufl., § 7 3a Rn. 14 mwN). Die Wertbestimmung erfolgt nach dem Brutto - prinzip, sodass bei Rauschgiftgeschäften , wie sie hier in Rede stehen, der ta t- sächlich erzielte Verkaufserlös ohne Abzug von Einkaufspreis, Transportko s- ten etc. anzu setzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 4 StR 135/99, NStZ - RR 2000, 57, 58 mwN). Nach den Feststellungen vermochte der Angeklagte von dem von ihm zu Handelszwecken angekauften Amphetamingemisch lediglich 1.333,01 Gramm 2 3 4 5 - 4 - zu verkaufen. Der Verkaufspreis betrug durchschnittlich wenigstens 8 Gramm. Daraus errechnet sich wie das Landgericht in den Urteilsgründen selbst festgestellt hat lediglich ein Betrag von 10.664,08 , der ersatzweise für verfallen zu erklären ist. 3. Die Kostenentscheidung e rgibt s ich auch aus § 473 Abs. 3 StPO. Mutzbauer RiBGH Cierniak ist erkrankt und daher an der Unte r- schriftsleistung gehindert. Mutzbauer Franke Bender Quentin 6
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