BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 583/08 vom 24. Februar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer r344uberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 24. Februar 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bie-lefeld vom 18. April 2008 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Es besteht auch kein Anhalt f374r die Annahme einer nach Einlegung der Revisionen der Angeklagten eingetretenen rechtsstaat-widrigen Verfahrensverz366gerung, die Anlass f374r eine Kompensation bieten k366nnte. Jedoch hat der Ausspruch, die Anordnung des Wertersatzverfalls un-terbleibe wegen entgegenstehender Rechte der Verletzten, aus den Gr374nden der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 13. Januar 2009 zu entfallen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Mutzbauer
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