BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 583/09 vom 2. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. M344rz 2010 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Essen vom 15. Juli 2009 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend bemerkt der Senat, dass die Verj344hrungsfrist be-z374glich des Betrugs zum Nachteil der Eheleute G. durch die Bekanntgabe an den Beschuldigten, dass gegen ihn ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, vom 17. Oktober 2007 unterbrochen wurde (247 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB; SA Bd. VIc Bl. 122 f.). Denn ein Betrug w344re nicht vor den Zahlungen 204unmittelbar nach dem 28. Oktober 2002223 (Teilrechnung 01) und aufgrund der Zahlungsanforderung der Verwaltungsgesellschaft mbH gegen374ber der 204D. bank AG223 vom 25. November 2002 (Teilrechnung 02) im Sinne des 247 78a StGB beendet gewesen. Soweit die Strafkammer - in Widerspruch hierzu - bez374glich der Teilrechnung 02 im Urteil feststellt, dass die 334-berweisung 204noch im Oktober 2002223 erfolgte, schlie337t der Se-nat aus, dass dies vor dem 17. Oktober 2002 war; denn die Eheleute G. baten ihre Bank erst in dem auf den 15. Okto-ber 2002 datierten Schreiben um die entsprechende 334berwei-sung, wobei sie dieses Schreiben - wie das Urteil zutreffend feststellt - anschlie337end an den Angeklagten zur374cksandten, - 3 - der es wiederum der Bank zuleitete. Durch die Annahme nur eines Betrugs ist der Angeklagte daher jedenfalls nicht be-schwert. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer
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