BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 582/11 vom 20 . Dezember 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20 . Dezem ber 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Saarbrücken vom 29. Juni 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die wegen Körperverletzung verhängte Einz elgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzh öhe für die wegen Körperverletzung verhängte Einzelgeldstrafe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn, wie h ier, aus einer Einzelgeldstrafe un d einer Einzelfreiheit s- strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2 002 4 StR 567/01 mwN.). Der Senat holt dies nach und setzt die Tagessat z- höhe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest, der einen Euro beträgt. 1 - 3 - Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Recht sfehler zum Nach teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Que ntin 2
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