BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 583/10 vom 8. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 8. Februar 2011 be-schlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. Juni 2010 wird als unbegr374ndet verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vors344tzlichem gef344hrlichen Eingriff in den Stra337enverkehr sowie mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat der Angeklagten ferner die Fahrerlaubnis entzo-gen, ihren F374hrerschein eingezogen und eine Sperre von drei Jahren f374r die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis verh344ngt. Dagegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachr374ge und einer Verfahrensr374ge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 Die sachlich-rechtliche Nachpr374fung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Ohne Erfolg bleibt auch die Beanstandung, das Landgericht habe gegen 247 251 Abs. 4 Satz 1 StPO versto337en. 2 1. Der R374ge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Am ersten Verhandlungstag verlas der Vorsitzende w344hrend der Vernehmung der sach- 3 - 3 - verst344ndigen Zeugin Dr. G. im allseitigen Einverst344ndnis den Arzt-brief des Prof. Dr. W. K. vom 5. September 2008. Die Revision macht geltend, dass der Arztbrief der Kammer zum Nachweis der Folgen des versuch-ten Totschlags und der konkreten Lebensgefahr beim Gesch344digten gedient habe, so dass er nicht nach 247 256 StPO habe verlesen werden k366nnen. Ein Be-schluss der Strafkammer nach 247 251 Abs. 4 Satz 1 StPO sei daher unverzicht-bar gewesen. 2. Grunds344tzlich begr374ndet es allerdings die Revision, wenn der nach 247 251 Abs. 4 StPO geforderte Gerichtsbeschluss nicht ergangen ist (vgl. BGH, Beschl374sse vom 26. Februar 1988 - 4 StR 51/88, NStZ 1988, 283; vom 29. Ok-tober 1992 - 4 StR 446/92, NStZ 1993, 144 und vom 10. Juni 2010 - 2 StR 78/10, NStZ 2010, 649). Der Beschluss dient der Unterrichtung der Verfahrens-beteiligten 374ber den Grund der Verlesung und der eindeutigen Bestimmung des Umfangs der Verlesung. Bei Kollegialgerichten 226 wie hier 226 soll er zudem unter Beachtung der Aufkl344rungspflicht die Meinungsbildung des gesamten Gerichts und nicht nur des Vorsitzenden 374ber das einzuschlagende Verfahren sicherstel-len und insbesondere den Sch366ffen im Hinblick auf den Grundsatz der Unmit-telbarkeit den Ausnahmecharakter der Verlesung deutlich machen. Entschei-dend ist insoweit, ob die pers366nliche Vernehmung des Zeugen zur weiteren Aufkl344rung erforderlich ist oder ob die Verlesung der Niederschrift gen374gt (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 2000 - 1 StR 634/99, NStZ-RR 2001, 261 und vom 20. April 2006 - 4 StR 604/05, NStZ-RR 2007, 52). 4 Das Urteil kann auf dem nicht ergangenen Gerichtsbeschluss beruhen, wenn sich den Verfahrensbeteiligten der Grund der Verlesung nicht erschlossen hat und damit die der Anordnung der Verlesung zu Grunde liegenden Erw344gun-gen rechtlich nicht 374berpr374fbar sind bzw. das Gericht die Verlesungsvorausset- 5 - 4 - zungen (im Gegensatz zum Vorsitzenden) m366glicherweise verneint h344tte (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2006 226 4 StR 604/05, NStZ-RR 2007, 52, 53). Soweit die Unterrichtungs- und 334berpr374fungsfunktion des 247 251 Abs. 4 S344tze 1 und 2 StPO betroffen ist, beruht das Urteil hier ersichtlich nicht auf dem fehlenden Beschluss; der Grund und der Umfang der Verlesung waren klar 226 n344mlich die Einf374hrung des Arztberichtes in die Hauptverhandlung w344hrend der Vernehmung der sachverst344ndigen Zeugin mit allgemeinem Einverst344ndnis (247 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO). 6 Ob es daneben geboten war, den Verfasser des Arztbriefes als sachver-st344ndigen Zeugen zu h366ren, war eine Frage der gerichtlichen Aufkl344rungs-pflicht. Der Senat kann hier ausschlie337en, dass die pers366nliche Vernehmung des Verfassers des mehrseitigen Arztbriefes eine weitergehende Aufkl344rung des Falles erm366glicht h344tte als die erfolgte Verlesung desselben. Anhaltspunkte daf374r, dass der Verfasser als Zeuge weitere Gesichtspunkte oder Umst344nde h344tte bekunden k366nnen, die 374ber die Angaben in dem Arztbrief hinausgehen und zu einer anderen Beurteilung der Lebensgefahr f374r den Gesch344digten h344t-ten f374hren k366nnen, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht vorgetragen. Deshalb kann auch ausgeschlossen werden, dass das Ge-richt unter Beachtung von Aufkl344rungsgesichtspunkten anders entschieden h344t-te als der Vorsitzende allein (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 2 StR 78/10, NStZ 2010, 649). 7 3. Der Senat kann schlie337lich auch ausschlie337en, dass die Urteilsfest-stellungen zu den Tatfolgen auf der Verlesung des Arztbriefes beruhen. Aus-weislich der Urteilsgr374nde (UA S. 60) beruhen sie vielmehr auf den eigenen An-gaben des Gesch344digten und der Aussage der sachverst344ndigen Zeugin Dr. G. , die den Gesch344digten wiederholt untersucht und dabei auch Ein- 8 - 5 - sicht in seine Krankenakten genommen hat. In den Angaben im verlesenen Arztbrief hat die Strafkammer lediglich eine Best344tigung dieser 374bereinstim-menden Aussagen gefunden. Dies gilt auch hinsichtlich der konkreten Lebens-gefahr durch die erlittenen Verletzungen (UA S. 61). Auch hierzu haben die sachverst344ndige Zeugin Dr. G. und der Zeuge Dr. F. , der die Erstversorgung des Gesch344digten am Unfallort 374bernommen hatte, ausgesagt. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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