BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 583/01 vom 14. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 4. Juli 2001, soweit es den Angeklagten B. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten und die Mitangeklagten von M. und K. , deren Verfahren der Senat abgetrennt hat, von dem Vorwurf der (banden- und gewerbsmßig begangenen) Erpressung in 30 Fllen freigesprochen. Ferner hat es bestimmt, daß der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft zu entschdigen ist. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des freisprechenden Urteils. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die erhobene Verfahrensbeschwerde bedarf es daher nicht. Die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken: - 4 - 1. Mit der zugelassenen Anklage war dem Angeklagten auf der Grundlage der Angaben der Geschdigten Birgit Ko. im Ermittlungsverfahren die Erpressung von Schutzgeldern in insgesamt 30 Fllen zur Last gelegt worden. Dem Mitangeklagten K. wurde vorgeworfen, er habe aufgrund eines gemeinsam mit dem Angeklagten und dem Mitangeklagten von M. gefaûten Tatentschlusses - von Birgit Ko. fr den Betrieb ihres in Ware n gelegenen Bordells wöchentliche Schutzgeldzahlungen von zunchst 600.- DM und spter 800.- DM gefordert und fr den Fall der Nichtzahlung in Aussicht gestellt, daû die Russen den ungestörten Betrieb des Bordells verhindern wrden. Unter dem Eindruck dieser Ankndigung habe Birgit Ko. bzw. eine von ihr beauftragte Mitarbeiterin, die Zeugin Heike R. , in der Folge in 30 Fllen Schutzgeld insgesamt 16.600.- DM - gezahlt. Das Geld sei zumeist dem Angeklagten, der teilweise vom Mitangeklagten von M. begleitet worden sei, bergeben worden. Bei einer der Geldbergaben habe von M. erklrt, Waren sei ihr Revier, es kmen die Russen, wenn nicht gezahlt werde. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten, der sich ebenso wie die Mitangeklagten zur Sache nicht eingelassen hat, aus tatschlichen Grnden freigesprochen. Es hat hierbei die Bekundungen der Zeugin Birgit Ko. in der Hauptverhandlung zugrundegelegt, wonach sie die Zahlungen freiwillig und ohne jeden Zwang geleistet habe, um von den Angeklagten Schutz fr ihren Betrieb zu erhalten. Von Russen sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Sie habe sich nie persönlich bedroht gefhlt, wenn auch insbesondere von M. von seiner Statur her bedrohlich gewirkt habe (UA 6). - 5 - Das Landgericht hat zwar in diesem Zusammenhang erkannt, daû die Bekundungen der Zeugin in der Hauptverhandlung inhaltlich von den Aussagen abweichen, die sie im Rahmen frherer polizeilichen Vernehmungen gettigt hatte. Es ist jedoch zur Auffassung gelangt, mangels weiterer Anhaltspunkte knne nicht festgestellt werden, welche der Aussagen der Wahrheit entspreche. Nach dem Zweifelsgrundsatz sei daher von den Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung auszugehen. 3. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Tterschaft nicht berwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswrdigung ist grundstzlich Sache des Tatrichters. Der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswrdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswrdigung widersprchlich, unklar oder lckenhaft ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswrdigung 16 m.w.N.). Insbesondere muû die Beweiswrdigung erschpfend sein: Der Tatrichter muû sich mit allen festgestellten Umstnden auseinandersetzen, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGHR StPO § 261 Beweiswrdigung 2). 4. Hieran gemessen hlt die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswrdigung der rechtlichen Nachprfung nicht stand. a) Ein Mangel liegt bereits darin, daû die Angaben der Zeugin Ko. im Ermittlungsverfahren nur in sehr groben Zgen mitgeteilt werden. Soweit in diesem Zusammenhang in den Urteilsgrnden unter Benennung von Blattzahlen auf die sich bei den Verfahrensakten befindlichen - 6 - Vernehmungsprotokolle verwiesen wird (vgl. UA 8), stellt dies keine zulssige Bezugnahme dar (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goûner StPO 45. Aufl. § 267 Rdn. 2). Dem Senat ist daher die Überprfung verwehrt, in Bezug auf welche konkreten Tatsachen und in welchem Umfang sich Widersprche zu der vom Landgericht - demgegenber sehr detailliert wiedergegebenen - Aussage in der Hauptverhandlung ergeben haben. Hiervon hngt jedoch die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung wesentlich ab. b) Die Beweiswrdigung erweist sich jedoch noch aus einem weiteren Gesichtspunkt als rechtsfehlerhaft. Weicht der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung in einem wesentlichen Punkt von seiner frheren Tatschilderung ab und hngt die Entscheidung allein davon ab, ob diesem Zeugen zu folgen ist, mssen die Urteilsgrnde erkennen lassen, daû der Tatrichter alle Umstnde, die die Entscheidung beeinflussen knnen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH StV 1998, 250). Dies hat nicht nur fr den Fall der Verurteilung, sondern auch fr den des Freispruchs des Angeklagten zu gelten (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 ± 2 StR 507/01). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Urteilsgrnde verhalten sich weder nher zur Entstehungsgeschichte der polizeilichen Aussagen noch zu der Frage, aus welchen Grnden fr die Zeugin Ko. ein Motiv bestanden haben knnte, den Angeklagten und die Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren zu Unrecht zu belasten. Entsprechender Darlegungen htte es aber schon deshalb bedurft, - 7 - weil die Zeugin Ko. die Angeklagten nicht nur durch ihre Aussagen belastet hat, sondern darber hinaus ausweislich der Urteilsfeststellungen auch die gegen diese daraufhin eingeleiteten Ermittlungen im weiteren dadurch aktiv untersttzt hat, daû sie dem Angeklagten zum Nachweis der Schutzgeldzahlungen von der Polizei zur Verfgung gestelltes sog. ªVorzeigegeldº aushndigte. Das Urteil teilt auch nicht mit, ob die Zeugin in der Hauptverhandlung eine Erklrung fr ihre Aussagenderung - und gegebenenfalls welche - abgegeben hat. In diesem Zusammenhang htte auch erwogen werden mssen, ob die Änderung der Zeugenaussage unter Umstnden darauf zurckzufhren ist, daû ± was in Strafverfahren, die Straftaten im Rotlichtmilieu zu Gegenstand haben, nicht eben selten ist - auf die Zeugin entsprechender Druck ausgebt worden ist. Hierauf knnte hinweisen, daû auch die Zeugin R. frhere (belastende) Angaben mit einer eher fadenscheinigen Begrndung in der Hauptverhandlung zu relativieren versucht hat (vgl. UA 8/9). Die Sache bedarf daher der neuen Verhandlung und Entscheidung. Hierbei wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, daû die Drohung mit einem empfindlichen bel im Sinne der §§ 240, 253 StGB nicht ausdrcklich - 8 - ausgesprochen werden muû, sondern auch schlssig oder versteckt erfolgen kann (vgl. hierzu Trndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 240 Rdn. 31 m.w.N.). Tepperwien Maatz Solin- Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
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