BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 584/01 vom22. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002 beschlos-sen:Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand vom 21. August 2002 wird verworfen.Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Hagen vom 5. September 2001 durch Beschluß vom 7. Februar 2002gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Angeklagte beantragt nunmehr, ihmWiedereinsetzung in den vorigen Stand - offenbar zur Nachholung von Verfah-rensrügen sowie zur Ergänzung der von seinem Verteidiger erhobenen (allge-meinen) Sachrüge - zu gewähren, da er aufgrund der ihm seit dem19. November 2001 verabreichten Neuroleptika nicht in der Lage gewesen sei,die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (Ablauf: 26. November2001) zu begründen.Der Antrag ist unzulässig. Nach einer im Revisionsrechtszug erlassenenSachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat, kommt eineWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zurweiteren Begründung der Revision nicht in Betracht (st. Rspr., BGHSt 17, 94;23, 102, 103; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1). - 3 -Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO liegennicht vor. Der Senat hat in seinem Verwerfungsbeschluß keine Tatsachen oderBeweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört wordenwäre.Tepperwien Maatz Kuckeinnrn
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