BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 582/03 vom24. Februar 2004in der Strafsachegegenwegensexueller Nötigung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Februar 2004 gemäß § 349Abs. 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Saarbrücken vom 28. März 2003 mit den Feststellungenaufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.2.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-gendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheitmit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, in einem Fall in weitererTateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-ren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.Das Rechtsmittel hat Erfolg.1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zog der Angeklagte, demdas alleinige Sorgerecht für seine am 14. Juni 1989 geborene Tochter A. zu-gesprochen worden war, diese in einem "auf Überwachung" angelegten Erzie-hungsstil streng auf. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene An- - 3 -klage wirft ihm vor, sie in 14 Fällen darunter in zehn Fällen beim gemeinsa-men Baden in der Badewanne - sexuell mißbraucht zu haben. Das Landgerichthält nur drei Badewannen-Fälle für erwiesen: Nach den Feststellungen zuFall II 1. der Urteilsgründe verlangte der Angeklagte von A. - als diese etwasieben Jahre alt war - in der Badewanne, daß sie seinen Penis anfassen unddaran reiben sollte, was sie auch tat, ohne daß es zum Samenerguß kam. ImFall II 2. mußte A. den Angeklagten wiederum in der Badewanne am Penisanfassen und ihn bis zum Samenerguß befriedigen. Im dritten Fall (Fall II 3.)drückte der Angeklagte, als sich die damals höchstens acht Jahre alte A. wei-gerte, beim Baden seinen Penis anzufassen, ihren Kopf kurz unter Wasser; soeingeschüchtert, rieb A. , wie vom Angeklagten gefordert, an seinem Ge-schlechtsteil.Soweit der Angeklagte über die festgestellten Taten hinaus angeklagtwar, daß er sich von seiner Tochter manuell bis zum Samenerguß befriedigenließ (Fall 1 der Anklage und sieben Badewannen-Fälle), hat das Landgerichtihn - soweit ersichtlich, wegen mangelnder Konkretisierung dieser Taten (UA7) - freigesprochen; "mangels sicheren Tatnachweises" hat es ihn auch in denFällen 12 bis 14 der Anklage freigesprochen. Hier war dem Angeklagten vor-geworfen worden,a) an einem Samstag im Mai 1998 A. zunächst dazu veranlaßt zu ha-ben, mit ihm im Wohnzimmer einen Pornofilm anzuschauen, sodann von ihrverlangt zu haben, sich auf das Sofa zu legen, und dort mit ihr den Ge-schlechtsverkehr ausgeführt zu haben (Fall 12),b) im Oktober 2001, nachdem A. nachts von zu Hause weggelaufenwar, ihr gefolgt zu sein, sie in Höhe der S.-Straße festgehalten, sie sodann in - 4 -das Waldgelände in der Nähe des Parkplatzes des Schwimmbades D. gezerrtund dort mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeführt zu haben (Fall 13),c) im Juni 2001 in der damaligen Wohnung die Hose der A. geöffnet,an ihrer Scheide geleckt und schließlich, als sie aufzustehen versuchte, einFeuerzeug hervorgeholt und ihr damit Verbrennungen im Genitalbereich bei-gebracht zu haben (Fall 14).2. Ab dem Sommer 2001 erzählte A. Mitschülern, Lehrern und Mitar-beitern des Jugendamtes von sexuellen Mißbrauchsfällen, die sie allerdings imZusammenhang mit einem Drogenhändler schilderte (UA 9: "Drogen gegenSex"). Als der Diplom-Pädagoge H. ihre Darstellung bezweifelte und er A. gegenüber den Verdacht äußerte, der Angeklagte könne Täter eines sexuellen Mißbrauchs sein - insbesondere wegen der auch ihm gegenüber angegebenenAngst der A. vor ihrem Vater -, erwiderte sie hierauf nichts. Gegenüber einerErzieherin erklärte A. dann, daß sie eine Aussage gegen ihren Vater machenmöchte; sie habe große Angst und wolle endlich eine Klärung herbeiführen. A. schilderte sodann die angeklagten Taten.3. Das Landgericht hält den die Tatvorwürfe bestreitenden Angeklagtenaufgrund der glaubhaften Angaben der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung13jährigen A. mit sachverständiger Hilfe für überführt. Ein Motiv für eineFalschbelastung sei ebensowenig erkennbar (UA 16) wie etwa suggestive Ein-flüsse ersichtlich geworden seien (UA 17). Unter Berücksichtigung der Kon-stanz der Angaben von A. zu den Vorwürfen seien die "Badewannen-Fälle"mit "sehr hoher Wahrscheinlichkeit" erfahrungsfundiert. Weil diese Konstanzfür die weiteren Vorwürfe "nicht in diesem Ausmaß" vorlägen, beruhten diese"bloß wahrscheinlich" auf einem Erlebnishintergrund (UA 17/18). Da außer beiden festgestellten "Badewannen-Fällen" für das Gericht keine volle Überzeu- - 5 -gungsbildung ... eingetreten (sei) (UA 18), hat die Jugendkammer den Ange-klagten im übrigen freigesprochen.4. Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.In einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und dieEntscheidung davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen dieUrteilsgründe in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise er-kennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beein-flussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr.,vgl. nur BGHSt 44, 256, 257; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23 m.w.N.).Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsichtnicht gerecht:a) Zum einen hat die Jugendkammer nicht in ausreichendem Maße be-rücksichtigt, daß bei der Würdigung der Aussage kindlicher Zeugen der Ent-stehungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeutung zukommt (vgl.BGH StV 1994, 227; 1995, 6, 7; 1998, 250; 1999, 306; NStZ 2000, 496, 497).So drängte es sich hier auf zu erörtern, ob A. durch den Verdacht des ZeugenH. , der Angeklagte könne Täter eines sexuellen Mißbrauchs sein, zu ihrenBeschuldigungen veranlaßt wurde. Dazu hat sich das Landgericht jedoch nichtgeäußert.b) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte A. ungewöhnlich strengerzogen. Er untersagte, daß sie im Kindergarten oder in der Schule amSchwimmunterricht teilnahm, sie durfte nur in Begleitung zur Schule gehen undmußte nach der Schule wieder abgeholt werden, bei Klassenausflügen gab derAngeklagte dem Lehrer die Weisung, daß A. nie unbeaufsichtigt bleiben dür-fe, und er drohte mehrfach, sie in den Iran zu schicken, wo sie die Koranschule - 6 -besuchen müsse (UA 5). Für das Mädchen lag daher ein Motiv, den Ange-klagten zu Unrecht zu beschuldigen, um nämlich seiner Kontrolle zu entgehen,nicht fern. Auch damit hätte sich das Landgericht näher befassen müssen.c) A. hat eingeräumt, falsche Angaben gemacht zu haben ("Drogen ge-gen Sex"). Damit setzt sich das Urteil ebenfalls nicht - wie erforderlich (vgl.BGHSt 44, 153, 158 ff.; BGHR StPO § 261 Zeuge 5) - auseinander. Insbeson-dere wird nicht erörtert, in welchem Maße das Kind phantasiebegabt ist, warumes vor seinen Beschuldigungen gegen den Angeklagten einen anderen bela- stet und die Unwahrheit gesagt hat und wie A. sich zu dem Vorwurf, ursprüng- lich falsche Angaben gemacht zu haben, selbst geäußert hat.d) Auch die bloße Übernahme der Bewertung der Sachverständigen zurBeurteilung der Glaubwürdigkeit der A. - die "Badenwannen-Fälle" seien "mitsehr hoher Wahrscheinlichkeit erfahrungsfundiert", die erheblich schwerwie-genderen Fälle 12 bis 14 der Anklage seien aber wegen abweichender Kon-stanz nur "wahrscheinlich erlebnisfundiert", mit der Konsequenz des Frei-spruchs insoweit - genügt den Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswür-digung nicht. Das Landgericht mußte sich entscheiden, ob dem Kind zu glau-ben ist oder nicht. Wenn es meint, ihm sei in den detailliert und individuell ge-schilderten schwerwiegenden Freispruchsfällen nicht zu glauben, so ist nichtnachvollziehbar, warum es in den knapp und mit wenigen Details (UA 16) ver-sehenen Fällen, die zur Verurteilung geführt haben, die Wahrheit gesagt habensoll (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, widersprüchliche 4).Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung.5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: - 7 -a) Trotz der sich nur auf den verurteilenden Teil erstreckenden Aufhe-bung des Urteils wird sich die neu entscheidende Jugendkammer bei der erfor-derlichen Erörterung der Aussagegenese auch mit den Freispruchsfällen be-fassen müssen, obwohl eine Verurteilung insoweit nicht mehr möglich ist. Sieist nicht gehindert, die Glaubhaftigkeit der Angaben der A. hinsichtlich desSachverhalts, der dem in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch zugrundeliegt, anders zu beurteilen als bisher (vgl. den Senatsbeschluß vom 29. Juli2003 - 4 StR 253/03).b) Falls der neue Tatrichter wiederum zu einer Verurteilung kommensollte, wird er die im Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom7. Januar 2004 angesprochene Verjährungsproblematik zu beachten haben.Tepperwien Maatz Kuckeinnrn
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