ECLI:DE:BGH:2019:120319B4STR58.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 58 /1 9 vom 12. März 201 9 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach A nhörung des Beschwerdeführers am 12. März 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R evisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Der vom Generalbundesanwalt angeregten Berichtigung der Einziehungsen t- scheidung bedarf es nicht, da sich die vom Generalbundesanwalt vermissten Ang a- ben eindeutig aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 4 StR 484/16 und vom 20. November 2018 4 StR 466/18). Sost - Scheible Cie rniak Bender Feilcke Bartel
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