ECLI:DE:BGH:2018:191218B4STR58.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 58 / 1 8 vom 19. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen Bestechung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Magdeburg vom 28. Juni 2017 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Bestechung in vier Fällen schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer de s Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung unter Einb e- ziehung zweier Strafen aus ei ner weiteren Verurteilung zu d er Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren u nd sechs Monaten verurteilt und drei Monate davon für vollstreckt erklärt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in 1 - 3 - dem aus der Entscheidungsformel ersichtlic hen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. a) Der Angeklagte war Mitgesellschafter der Z . GmbH (fortan auch: Z . ). Diese unterhielt im Landkreis an den Standorten und zwei Tongruben, die nach dem Abbau des Ton s mit Abfallstoffen verfüllt wurden. Außerdem betrieb sie in eine An - lage zum Lagern und Behandeln von Abfällen sowie in der ebenfalls zum Lan d- kreis gehörenden Gemeinde ab 2006 über eine Gesellschaftsbeteili - gung eine Bauschuttrecycling - und Sortieranlage für Baustellenmischabfälle. b) Der gesondert Verfolgte S . , de m mehrere A utohäuser gehörten , w ollte im Jahr 2005 Anteile an der Z . erwerben. Nachdem die Anteilsübertragung zum Jahresende am Widerspruch eines Mitgesellschafters ge scheitert war , erhielt S . als Ausgleich eine Abfindung in Höhe von insgesamt 5 Millionen Euro. c) Der gesondert Verfolgte X. war Landrat des Landkreises , der für das Kreisgebiet unter ande - rem als u nt ere Abfall - sowie (ab 2005) als u ntere Im missionsschut zbehörde zuständig war . 2 3 4 5 - 4 - 2 . Im Jahr 2005 erklärte sich der gesondert Verfolgte X. gegen - über dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten S . bereit, die Verwaltungsvor gänge innerhalb des Landkreises zugunsten der Z . zu be - e influssen und die Mitarbeiter der Kreisverwaltung insbesondere zu eine r zei t- nahe n und positive n Bescheidung gestellter Anträge sowie dazu anzuhalten , bei der Sachbearbeitung zugunsten der Z . rechtliche Vorgaben zu miss - achten und Anhaltspunkte fü r einen vorschriftswidrigen Betrieb ihrer Anlagen und eine umwelt schädliche Verwertung der Abfallstoffe in ihren Tongruben zu übergehen . Als Gegenleistung für seine Einflussnahmen sollte X. von dem Angeklagten und S . zunä chst nicht konkretisierte finanzielle und materielle Vorteile erhalten (UA 29) . Der Angeklagte vereinbarte mit S . , dass er ihm die von ihm an X. erbrachte n Zuwendungen entweder erstatten oder mit den Kosten eines gemeinsam unterh alte ne n Pfe r- d es verrechne n werde . 3 . Entsprechend seiner Zusage nahm X. als Landrat i n den Jah - ren 2005 bis 2008 zugunsten der Z . wiederholt auf die Sachbe arbeitung der Kreisverwaltung Einf l uss und veranlasste dabei die ihm unterstellte n Mit - arbeiter des Kreises , ihre Dienstpflichten zu verletzten . a) In der Zeit bis zum 2. August 2005 bedrängte er die zuständige Sac h- bearbeiterin des Kreises , einem am 22. Juli 2005 gestellten Antrag der Z . auf Genehmigung der Zwischenlagerung aufbereitete r Abfälle aus der Anlage in stattzugeben. Aufgrund seiner Einflussnahme bewilligte die Sachbear - beiterin bereits am 2. August 2005 unter Verstoß gegen Vorgaben aus einer Rundverfügung des L . den Antrag : Sie hatte zuvor nicht ge prüft, ob eine anderweitige Entsorgung der Abfälle möglich war . Ebenso stellte sie nicht sicher, dass die Zwischenlagerung auf ein Jahr 6 7 8 - 5 - beschränkt war . Auch verzichtete sie auf einen Nachweis für den späteren Ve r- bleib der Abfälle sowie auf die Festsetzung eine r Sicherheitsleistung. b) Ende Mai 20 06 beantragte die Z . beim Landkreis , eine wesentliche Änderung ihrer in betriebenen Anlage zu ge - nehmigen (Erhöhung de s jährlichen Durch satzes von 50.000 auf 400.000 Ton - nen; Zulassung weiterer Abfallarten). Aufgrund des Drängens X. auf eine schnelle und positive Entscheidung erließ die Sachbearbeiterin am 4. Au - gust 2006 eine Teilgenehmigung (jährlicher Durch satz von 360.000 Tonnen), ohne zuvor die damit verbundenen Auswirkungen zu prüfen und die im Gene h- migungsverfahren vorgesehenen fachlichen Stellungnahmen einzu holen . Die endgültige Genehmigung erteilte die Kreisverwaltung am 28. November 2006. Aufgrund de r Einflussnahmen X. unterblieb dabei die nähere Definiti - on einer bestimmten Abfallart im Bescheid , obwohl die se Konkretisierung durch einen Runderlass des L . für die betref - fende Abfa lls orte vorgeschrieben war. Auf Veranlassung X. überprüfte die Kreisverwaltung in der Folge nicht, ob die Z . die in einer Neben - bestimmung des Bescheids geforderten Nachweis schadlosen und allgemeinwohlverträglic hen Entsorgungswe 48) e r- brachte. c) Im September 2006 ersuchte das La . den Landkreis um eine fachliche Stellungnahme zu einem im August 2006 von der Z . gestellten Antrag auf Zulassung eines Sonderbetriebsplans für die Tongrube . Unter dem Druck X. unterließen die mit der Stellungnahme befassten Sachbearbeiter eine für das Zulassungsverfahr en wesentliche Konkretisierung der Parameter für die in der Planung vorgesehenen Verfüllstoffe . Ihre erheb - 9 10 - 6 - lichen Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit der Verfüllung der Tongrube mit einer der im Zu lass ungsantrag genannten Abfallsorte n nahmen d ie Sac h - bearbeiter auf X. Betreiben in ihre fachliche Stellungnahme nicht auf . d) Ab Dezember 2006 meldeten verschiedene Behörden ( u.a. das St. , das L . und die Bürgermeisterin der Gemeinde ) dem Landkreis ein tat - sächlich erfolgte s Verfüllen der in belegenen Tongrube und ein Auf - schütten der Lagerflächen der dortigen Anlage jeweils mit e n Abfälle n . Eine Ende März 2007 vom Leiter des Sachgebiets Immission sschutz durchgeführte Kontrolle der Kreisverwaltung verdichtete den Verdacht einer umweltschädlichen Verfüllung der Tongrube mit falsch deklarierte n Abfällen sowie deren Lagerung auf dem Gelände der Anlage . D araufhin veranlasste X. die ihm nachgeordneten Mitarbeiter der Kreisverwaltung, die auf - grund dieser Sachlage rechtlich gebotenen und in d i e Zuständigkeit des Lan d- kreises fallenden abfall - und immissionsschutzrechtliche n Überwachungs - und Eingriffsmaßnahmen zu unterlassen . Er sorgte zudem dafür, dass Auskunfts - ersuchen anderer Behörden , u.a. der Staatsanwaltschaft , dahin beant - wort et wurden , dass die Behandlung und Verwertung der Abfälle durch die Z . r egel - und umwelt gerecht erfolge n würde . N achdem er Ende Oktober 2007 davon erfahren hatte, dass die Unter - suchungen des Lan . an der Tongru - be deren Verfüllung mit umweltschädlich en Abfällen belegten , wirkte X. auf die Sachbearbeiter seiner Behörde dahin ein , die rechtlich gebo - ten en und von ihnen beabsichtigten abfallrechtlichen Anordnungen gegenüber der Z . zu unterlassen . 11 12 - 7 - Im März 2008 wies das L . den Landkreis im Rahmen der Fachaufsicht an, unverzüglich Ver - fahren zur Stilllegung der Anlagen in und einzuleiten. Zeitgleich nahm d as La . die Betriebsplanzulassung für den Tontagebau unter Anordnung der sofortigen Vollziehung teilweise zurück. 4 . Als Gegenleistung en für seine Einflussnahmen gewährte n der Ang e- klagte und aufgrund ihrer internen Ersta ttungs - bzw. Verrechnungsabrede der gesondert V erfolgte S . dem gesondert Verfolgten X. in den Jahren 2005 bis 2008 wiederholt Zuwendungen, auf welche dieser keinen A n- spruch hatte. a) In der Zeit vom 13. September bis zum 18. November 2005 überließ S . dem gesondert V erfolgten X. vorübergehend 10.000 Euro zum Ausgleich seiner überzogenen Bankkonten . b) Im November 2005 übereignete S . der Ehefrau X. nach gesonderter Abstimmung mit dem Angeklagten einen Pkw der Marke Skoda, wobei er auf den im Kaufvertrag vereinbarten Barzahlungsanteil von 10.000 Euro verzichtete. c) Im Januar 2006 übernahm der Angeklagte Bewirtungskosten für X. in Höhe von 40 Euro. d) Im Dezember 2006 sowie im Zeitraum von März bis Mai 2007 überließ S . dem gesondert Verfolgten X. bei mehreren Gelegenheiten 13 14 1 5 16 17 18 - 8 - unentgeltlich verschiedene Kraftfahrzeuge zur freien Nutzung über mehrere Tage . e) Bei Abschluss eines kreditfinanzierten Kaufvertrags für einen Audi A6 im August 2007 sagte S . dem gesondert Verfolgten X. zu, ge - meinsam mit dem Angeklagten die im September 2010 fällig werdende Schlussrate über rund 31.700 Euro z u übernehmen. Außerdem händigte er X. 25.000 Euro Bargeld aus . f ) Im Mai 2008 übergab S . weitere 20.000 Euro in bar an X. ; zuvor hatte der Angeklagte das Geld zu diesem Zweck aus der Schweiz beschafft. II. Die Revisi on des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. D en auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützten Verfahrensb ea n- standungen bleibt der Erfolg versagt. Vergeblich rügt der Angeklagte, das Landgericht habe seine r Überzeugungsbildung Angaben des gesondert Verfol g- ten S . aus desse n früheren Vernehmung en sowohl hinsichtlich der kurzfristigen Überlassung von 10 .000 Euro als auch der Übereignung des Pkw Skoda mit einem anderen als dem durch die abgespielte n Tonband - und Vide o- aufzeichnung en in die Hauptverhandlung eingeführten Inhalt zugrunde gelegt . 1 9 20 21 22 - 9 - Dabei kann dahinstehen, ob die Rügen schon deshalb unzulässig sind, weil die Revision die Tonband - und Video aufzeichnung en nicht vorlegt , sondern ihrem Beschwerdevorbringen p- zugrunde legt . Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob und unter welchen Vorausset zungen die Überprüfung eine s Aussage inhalts anhand einer in die Hauptverhandlung eingeführten Tonband - oder Videoaufzeichnung der revisionsrechtlichen Prüfung entzogen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. April 2003 1 StR 64/03, BGHSt 48, 268 , 273 ). Den n die Rügen sind jede n- falls unbegründet. a) Hinsichtlich der früheren Aussagen S . zur Übereignung des Pkw Skoda räumt die Revision selbst ein, das Landgericht habe den Inhalt d i e- ser Aussagen im Urteil zutreffend wie b) Auch in Bezug auf die kurzzeitige Überlassung der 10.000 Euro zeigt die Revision keinen Verstoß gegen § 261 StPO auf. Die Urteilsgründe weisen vielmehr aus, dass S . , worauf die Revision abstellt, die Geschehnisse in seinen früh eren Aussagen in einen anderen zeitlichen Kontext als in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung gestellt hatte. Dass das Landgericht die Zeitangaben S . nicht im Einzelnen dargelegt und ihnen mit Blick auf den inzwischen eingetretenen Zeitablau f und andere, au ch urkundliche B e- weismittel keine erhebliche Bedeutung zugemessen hat, stellt keinen Recht s- fehler im Sinne des § 261 StPO dar; e inen anderen, gegenüber den eingefüh r- ten Aussage n unrichtigen Inhalt geben die Urteilsgründe dadurch nicht wiede r . 2. Auf Sachrüge hält d ie Verurteilung des Angeklagten wegen Be - stechung revisionsrechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand, weil ihr eine fehlerhafte konkurrenzrechtliche Bewertung zugrunde liegt . Entgegen der 23 24 25 26 - 10 - Annahme des Landgerichts stellen die mehrfach e n Vorteilsgewährungen an X. für den Angeklagten vier selbständige Straftaten der Bestechung im Sinne des § 334 StGB dar . a) Es begegnet keinen Bedenken, dass das Landgericht die auf der Grundlage der zwischen dem Angeklagten, X . und S . getroffe - nen Abreden erfolgten Vorteilsgewährungen an X. rechtlich als Beste - chung im Sinne des § 334 StGB ge würdigt hat, weil ihm die Vorteile als Gege n- leistung für seine Dienstpflichtverletzungen als Landrat über lassen wurden (vgl. dazu BGH, Urteile vom 27. Oktober 1960 2 StR 342/60, BGHSt 15, 217 , 222 f. ; vom 29. Februar 198 4 2 StR 560/83, BGHSt 32, 290 ; vom 23. Oktober 2002 1 StR 541/01, BGHSt 48, 44, 46; vom 28. Oktober 2004 3 StR 460/03, NStZ 2005, 214 , 215 ; vom 14. Februar 2007 5 StR 32 3 /06, NStZ - RR 2008, 13 , 14 ; vom 14. Oktober 2008 1 StR 260/08, BGHSt 53, 6 , 16 ff .). b) Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht jedoch sämtliche Vorteilsgewä h- rungen an X. als nur eine n Fall der Bestechung gewertet. aa) Mehrere Vorteilsgewährungen stehen in der Regel zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn die A n- nahme des Vorteils auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die den zu lei s- tenden Vorteil genau festleg t, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu e r- bringen sein. Dann liegt eine tatbestandliche Handlungseinheit vor, sofern nicht die Vorteilsgewährung "open - end" - Charakter trägt und der versprochene Vorteil von der künftigen Entwicklung abhängen soll (vgl . BGH, Urteile vom 14. No - vember 2003 2 StR 164/03, NJW 2004, 693, 695; vom 19. Juni 2008 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300 , 303 ; vom 6. September 2011 1 StR 633/10, NStZ 2012, 511 , 512 ). 27 28 29 - 11 - Einen solchen im Vorhinein genau festgelegten und lediglich in Tei llei s- tungen erbrachten (Gesamt - )Vorteil weisen die Urteilsgründe nicht aus. Vie l- mehr hat das Landgericht für die im Jahr 2005 getroffene Unrechtsvereinbarung ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei den versprochenen Gegenleistungen für X. Ei im Einzelnen zunächst nicht konkretisiert e finanzielle und ma 29). bb) Dies führt vorliegend jedoch nicht dazu, dass sämtliche Vorteils - gewährungen an X. als jeweils rechtlich selbständige Best echung s - handlungen des Angeklagten abzuurteilen sind . Denn mit Ausnahme der übe r- nommenen Bewirtungskosten erfolgte n alle Vorteilsgewährung en unmittelbar durch den gesondert Verfolgten S . . Sie sind dem Angeklagten auf der Grundlage der einerseits mit X. getroffenen Unrechtsvereinbarung und andererseits der Innenabrede des Angeklagten mit S . nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. (1) Ob mehrere Fälle einer Deliktserie tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentref fen , ist bei jedem der Mittäter gesondert zu prüfen und zu en t- scheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur jeweils diese fördernden Tatbeitrag, sind ihm diese Taten als tatmehrheitlich begangen zuz u- rechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Verlaufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenosse n gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als einheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbe i- trag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. O hne Bedeutung ist dabei, ob die anderen Beteiligten die einzelnen Delikte tatmeh r- 30 31 32 - 12 - heitlich begangen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.; Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 3 StR 434/10, StraFo 2011 , 238; vom 22. Dezember 2011 4 StR 514/11, wistra 2012, 146; vom 30. Juli 2013 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641; vom 19. November 2014 4 StR 284/14, NStZ - RR 2015, 41 [Ls]). (2) Ausgehend hiervon verwirklichte der Angeklagte den Tatbestand der Bestechun g im Sinne des § 334 StGB in vier rechtlich selbständigen Fällen: Hinsichtlich der übernommenen Bewirtungskosten ( vgl. oben I. 4 .c) ) führte (nur) der Angeklagte den unmittelbaren Tatbeitrag aus. Selbständige , die jeweilige n Einzeltat en des gesondert Verfolg ten S . fördernde Tatbeiträge leistete der Angeklagte ansonsten nur bei der mit ihm abgesprochenen Übereignung des Pkw Skoda ( vgl. oben I.4 .b) ) und bei der Hingabe der von ihm eigens zu diesem Zweck aus der Schweiz beschafften 20 .000 Euro an X. im Mai 2008 ( vgl. oben I. 4 .f) ) . Im Übrigen erschöpft e sich der Tatbeitrag des Angekla g- ten in der internen Abrede zum Ausgleich bzw. zur Verrech nung der Auf - wendungen S . im Vorfeld der Bestechung en . Die allein durch diesen Beitrag geförd erten Taten (vgl. oben I. 4 .a), d ) und e)) sind dem Angeklagten als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 4 StR 284/14, Rn. 6 mwN). c) Der Senat ändert den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausdr üc k- liche Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO) entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab . Angesichts der ausführlichen Beweiswü r- digung und des erheblichen Zeitablaufs schließt d er Senat aus, dass noch Feststellungen getroffen werden könn t en, die eine andere konkurrenzrechtliche Bewertung rechtfertig t en. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. 33 34 - 13 - 3. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses führt zur Aufhebung des Strafausspruchs , weil der Senat eine Beschwer des Ange klagten durch die unrichtige konkurrenzrechtliche Bewertung ungeachtet der maßvollen Strafe nicht gänzlich ausschließen kann . Der neue Tatrichter wird unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO vier Einzelstrafen und eine Gesamtstrafe festzusetzen haben (vgl. LR - StPO/Franke, 26. Aufl., § 354 Rn. 33; Meyer - Goßner/Schmit t, StPO, 61. Aufl., § 354 Rn. 22). Die Kompensationsentscheidung bleibt hiervon unbe rührt (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138). Sost - Scheible Roggenbuck Cierni ak Bender Bartel 35
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