BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 583 /13 vom 5. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 201 4 ge mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. August 2013 wird a) d as Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 4, 5, 6, 25 und 33 der Urteilsgrü nde verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des A n- geklagten der Staatskasse zur Last; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in 16 Fällen und des versucht en Die b- stahls schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 20 Fällen und v ersuchten Diebstahls i n zwei Fällen zu der G e samtfreiheitsstrafe von zwei Ja h- 1 - 3 - ren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision , mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. 1. Der Senat stellt das Verfahren a uf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 4, 5, 6 und 33 der Urteilsgründe wegen Diebstahls und im Fall II. 25 wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist. Das Lan d- gericht h at in soweit jeweils besonders schwere Fälle nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 StGB angenommen und der Zumessung der Einzelstrafen den im Fall II. 25 nach § 23 Abs. 2 , § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StG B zugrunde gelegt. Die Strafkammer hat jedoch keine r- lei Feststellungen zum Wert des in den vier vollendeten Fällen jeweils gestohl e- nen Fahrrades und des im Fall II. 25 in Aussicht genommenen Fahrrades g e- troffen. In diesen Fällen vermag der Senat auch nach dem Gesamtzusamme n- hang der Urteilsgründe nicht aus zu schließen , dass sich die Taten auf gerin g- wertige Sachen im Sin n e der § § 243 Abs. 2 , 248a StGB bezogen ( vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 243 Rn. 25, 26; § 248a Rn. 3a mwN ). 2. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf g rund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ( § 349 Abs. 2 StPO) . 2 3 - 4 - Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die aus der Beschlussformel e r- sichtliche Änderung des Schuldspruchs nach sich. Im Hinblick auf die verble i- benden Einzelstrafen schließt der Senat in Übereinstimmung mit dem Genera l- bundesanwalt aus, dass das Landgericht ohne die Verurteilung in den eing e- stellten Fällen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Sost - Sc heible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 4
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